Brienz (20)

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Jürg Sempf, Oberdorfstrasse 1, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Einbau von vier Klimageräten zur Kühlung der Apotheke und des Dachgeschosses.

Standort: Gemeinde Brienz, Oberdorfstrasse 1, Parzelle Nr. 1355, 3855 Brienz.

Ausnahmen:

  • Unterschreiten des Strassenabstandes zu einer Gemeindestrasse (Art. 80 SG)
  • Unterschreiten des Strassenabstandes zu einer Kantonsstrasse (Art. 80 SG)

Zone: Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 22. April 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. 

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 28.03.2024

Einwohnergemeinde

Kehrichtabfuhr Ostern 2024

  • Karfreitag, 29. März 2024: Die Kehrichtabfuhr fällt aus.
  • Dienstag, 2. April 2024: Die Kehrichtabfuhr findet statt (normale Route ganzes Dorf/Kienholz).

Bitte die Kehrichtsäcke frühestens am Vorabend ab 19.00 Uhr bis spätestens um 7.00 Uhr am Abfuhrtag deponieren. 

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 28.03.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Hansueli Stähli-Amoser, Stockmatten 969A, 3855 Brienz.

Projektverfasser: Jonathan Stähli, Stockmatten 969A, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Erstellung einer neuen Zufahrt (Karrweg). Erneuerung sowie Erhöhung des einsturzbedrohten Mauerwerks. Sanierung der Fassaden und neue Dacheindeckung mit Trapezblech. Einbau Schwedenofen.

Ausnahme: Unterschreiten Kaminhöhe (BSIG 8/823.111/2.1).

Standort: Gemeinde Brienz, Horbigen 1451, Parzelle Nr. 1505, 3855 Brienz (Axalp).

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 22. April 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen.

Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz, BauG). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 28.03.2024

Einwohnergemeinde

Öffnungszeiten über die Ostertage 2024

Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass die Schalter der Gemeindeverwaltung über Ostern wie
folgt geöffnet sind:

  • Donnerstag, 28. März 2024: 8.00–11.00 / 15.00–16.00 Uhr
  • Karfreitag, 29. März 2024: geschlossen
  • Ostermontag, 1. April 2024: geschlossen

Ab Dienstag, 2. April 2024, bedienen wir Sie gerne wieder zu den gewohnten Schalterstunden.

Gemeinderat Brienz

Publiziert am 28.03.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Adrian und Vreni Glatthard, Mettliweg 2, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Flück Haustechnik AG, Hauptstrasse 236, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Ersatz Ölheizung durch aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe.

Ausnahmen:

  • Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Unterschreiten Strassenabstand zu einer Gemeindestrasse (Art. 80 SG)

Standort: Gemeinde Brienz, Mettliweg 2, Parzelle Nr. 503.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. April 2024.

Es wird auf die aufgestellten Profile und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 28.03.2024

Einwohnergemeinde

Helfen Sie mit, den Wald sauber zu halten!

Gemäss den geltenden Bestimmungen des Umweltschutz-, Abfall- und Waldgesetzes sind jegliche Ablagerungen von Abfällen sowie das Errichten und Betreiben von Deponien im Wald verboten. Ebenso ist die Lagerung von Siloballen, Maschinen und Geräten aller Art im Wald und am Waldrand verboten.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eigenen oder fremden Wald handelt!

Gestattet ist lediglich das Zurücklassen von Holzresten (Schlagabraum), die bei der Waldpflege und in Holzschlägen anfallen und nicht verwertet werden. Diese Holzresten können zu kleinen Haufen geschichtet oder breit liegen gelassen werden. Für die Lagerung von Siloballen muss ein Pufferstreifen von mindestens 3 Metern Abstand an den Waldrand eingehalten werden. Die Lagerdauer darf nicht mehr als 6 Monate betragen.

Widerhandlungen werden je nach Schwere des Delikts mit bis zu Fr. 20'000.– bestraft. Melden Sie allfällige Feststellungen über illegale Abfallentsorgung bitte der Gemeindebehörde.

Burgergemeinde Brienz und
Einwohnergemeinde Brienz

Publiziert am 28.03.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Chalet Park Immo AG, Zysset Marcel, Seestrasse 22, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Mätzener & Wyss Bauingenieure AG, Florastrasse 5, 3800 Interlaken.

Bauvorhaben: Aufwertung des Brienzersee-Ufers im Bereich des Campings Aaregg. Die Massnahmen, welche den Zugang zum Wasser verbessern, beinhalten: Rückbau von drei Stellplätzen, Erstellung einer Wiese; Vergrösserung der Seefläche um ca. 300 m2; Teilrückbau bestehende Insel; Rückbau bestehender Steg; neuer Holzsteg als Ersatz für bestehenden Steg; Erstellung einer Buhne aus Natursteinblöcken als Schutz gegen Wellenschlag; Erstellen einer Insel aus Natursteinblöcken; Kiesschüttungen als Laichsubstrat; Bepflanzung mit standortheimischen Pflanzen; Erstellen von Strukturen aus Holz (Wurzelstöcke, Raubäume).

Standort: Alts Aaregg / Brienzersee, Parzelle Nr. 425, Uferschutzzone/Brienzersee, Koordinaten 2’646’568 / 1’177’604.

Schutzzonen: Gewässerschutzzone Ao/Au und Uferschutzzone.

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG)
  • Bauten und Anlagen im Freihalteraum Fliessgewässer (Art. 41c GSchV)
  • Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 18 ff. NHG)
  • Bauvorhaben in der Uferschutzzone nach Art. 6 SFG

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. April 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Verpflockung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 28.03.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Compact Immobilien AG, Lauimatten 5, 3805 Brienz

Projektverfasserin: Imboden Architektur AG, Seestrasse 17, 3852 Ringgenberg

Bauvorhaben: Neubau Gewerbehalle mit Verwaltung. Energetische Sanierung der bestehenden Halle Nr. 9 und Einbau Nasszelle.

Standort: Industriestrasse 5, Parzelle Nr. 3841 (BR), Industrie- und Gewerbezone IG, Koordinaten 2’647’607 / 1’177’903.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.

Ausnahmen:

  • Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG)
  • Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 SG)

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. April 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 28.03.2024

Einwohnergemeinde

Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und die Strassenver­ordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor:
    1. Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhal­tenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten.
    2. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um die Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
  2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum Mai 2024 (alljährlich bis zum 31. Mai) und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
    An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
    Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen.
  3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
  4. Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamtes oder das zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 28.03.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Jagd- und Wildschutzverein Brienz und Umgebung, vertreten durch Hansueli Stucki, Seeweg 13, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Sanierung Jagdschiesstand.

Standort: Engi 1186B und 1186C, Parzelle Nr. 301, Landwirtschaftszone, Koordinaten 2’645’578 / 1’176’429.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Ao.

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG)
  • nichtforstliche Kleinbaute im Wald (Art. 14 WaV)

Auflage- und Einsprachefrist bis 15. April 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Verpflockung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 21.03.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Jürg Sempf, Oberdorfstrasse 1, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Einbau von vier Klimageräten zur Kühlung der Apotheke und des Dachgeschosses.

Standort: Gemeinde Brienz, Oberdorfstrasse 1, Parzelle Nr. 1355, 3855 Brienz.

Ausnahmen:

  • Unterschreiten des Strassenabstandes zu einer Gemeindestrasse (Art. 80 SG)
  • Unterschreiten des Strassenabstandes zu einer Kantonsstrasse (Art. 80 SG)

Zone: Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 22. April 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. 

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 21.03.2024

Einwohnergemeinde

Kehrichtabfuhr Ostern 2024

  • Karfreitag, 29. März 2024: Die Kehrichtabfuhr fällt aus.
  • Dienstag, 2. April 2024: Die Kehrichtabfuhr findet statt (normale Route ganzes Dorf/Kienholz).

Bitte die Kehrichtsäcke frühestens am Vorabend ab 19.00 Uhr bis spätestens um 7.00 Uhr am Abfuhrtag deponieren. 

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 21.03.2024

Einwohnergemeinde

Helfen Sie mit, den Wald sauber zu halten!

Gemäss den geltenden Bestimmungen des Umweltschutz-, Abfall- und Waldgesetzes sind jegliche Ablagerungen von Abfällen sowie das Errichten und Betreiben von Deponien im Wald verboten. Ebenso ist die Lagerung von Siloballen, Maschinen und Geräten aller Art im Wald und am Waldrand verboten.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eigenen oder fremden Wald handelt!

Gestattet ist lediglich das Zurücklassen von Holzresten (Schlagabraum), die bei der Waldpflege und in Holzschlägen anfallen und nicht verwertet werden. Diese Holzresten können zu kleinen Haufen geschichtet oder breit liegen gelassen werden.

Für die Lagerung von Siloballen muss ein Pufferstreifen von mindestens 3 Metern Abstand an den Waldrand eingehalten werden. Die Lagerdauer darf nicht mehr als 6 Monate betragen.

Widerhandlungen werden je nach Schwere des Delikts mit bis zu Fr. 20'000.— bestraft. Melden Sie allfällige Feststellungen über illegale Abfallentsorgung bitte der Gemeindebehörde.

Burgergemeinde und Einwohnergemeinde Brienz

Publiziert am 21.03.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Hansueli Stähli-Amoser, Stockmatten 969A, 3855 Brienz.

Projektverfasser: Jonathan Stähli, Stockmatten 969A, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Erstellung einer neuen Zufahrt (Karrweg). Erneuerung sowie Erhöhung des einsturzbedrohten Mauerwerks. Sanierung der Fassaden und neue Dacheindeckung mit Trapezblech. Einbau Schwedenofen.

Ausnahme: Unterschreiten Kaminhöhe (BSIG 8/823.111/2.1).

Standort: Gemeinde Brienz, Horbigen 1451, Parzelle Nr. 1505, 3855 Brienz (Axalp).

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 22. April 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen.

Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz, BauG). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 21.03.2024

Einwohnergemeinde

Öffnungszeiten über die Ostertage 2024

Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass die Schalter der Gemeindeverwaltung über Ostern wie
folgt geöffnet sind:

  • Donnerstag, 28. März 2024: 8.00–11.00 / 15.00–16.00 Uhr
  • Karfreitag, 29. März 2024: geschlossen
  • Ostermontag, 1. April 2024: geschlossen

Ab Dienstag, 2. April 2024, bedienen wir Sie gerne wieder zu den gewohnten Schalterstunden.

Gemeinderat Brienz

Publiziert am 21.03.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Jagd- und Wildschutzverein Brienz und Umgebung, vertreten durch Hansueli Stucki, Seeweg 13, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Sanierung Jagdschiesstand.

Standort: Engi 1186B und 1186C, Parzelle Nr. 301, Landwirtschaftszone, Koordinaten 2’645’578 / 1’176’429.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Ao.

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG)
  • nichtforstliche Kleinbaute im Wald (Art. 14 WaV)

Auflage- und Einsprachefrist bis 15. April 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Verpflockung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 14.03.2024

Bau- und Gewässerschutzbewilligung

Bauherrschaft: Burgergemeinde Brienz, Hauptstrasse 62, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Umbau und Erweiterung Burgerbüro; Erhöhung und Umnutzung Garage in Sitzungszimmer (dadurch Aufhebung von zwei Parkplätzen) und Realisierung Dachterrasse auf neuem Sitzungszimmer.

Projektänderung: Anpassung der Fassadengestaltung (Materialisierung) Südfassade.

Standort: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 62, Parzelle Nr. 2048.

Zone: Uferschutzzone (USP).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 8. April 2024.

Es wird auf die aufgestellten Profile und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen.

Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 14.03.2024

Einwohnergemeinde

See- und Uferputzete

Am Samstag, 23. März 2024, wird die Brienzer Bevölkerung eingeladen, bei der See- und Uferputzete  mitzuhelfen.

Samstag, 23. März 2024, 8.00–12.00 Uhr, Treffpunkt: Werkhof, Seestrasse 15, Brienz

Programm

  • Allgemeine Informationen und Einteilung
  • Abgabe von Sammelbehältnissen / Kehrichtsäcken
  • 12.00 Uhr Suppe für alle Helferinnen und Helfer

Mitwirkende

  • Seepolizei
  • Tauchclub Interlaken
  • Pirate Bay

Es ist keine Anmeldung erforderlich. Schutzhandschuhe bitte selber mitbringen.

Einwohnergemeinde Brienz
Bauverwaltung / Baugruppe

Publiziert am 14.03.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Fritz und Sonja Zumbrunn, Hauptstrasse 216, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: J. Höhn + Partner Architekten AG, Eichmattweg 4, 3600 Thun.

Bauvorhaben: Abbruch Restaurant Panorama und Aufstockung als Mehrfamilienhaus. Aufstellen einer aussen liegenden Wärmepumpe.

Standort: Hauptstrasse 216, Brienz, Parzelle Nr. 3070, Wohn- und Gewerbezone WG2, Koordinaten 2’646’545 / 1’178’063.

Schutzzone: Grundwasserschutzzone S3 (Lammbach Nr. 926).

Ausnahmen:

  • Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 SG)
  • Unterschreiten Treppenbreite

Auflage- und Einsprachefrist bis 2. April 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz BE.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 07.03.2024

Einwohnergemeinde

Personalanlass – Gemeinde geschlossen

Infolge Personalanlass bleibt die Gemeindeverwaltung am Mittwoch, 13. März 2024, den ganzen Tag geschlossen.

Gerne bedienen wir Sie ab Donnerstag, 14. März 2024, wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten.

Die Gemeindeverwaltung

Publiziert am 07.03.2024


Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen

Telefon 033 828 12 00
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