Ringgenberg-Goldswil (6)

Einwohnergemeinde

Altersausflug Ringgenberg/Niederried

Alle Einwohner von Ringgenberg, Goldswil und Niederried im Alter von 70 Jahren und älter sind herzlich zum diesjährigen Altersausflug eingeladen. Die Fahrt mit gemeinsamem Mittagessen findet am Mittwoch, 15. Mai 2024, statt.

Abfahrtszeiten Niederried:

  • Buswendeplatz 9.30 Uhr
  • beim Brunnen 9.30 Uhr

Abfahrtszeiten Ringgenberg:

  • Säge 9.40 Uhr
  • Bushaltestelle Moosrain 9.45 Uhr
  • Post 9.50 Uhr
  • Parkplatz Aellmetli 9.50 Uhr

Abfahrtszeiten Goldswil:

  • Alte Post 9.55 Uhr

Wir bitten die Teilnehmenden, sich bis spätestens am Freitag, 3. Mai 2024, bei der Gemeindeschreiberei Ringgenberg unter Telefon 033 822 12 27 oder per E-Mail gemeindeschreiberei@ringgenberg.ch anzumelden. Für die Anmeldung benötigen wir Ihren Namen/Vornamen, Ihre Wohnadresse und Ihre Telefonnummer. Ebenso bitten wir Sie, uns mitzuteilen, wenn Sie auf einen Rollstuhl/Rolator angewiesen sind und diesen auf den Altersausflug mitnehmen werden.

Wir freuen uns bereits jetzt auf einen erfolgreichen Altersausflug.

Sozialkommission Ringgenberg

Publiziert am 18.04.2024

Kirchgemeinde

Ordentliche Kirchgemeindeversammlung

Mittwoch, 22. Mai 2024, 20.00 Uhr im Kirchgemeindehaus

Traktanden

  1. Genehmigung der Jahresrechnung 2023 und Kenntnisnahme der Nachkredite
  2. Entwidmung Wohnung im Pfarrhaus vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen
  3. Schlussabrechnung, Verpflichtungskreditabrechnung Umbau Pfarrhaus
  4. Änderung Anhang II (Behördenentschädigung im Organisationsreglement
  5. Orientierungen

Die Unterlagen zu den Traktanden liegen 30 Tage vor der Versammlung in der Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde Ringgenberg auf.

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitig Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Die Stimmberechtigen der Kirchgemeinde Ringgenberg sind zur Teilnahme an der Versammlung herzlich eingeladen.

Ringgenberg, 15. April 2024

Kirchgemeinderat Ringgenberg

Publiziert am 18.04.2024

Einwohnergemeinde

Bepflanzung an öffentlichen Strassen

Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008, Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83, sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, Art. 56 und 57, unter anderem vor:
    1. Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 m frei gehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm frei zu halten.
    2. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Metern einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
    4. Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften.
  2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2024 und im Verlauf des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
    An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt einzig die vorsorgliche Waldpflege entlang der Kantonsstrasse dem Tiefbauamt des Kantons Bern. Im Übrigen sind auch entlang der Kantonsstrassen die Grundeigentümer verantwortlich.
  3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
  4. Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder die Gemeindeverwaltung sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

Einwohnergemeinde Ringgenberg

Publiziert am 18.04.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Urs und Gabriela Schmocker, Gassenweg 1, 3852 Ringgenberg.

Projektverfasserin: Schmocker Bauservice GmbH, Gassenweg 1, 3852 Ringgenberg.

Bauvorhaben: Umbau Einfamilienhaus in Zweigenerationenhaus, Aufstockung auf zwei Geschosse im Bereich der bisher einstöckig genutzten Wohnfläche, neuer Zugang für 1. OG über Aussentreppe an Nordfassade.

Standort: Gassenweg 1, Gbbl. Nr. 1255, Koordinaten 2’634’884 / 1’172’463.

Nutzungszone: Wohnzone W2.

Schutzobjekt: keine.

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Naturgefahren: keine.

Ausnahmen: keine.

Hinweis: keine.

Auflage- und Einsprachestelle: Bauverwaltung Ringgenberg, Hauptstrasse 184, 3852 Ringgenberg.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsunterlagen können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch, e-Auflage eBau Nr. 2024-4988). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Auflage- und Einsprachefrist bis 6. Mai 2024.

Es wird auf die aufgestellten Profile und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Ringgenberg, 28. März 2024

Bauverwaltung Ringgenberg

Publiziert am 11.04.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Ringgenberg, Hauptstrasse 184, 3852 Ringgenberg.

Projektverfasserin: Ingenieurbüro Sterchi GmbH, Bohnerenstrasse 14, 3800 Unterseen.

Bauvorhaben: Sanierung Quellfassungen Kohlgruben. Temporäre Waldrodung für die Sanierung der Quellfassungen. Waldrodungsfläche: 1165 m2 auf der Parzelle Nr. 106; Ersatzaufforstungsfläche: 1165 m2 an Ort und Stelle.

Standort: Kohlgruben, Parzelle Nr. 106, Koordinaten 2’634’904 / 1’173’373, Landwirtschaftszone / Wald.

Schutzzonen: Grundwasserschutzzonen S1 und S2.

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • nichtforstliche Kleinbaute im Wald (Art. 14 WaV)
  • Rodung (Art. 5 WaG)
  • Eingriffe in Schutzobjekte nach Art. 18 ff. NHG

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. April 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Ringgenberg, Hauptstrasse 184, 3852 Ringgenberg.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Verpflockung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 04.04.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Urs und Gabriela Schmocker, Gassenweg 1, 3852 Ringgenberg.

Projektverfasserin: Schmocker Bauservice GmbH, Gassenweg 1, 3852 Ringgenberg.

Bauvorhaben: Umbau Einfamilienhaus in Zweigenerationenhaus, Aufstockung auf zwei Geschosse im Bereich der bisher einstöckig genutzten Wohnfläche, neuer Zugang für 1. OG über Aussentreppe an Nordfassade.

Standort: Gassenweg 1, Gbbl. Nr. 1255, Koordinaten 2’634’884 / 1’172’463.

Nutzungszone: Wohnzone W2.

Schutzobjekt: keine.

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Naturgefahren: keine.

Ausnahmen: keine.

Hinweis: keine.

Auflage- und Einsprachestelle: Bauverwaltung Ringgenberg, Hauptstrasse 184, 3852 Ringgenberg.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsunterlagen können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch, e-Auflage eBau Nr. 2024-4988). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Auflage- und Einsprachefrist bis 6. Mai 2024.

Es wird auf die aufgestellten Profile und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Ringgenberg, 28. März 2024

Bauverwaltung Ringgenberg

Publiziert am 04.04.2024


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