Bauherrschaft: Catherine Rapit, Kreuzweg 13, 3855 Brienz.
Projektverfasser: Schild Wärmetechnik, Brünigstrasse 73, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Heizungssanierung durch aussen liegende Luft-Wasser-Wärmepumpe.
Standort: Kreuzweg 13, Parzelle Nr. 3476 (BR 2799), Zone: Wohnzone 2, Koordinaten 2’647’050 / 1’178’100.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Ausnahme: Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG).
Auflage- und Einsprachefrist bis 10. Juni 2024.
Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Öffentliche Mitwirkungsauflage
Änderung Art. 40 Baureglement (Gestaltungsgrundsatz) und Art. 210 Uferschutzvorschriften (Sektor A, Dorfkernzone)
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Brienz bringt gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die obgenannte Änderung zur öffentlichen Mitwirkungsauflage.
Die Unterlagen zur Änderung liegen vom 16. Mai bis und mit 17. Juni 2024 bei der Gemeinde Brienz öffentlich auf. Sie kann während den Schalteröffnungszeiten oder unter www.brienz.ch eingesehen werden.
Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich und begründet Einwendungen erheben und Anregungen unterbreiten. Die Eingaben sind mit dem Vermerk «Änderung Art. 40 GBR und Art. 210 USV» an die Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz, zu richten.
Brienz, 1. Mai 2024
Der Gemeinderat
Verpflichtungskredit Sanierung Zivilschutzanlage Kienholz
Der Gemeinderat Brienz teilt in Anwendung von Art. 9 und 34 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 mit, dass am 9. Juni 2024 eine Gemeindeurnenabstimmung stattfindet. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Brienz erhalten die Möglichkeit, über die Sanierung der Zivilschutzanlage Kienholz abzustimmen. Für die Umsetzung wird ein Verpflichtungskredit von Fr. 2,2 Mio. benötigt.
Der Gemeinderat
Gesuchsteller: Michael Thöni und Anita Hasselmann, Chrummeney Süd 1129, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Einbau Altenteilwohnung und Anpassung Betriebsleiterwohnung mit neuem Balkon sowie Einbau Zimmer mit Bad für Angestellte oder Lehrlinge im Obergeschoss. Einbau Technikraum und Holzlager im Erdgeschoss. Neue Fenstereinteilung. Anpassung Kaminhöhe über First. Erstellen von drei Parkplätzen.
Standort: Gemeinde Brienz, Chrummeney Süd 1129, Parzelle Nr. 1998.
Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone A.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Gesuchsteller: Ueli Thöni, Stägmatten 942, 3855 Brienz.
Projektverfasser: Architekturbüro LBA Bern, Milchstrasse 9, 3072 Ostermundigen.
Bauvorhaben: Neue Wendefläche als Naturwiese ausgeführt (ca. 100 m2). Rückbau Brandruine Nr. 462 und Wiederherstellung des Geländes als Weide.
Standort: Gemeinde Brienz, Auf der Fluh 461 und 462, Parzellen Nrn. 848 und 2312.
Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone A.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung
Donnerstag, 20. Juni 2024, 20.00 Uhr im Gemeindehaus Dindlen, Brienz
Traktanden
Gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie bei inhaltlichen als auch bei Verfahrensrügen kann gestützt auf Art. 60, 63 und 67 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Rügepflicht: Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Mitgliederversammlung ist gemäss Art. 49a Gemeindegesetz sofort zu beanstanden.
Brienz, 23. April 2024
Schwellenkorporation Brienz
Ausgabenbeschluss (gebundene Nachkredite)
Gemäss Art. 16 des Organisationsreglements der Reformierten Kirchgemeinde Brienz beschliesst der Kirchgemeinderat Nachkredite zu gebundenen Ausgaben. Nach Art. 16 Absatz 2 des Organisationsreglements sind Nachkredite zu gebundenen Ausgaben zu publizieren, wenn der Gesamtkredit die ordentliche Kreditzuständigkeit des Kirchgemeinderats für neue Ausgaben übersteigt.
An seiner Sitzung vom 22. April 2024 hat der Kirchgemeinderat im Rahmen der Verabschiedung der Jahresrechnung 2023 folgenden Nachkredit zu gebundenen Ausgaben beschlossen:
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss des Kirchgemeinderates kann innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, Beschwerde erhoben werden.
Bauherrschaft: Catherine Rapit, Kreuzweg 13, 3855 Brienz.
Projektverfasser: Schild Wärmetechnik, Brünigstrasse 73, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Heizungssanierung durch aussen liegende Luft-Wasser-Wärmepumpe.
Standort: Kreuzweg 13, Parzelle Nr. 3476 (BR 2799), Zone: Wohnzone 2, Koordinaten 2’647’050 / 1’178’100.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Ausnahme: Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG).
Auflage- und Einsprachefrist bis 10. Juni 2024.
Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Verkehrsbehinderungen Rybiweg
Wegen Verbreiterung des Rybiweges (am Steiner, entlang Parzelle Nr. 509) ist zu beachten:
Besten Dank für die Kenntnisnahme und das Verständnis.
Einwohnergemeinde Brienz / Bauverwaltung
Öffnungszeiten über Auffahrt 2024
Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass die Schalter der Gemeindeverwaltung über Auffahrt wie folgt geöffnet sind:
Ab Montag, 13. Mai 2024, begrüssen wir Sie gerne wieder zu den gewohnten Schalteröffnungszeiten.
Einwohnergemeinde Brienz
Verpflichtungskredit Sanierung Zivilschutzanlage Kienholz
Der Gemeinderat Brienz teilt in Anwendung von Art. 9 und 34 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 mit, dass am 9. Juni 2024 eine Gemeindeurnenabstimmung stattfindet. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Brienz erhalten die Möglichkeit, über die Sanierung der Zivilschutzanlage Kienholz abzustimmen. Für die Umsetzung wird ein Verpflichtungskredit von Fr. 2,2 Mio. benötigt.
Der Gemeinderat
Gesuchsteller: Michael Thöni und Anita Hasselmann, Chrummeney Süd 1129, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Einbau Altenteilwohnung und Anpassung Betriebsleiterwohnung mit neuem Balkon sowie Einbau Zimmer mit Bad für Angestellte oder Lehrlinge im Obergeschoss. Einbau Technikraum und Holzlager im Erdgeschoss. Neue Fenstereinteilung. Anpassung Kaminhöhe über First. Erstellen von drei Parkplätzen.
Standort: Gemeinde Brienz, Chrummeney Süd 1129, Parzelle Nr. 1998.
Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone A.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Gesuchsteller: Ueli Thöni, Stägmatten 942, 3855 Brienz.
Projektverfasser: Architekturbüro LBA Bern, Milchstrasse 9, 3072 Ostermundigen.
Bauvorhaben: Neue Wendefläche als Naturwiese ausgeführt (ca. 100 m2). Rückbau Brandruine Nr. 462 und Wiederherstellung des Geländes als Weide.
Standort: Gemeinde Brienz, Auf der Fluh 461 und 462, Parzellen Nrn. 848 und 2312.
Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone A.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Ordentliche Versammlung
Freitag, 7. Juni 2024, 20.00 Uhr im Gemeindehaus Dindlen
Traktanden
Aktenauflage
Die Akten liegen 30 Tage vor der Burgerversammlung im Burgerbüro auf und können während der Öffnungszeiten, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 9.00 bis 11.00 Uhr, eingesehen werden.
Protokoll
Das Protokoll der Versammlung vom 7. Juni 2024 wird 14 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich im Burgerbüro aufliegen.
Alle stimmberechtigten Burgerinnen und Burger sind zur Teilnahme an der Versammlung freundlich eingeladen.
Brienz, 24. April 2024
Der Burgerrat
Ordentliche Mitgliederversammlung
Donnerstag 6. Juni 2024, 20.00 Uhr, Sitzungszimmer Gemeindeverwaltung Brienz
Traktanden
Das Protokoll vom 15. Dezember 2023 liegt 30 Tage vor der Mitgliederversammlung auf der Gemeindeverwaltung Brienz auf.
Schwellenkorporation Aareboden
Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen
Telefon 033 828 12 00
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Unsere Öffnungszeiten:
Montag – Freitag
08.00 – 12.00 und 13.30 – 17.00 Uhr