Brienz (15)

Baupublikation

Bauherrschaft: Catherine Rapit, Kreuzweg 13, 3855 Brienz.

Projektverfasser: Schild Wärmetechnik, Brünigstrasse 73, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Heizungssanierung durch aussen liegende Luft-Wasser-Wärmepumpe.

Standort: Kreuzweg 13, Parzelle Nr. 3476 (BR 2799), Zone: Wohnzone 2, Koordinaten 2’647’050 / 1’178’100.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.

Ausnahme: Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG).

Auflage- und Einsprachefrist bis 10. Juni 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.  Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 16.05.2024

Einwohnergemeinde

Öffentliche Mitwirkungsauflage

Änderung Art. 40 Baureglement (Gestaltungsgrundsatz) und Art. 210 Uferschutzvorschriften (Sektor A, Dorfkernzone)

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Brienz bringt gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die obgenannte Änderung zur öffentlichen Mitwirkungsauflage.

Die Unterlagen zur Änderung liegen vom 16. Mai bis und mit 17. Juni 2024 bei der Gemeinde Brienz öffentlich auf. Sie kann während den Schalteröffnungszeiten oder unter www.brienz.ch eingesehen werden.

Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich und begründet Einwendungen erheben und Anregungen unterbreiten. Die Eingaben sind mit dem Vermerk «Änderung Art. 40 GBR und Art. 210 USV» an die Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz, zu richten.

Brienz, 1. Mai 2024

Der Gemeinderat

Publiziert am 16.05.2024

Einwohnergemeinde

Verpflichtungskredit Sanierung Zivilschutzanlage Kienholz

Der Gemeinderat Brienz teilt in Anwendung von Art. 9 und 34 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 mit, dass am 9. Juni 2024 eine Gemeindeurnenabstimmung stattfindet. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Brienz erhalten die Möglichkeit, über die Sanierung der Zivilschutzanlage Kienholz abzustimmen. Für die Umsetzung wird ein Verpflichtungskredit von Fr. 2,2 Mio. benötigt.

Der Gemeinderat

Publiziert am 10.05.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Michael Thöni und Anita Hasselmann, Chrummeney Süd 1129, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Einbau Altenteilwohnung und Anpassung Betriebsleiterwohnung mit neuem Balkon sowie Einbau Zimmer mit Bad für Angestellte oder Lehrlinge im Obergeschoss. Einbau Technikraum und Holzlager im Erdgeschoss. Neue Fenstereinteilung. Anpassung Kaminhöhe über First. Erstellen von drei Parkplätzen.

Standort: Gemeinde Brienz, Chrummeney Süd 1129, Parzelle Nr. 1998.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 10.05.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Ueli Thöni, Stägmatten 942, 3855 Brienz.

Projektverfasser: Architekturbüro LBA Bern, Milchstrasse 9, 3072 Ostermundigen.

Bauvorhaben: Neue Wendefläche als Naturwiese ausgeführt (ca. 100 m2). Rückbau Brandruine Nr. 462 und Wiederherstellung des Geländes als Weide.

Standort: Gemeinde Brienz, Auf der Fluh 461 und 462, Parzellen Nrn. 848 und 2312.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 10.05.2024

Schwellenkorporation

Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung

Donnerstag, 20. Juni 2024, 20.00 Uhr im Gemeindehaus Dindlen, Brienz

Traktanden

  1. Protokoll der Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2023
  2. Jahresbericht 2023 des Schwellenmeisters
  3. Genehmigung der Jahresrechnung 2023
  4. Orientierungen über Projekte
  5. Verschiedenes

Gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie bei inhaltlichen als auch bei Verfahrensrügen kann gestützt auf Art. 60, 63 und 67 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.

Rügepflicht: Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Mitgliederversammlung ist gemäss Art. 49a Gemeindegesetz sofort zu beanstanden.

Brienz, 23. April 2024

Schwellenkorporation Brienz

Publiziert am 10.05.2024

Ref. Kirchgemeinde

Ausgabenbeschluss (gebundene Nachkredite)

Gemäss Art. 16 des Organisationsreglements der Reformierten Kirchgemeinde Brienz beschliesst der Kirchgemeinderat Nachkredite zu gebundenen Ausgaben. Nach Art. 16 Absatz 2 des Organisationsreglements sind Nachkredite zu gebundenen Ausgaben zu publizieren, wenn der Gesamtkredit die ordentliche Kreditzuständigkeit des Kirchgemeinderats für neue Ausgaben übersteigt.

An seiner Sitzung vom 22. April 2024 hat der Kirchgemeinderat im Rahmen der Verabschiedung der Jahresrechnung 2023 folgenden Nachkredit zu gebundenen Ausgaben beschlossen:

  • Abgabe an Landeskirchen (Reformierte Kirchen BE-JU-SO) Nachkredit Fr. 13'237.–; Gesamtkredit Fr. 116'237.–, ab 2023 neu mit Schlussrechnung gemäss Steuereinnahmen aktuelles Jahr.

Rechtsmittel

Gegen diesen Beschluss des Kirchgemeinderates kann innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, Beschwerde erhoben werden.

Publiziert am 10.05.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Catherine Rapit, Kreuzweg 13, 3855 Brienz.

Projektverfasser: Schild Wärmetechnik, Brünigstrasse 73, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Heizungssanierung durch aussen liegende Luft-Wasser-Wärmepumpe.

Standort: Kreuzweg 13, Parzelle Nr. 3476 (BR 2799), Zone: Wohnzone 2, Koordinaten 2’647’050 / 1’178’100.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.

Ausnahme: Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG).

Auflage- und Einsprachefrist bis 10. Juni 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.  Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 10.05.2024

Einwohnergemeinde

Verkehrsbehinderungen Rybiweg

Wegen Verbreiterung des Rybiweges (am Steiner, entlang Parzelle Nr. 509) ist zu beachten:

  • Von Montag, 13., bis Freitag, 31. Mai 2024 beträgt die maximale Durchfahrtsbreite 3 Meter.
  • Traktoren und Lastwagen können nicht durchfahren (Lichtraumprofil).
  • Bitte Signalisationen vor Ort beachten.

Besten Dank für die Kenntnisnahme und das Verständnis.

Einwohnergemeinde Brienz / Bauverwaltung

Publiziert am 10.05.2024

Einwohnergemeinde

Öffnungszeiten über Auffahrt 2024

Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass die Schalter der Gemeindeverwaltung über Auffahrt wie folgt geöffnet sind:

  • Mittwoch, 8. Mai 2024, 8.00–11.00 Uhr / 15.00–16.00 Uhr
  • Donnerstag, 9. Mai 2024, geschlossen
  • Freitag, 10. Mai 2024, geschlossen

Ab Montag, 13. Mai 2024, begrüssen wir Sie gerne wieder zu den gewohnten Schalteröffnungszeiten.

Einwohnergemeinde Brienz

Publiziert am 02.05.2024

Einwohnergemeinde

Verpflichtungskredit Sanierung Zivilschutzanlage Kienholz

Der Gemeinderat Brienz teilt in Anwendung von Art. 9 und 34 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 mit, dass am 9. Juni 2024 eine Gemeindeurnenabstimmung stattfindet. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Brienz erhalten die Möglichkeit, über die Sanierung der Zivilschutzanlage Kienholz abzustimmen. Für die Umsetzung wird ein Verpflichtungskredit von Fr. 2,2 Mio. benötigt.

Der Gemeinderat

Publiziert am 02.05.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Michael Thöni und Anita Hasselmann, Chrummeney Süd 1129, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Einbau Altenteilwohnung und Anpassung Betriebsleiterwohnung mit neuem Balkon sowie Einbau Zimmer mit Bad für Angestellte oder Lehrlinge im Obergeschoss. Einbau Technikraum und Holzlager im Erdgeschoss. Neue Fenstereinteilung. Anpassung Kaminhöhe über First. Erstellen von drei Parkplätzen.

Standort: Gemeinde Brienz, Chrummeney Süd 1129, Parzelle Nr. 1998.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 02.05.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Ueli Thöni, Stägmatten 942, 3855 Brienz.

Projektverfasser: Architekturbüro LBA Bern, Milchstrasse 9, 3072 Ostermundigen.

Bauvorhaben: Neue Wendefläche als Naturwiese ausgeführt (ca. 100 m2). Rückbau Brandruine Nr. 462 und Wiederherstellung des Geländes als Weide.

Standort: Gemeinde Brienz, Auf der Fluh 461 und 462, Parzellen Nrn. 848 und 2312.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 02.05.2024

Burgergemeinde

Ordentliche Versammlung

Freitag, 7. Juni 2024, 20.00 Uhr im Gemeindehaus Dindlen

Traktanden

  1. Protokoll vom 8. Dezember 2023
  2. Jahresrechnung 2023
    1. Kenntnisnahme Nachkredite
    2. Genehmigung der Jahresrechnung 2023
  3. Proppe-Wittko Albrecht und Kirsten / Erneuerung Baurechtsvertrag BR 688, Buchenweg 4
  4. Schäfer-Flück Christian und Jennifer / Baurechtsgesuch GBB 580
  5. Orientierungen
  6. Verschiedenes

Aktenauflage

Die Akten liegen 30 Tage vor der Burgerversammlung im Burgerbüro auf und können während der Öffnungszeiten, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 9.00 bis 11.00 Uhr, eingesehen werden.

Protokoll

Das Protokoll der Versammlung vom 7. Juni 2024 wird 14 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich im Burgerbüro aufliegen.

Alle stimmberechtigten Burgerinnen und Burger sind zur Teilnahme an der Versammlung freundlich eingeladen.

Brienz, 24. April 2024

Der Burgerrat

Publiziert am 02.05.2024

Schwellenkorporation Aareboden

Ordentliche Mitgliederversammlung

Donnerstag 6. Juni 2024, 20.00 Uhr, Sitzungszimmer Gemeindeverwaltung Brienz

Traktanden

  1. Genehmigung Protokoll vom 15. Dezember 2023
  2. Jahresbericht des Präsidenten
  3. Genehmigung Jahresrechnung 2023
  4. Wahlen
  5. Orientierungen
  6. Verschiedenes

Das Protokoll vom 15. Dezember 2023 liegt 30 Tage vor der Mitgliederversammlung auf der Gemeindeverwaltung Brienz auf.

Schwellenkorporation Aareboden

Publiziert am 02.05.2024


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