Oberried (11)

Gemischte Gemeinde

Sperrung Parkplätze Bahnhof Oberried vom 22. bis und mit 24. Mai 2024

Geschätzte Damen und Herren

Im Zuge der Einweihungsfeier im Zusammenhang mit dem Bahnhofumbau in Oberried muss der Parkplatz P4 beim Bahnhof Oberried für die Zeit vom 22. bis und mit 24. Mai 2024 gesperrt werden.

Besten Dank für Ihr Verständnis.

Pirmin Schenk, Gemeindeschreiber
Gemischte Gemeinde Oberried

 

Publiziert am 16.05.2024

Gemischte Gemeinde

Bepflanzungen an öffentlichen Strassen

Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor:
    1. Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 m frei gehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm frei zu halten.
    2. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um die Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
  2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 30. Juni 2024 und im Verlauf des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
    An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
    Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinunterfallendem Reisig und Laub zu reinigen.
  3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
  4. Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamtes oder das zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

Oberried, 13. Mai 2024

Gemeindeverwaltung Oberried

Publiziert am 16.05.2024

Gemischte Gemeinde

Ordentliche Gemeindeversammlung

Mittwoch, 19. Juni 2024, 20.00 Uhr im Gmeindshuus Oberried

Traktanden

  1. Protokoll der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 28. März 2024
  2. Genehmigung der Jahresrechnung 2023
  3. Totalrevision des Parkplatzreglements
  4. Reglement über die Spezialfinanzierung im Bereich Abwasserentsorgung
  5. Informationen aus dem Gemeinderat
  6. Verschiedenes

Öffentliche Auflage

Der totalrevidierte Entwurf des Parkplatzreglements, das Reglement über die Spezialfinanzierung im Bereich Abwasserentsorgung sowie die weiteren Unterlagen zu den Geschäften können ab 17. Mai 2024 auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Rechtsmittel

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 2, 3800 Interlaken, einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Teilnahme und Stimmrecht

Alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger sind zu dieser Versammlung freundlich eingeladen. Stimmberechtigt sind sämtliche Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und seit mindestens 3 Monaten politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben (Art. 13 Abs. 1 Gemeindegesetz).

Oberried, 13. Mai 2024

Der Gemeindeschreiber
Pirmin Schenk

Publiziert am 16.05.2024

Gemischte Gemeinde

Verfügte Änderungen gemäss Genehmigungsverfügung vom 22. April 2024 zur Ortsplanungsrevision Oberried

Die von der Gemeindeversammlung am 6. Juni 2019 beschlossene Gesamtrevision Ortsplanung inkl. nachträglicher Änderungen von 212 Abs. 1, 2 und 4 Bst. d GBR sowie Art. 221 Abs. 2 GBR wird in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt, wobei von Amtes wegen folgende Änderungen vorgenommen werden:

  • die vorgesehenen Einzonungen der Parzellen Nummern 106 und 626 im Zonenplan 1:5000 und im Zonenplan Ausschnitte «Farlouwena», «Derfli» und «Ebligen» 1:1000 werden gestrichen. Weiter wird in beiden Zonenplänen der dazugehörige Legendeneintrag und im Baureglement die dazugehörige Bestimmung Art. 211 Abs. 3 Lemma Nr. 5 GBR gestrichen.
  • die Formulierung von Art. 212 Abs. 4 Bst. b2 GBR wird durch folgende Formulierung ersetzt:

Offene Balkone und dgl. mit einem Fassadenanteil von mehr als 50%:
b2) für offene Balkone und dergleichen, die nicht mehr unter Buchstabe b1 fallen, d. h. einen Anteil von mehr als 50% des zugehörigen Fassadenabschnitts der geschlossenen Gebäudehülle (Aussenwand) aufweisen, jedoch nicht mehr als 3,0 m über die Flucht der geschlossenen Gebäudehülle hinausragen
(ohne Zustimmung des Nachbarn müssen sie somit mindestens einen Abstand von 1,8 m von der Parzellengrenze aufweisen, vgl. Art. 79 in Verbindung mit Art. 79b EG ZGB), gilt: 

  1. eine um das Mass ihrer über die Aussenwand ragende Tiefe, grössere Gebäudelänge und Gebäudebreite. Die projizierte Fassadenlinie verläuft nach Aussenkante der offenen Balkone.
  2. ein um das Mass ihrer über die Aussenwand ragenden Tiefe reduzierter Grenzabstand, die Einhaltung des zivilrechtlichen Grenzabstands nach Art. 79b EG ZGB bleibt vorbehalten (offene Bauweise).
  3. ab einer Hangneigung von mindestens 10% ein Hangzuschlag in cm, der sich wie folgt berechnet: Hangneigung gemessen unter der First in % multipliziert mit dem Mass der Tiefe des offenen vorspringenden Gebäudeteils in Metern. Der ordentliche Gebäudeabstand nach Art. 212 GBR ist einzuhalten. Beispiel: Hangneigung gemessen unter der First = 10%, Tiefe des offenen vorspringenden Gebäudeteils = 3 m, Hangzuschlag = 10 x 3 = 30 cm.
  4. max. zulässiges Mass in den ordentlichen kleinen Grenzabstand 2,0 m. Die Kombination mit vorspringenden Gebäudeteilen nach Art. 10 BMBV ist ausgeschlossen.
  5. max. zulässiges Mass in den ordentlichen grossen Grenzabstand 3,0 m.
  6. Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens 0,5 m (für Gebiete mit geschlossener und annähernd geschlossener Bauweise.
  7. Im Strassenabstand ist Art. 80 Strassengesetz zu beachten. Gegenüber Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen dürfen derartige Balkone und dergleichen max. 2,0 m in den Bauverbotsstreifen ragen; die Einhaltung des Lichtraumprofils bleibt vorbehalten. Die Einhaltung des Lichtraumprofils (4,5 m lichte Höhe und 50 cm lichte Breite bei Strassen und 2,5 m lichte Höhe und 50 cm lichte Breite bei Fuss- und Radwegen) bleibt vorbehalten.                                                                      
  • Die ZSF C und die dazugehörigen Bestimmungen in Art. 222 Abs. 2 GBR werden von der OPR ausgenommen. Dies wird im GBR vermerkt und auf dem Zonenplan Ausschnitte «Farlouwena», «Derfli», «Dorf» und «Ebligen» 1:1000 und im Zonenplan 1:5000 eingezeichnet.

Die Schlussbestimmung in Art. 713 GBR wird folgendermassen angepasst:

  • Das 3. Lemma 1. Unterlemma «Überbauungsvorschriften zu Uferschutzplänen 1 bis 5 vom 13. April 1994 (rev. 8. Mai 2013)» wird gestrichen.
  • Das 3. Lemma 5. Unterlemma «Triebacher Uferschutzplan Nr. 3 vom 13. April 1994 (rev. 12. März 2013)» wird gestrichen.

Der Geltungsbereich des Uferschutzplans Nr. 3 «Triebacher» wird auf den Perimeter der ZSF C, respektive «Freifläche nach SFG Sektor C» gemäss Legendeneintrag des Uferschutzplan Nr. 3 reduziert. Dementsprechend werden die Überbauungsvorschriften der Uferschutzpläne Nr. 1–5 folgendermassen angepasst:

  • 1 wird wie folgt abgeändert: Die Überbauungsvorschriften gelten für den Uferbereich im Uferschutzplan Nr. 3 im Bereich der Freifläche nach SFG Sektor C.
  • 16 Abs. 1 wird folgendermassen abgeändert: Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 415 Abs. 6 GBR.
  • 17 Abs. 1 wird folgendermassen abgeändert: Der im Uferschutzplan Nr. 3 «Triebacher» eingezeichnete Weg gilt als durchgehender, öffentlich zugänglicher Uferweg im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 4 Abs. 2 SFG.
  • 3–5; Art. 8–13; Art. 14 Abs. 1, 2, 3, 5; Art. 15; Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 3 werden gestrichen.
  • In allen Genehmigungsvermerken – ausser bei der 2. geringfügigen Änderung im Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 und 8 BauV vom Februar 2023 – wird das Datum des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. April 2019 mit dem Datum 5. März 2019 ersetzt.
  • Auf den Genehmigungsvermerken des Baureglements und der Pläne «Zonenplan 1:5000» und «Zonenplan Ausschnitte «Farlouwena», «Derfli» und «Ebligen» 1:1000» wird beim Gemeinderatsbeschluss ausserdem das Datum vom 17. September 2019 angefügt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Änderungen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung im Anzeiger Interlaken bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.

Publiziert am 16.05.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Hans Blatter, Ebligen-Chummela 4, 3855 Ebligen (Gemischte Gemeinde Oberried).

Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Neubau Jauchegrube beim Gebäude Nr. 5a. Rückbau Stützmauer und Bodenplatte beim Gebäude Nr. 5a. Erweiterung Vordach für eine neue Überdachung des Mistplatzes beim Gebäude Nr. 3a.

Standort: Ebligen (Gemischte Gemeinde Oberried), Chummela und Bielen 3a und 5a, Parzelle Nr. 1175.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Gemischte Gemeinde Oberried, Hauptstrasse 21, 3854 Oberried am Brienzersee.

Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen.

Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Gemischte Gemeinde Oberried

Publiziert am 10.05.2024

Gemischte Gemeinde

Reglement zur Aufgabenübertragung Zivilschutz

In Anwendung von Art. 45 Abs. lit. a der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass das von der ausserordentlichen Versammlung der Einwohnergemeinde Oberried am Brienzersee am 28. März 2024 beschlossene Reglement zur Aufgabenübertragung Zivilschutz per 1. Juli 2024 in Kraft treten wird.

Oberried, 5. April 2024

Gemeinderat Oberried
Pirmin Schenk

Publiziert am 10.05.2024

Gemischte Gemeinde

Sperrung Parkplätze Bahnhof Oberried vom 22. bis und mit 24. Mai 2024

Geschätzte Damen und Herren

Im Zuge der Einweihungsfeier im Zusammenhang mit dem Bahnhofumbau in Oberried muss der Parkplatz P4 beim Bahnhof Oberried für die Zeit vom 22. bis und mit 24. Mai 2024 gesperrt werden.

Besten Dank für Ihr Verständnis.

Pirmin Schenk, Gemeindeschreiber
Gemischte Gemeinde Oberried

 

Publiziert am 10.05.2024

Gemischte Gemeinde

Informationen zum Trinkwasser

Die Wasserversorgung Oberried informiert über die Trinkwasserqualität:

Herkunft des Wassers: 100% Quellwasser aus der Mattengrabenquelle für die Versorgung des Weilers Ebligen und des ganzen Dorfs Oberried.

Behandlung des Wassers: Das Wasser wird mit einem Trübungsmesser überwacht und zur schonenden Entkeimung mit UV-Strahlen behandelt.

Hygienische Beurteilung: Die mikrobiologischen und chemischen Werte der Proben liegen alle innerhalb der gesetzlichen Vorschriften. Das Trinkwasser ist hygienisch einwandfrei.

Chemische Beurteilung: Nitrat: unter 2,0 mg/L gesamtes Netz

Härte: 21.1 °fH (mittelhart)

Herkunft des Wassers: 100% Quellwasser aus der Stollenquelle für die Feldleitungen.

Behandlung des Wassers: Das Wasser wird nicht behandelt.

Hygienische Beurteilung: Die mikrobiologischen und chemischen Werte der Proben liegen alle innerhalb der gesetzlichen Vorschriften. Das Trinkwasser ist hygienisch einwandfrei. Der Nitrat-Toleranzwert liegt bei 40 mg pro Liter Trinkwasser. Das angestrebte Qualitätsziel liegt unter 25 mg pro Liter Trinkwasser. Das Trinkwasser erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, die an ein Trinkwasser gestellt werden gemäss Hygieneverordnung.

Tabelle Gesamthärte in Grad französischer Härte (°fH)

  • 7–15 weich
  • 15–25 mittelhart
  • 25–32 ziemlich hart
  • 32–42 hart
  • über 42 sehr hart

Beachten Sie diese Tabelle bitte für die entsprechende Waschmitteldosierung.

Besonderes: Unser Trinkwasser hat einen guten, frischen Geschmack.

Die Wasserversorgung Oberried arbeitet nach dem Wasserqualitätssicherungssystem und überprüft das Trinkwasser laufend. Im Weiteren wird die Wasserversorgung jährlich durch das kantonale Amt für Verbraucherschutz untersucht.

Für weitere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung: Brunnenmeister Ueli Zurbuchen, Wasserversorgung Oberried, Telefon 079 684 43 91.

Publiziert am 10.05.2024

Einwohnergemeinde

Öffnungszeiten über Auffahrt

Die Gemeindeverwaltung bleibt am Donnerstag, 9. Mai 2024, Auffahrt, geschlossen. Gerne stehen wir Ihnen ab Dienstag, 14. Mai 2024, zu den gewohnten Telefon- und Schalterzeiten wieder zur Verfügung.

Besten Dank für das Verständnis.

Gemeindeverwaltung Oberried

Publiziert am 02.05.2024

Schwellenkorporation

Ordentliche Korporationsversammlung

Montag, 10. Juni 2024, 20.00 Uhr in Gemeindehaus Oberried

Traktanden

  1. Protokoll
  2. Bericht Präsident
  3. Genehmigung Entschädigung Kommission
  4. Genehmigung Jahresrechnung 2021
  5. Genehmigung Jahresrechnung 2023
  6. Genehmigung Nachkredit Ausbaggern Delta
  7. Genehmigung Schwellentell
  8. Genehmigung Voranschlag 2025
  9. Wahlen: Gesamterneuerungswahlen
  10. Verschiedenes

Unterlagen zu den Traktanden 1, 4, 5 und 8 liegen 30 Tage vor der Versammlung in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf.

Das Protokoll der Versammlung liegt während 30 Tagen, d.h. vom 17. Juni bis und mit 19. Juli 2024, in der Gemeindeverwaltung öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich bei der Schwellenkommission einzureichen.

Oberried, 29. April 2024

Die Schwellenkommission

Publiziert am 02.05.2024

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Hans Blatter, Ebligen-Chummela 4, 3855 Ebligen (Gemischte Gemeinde Oberried).

Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Neubau Jauchegrube beim Gebäude Nr. 5a. Rückbau Stützmauer und Bodenplatte beim Gebäude Nr. 5a. Erweiterung Vordach für eine neue Überdachung des Mistplatzes beim Gebäude Nr. 3a.

Standort: Ebligen (Gemischte Gemeinde Oberried), Chummela und Bielen 3a und 5a, Parzelle Nr. 1175.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone A.

Auflage- und Einsprachestelle: Gemischte Gemeinde Oberried, Hauptstrasse 21, 3854 Oberried am Brienzersee.

Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen.

Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Gemischte Gemeinde Oberried

Publiziert am 02.05.2024


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