Aus dem Gemeinderat

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Protokollauflage
Die ordentliche Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2019 wurde von 62 Stimm­berechtigten besucht. Alle traktandierten Geschäfte wurden gemäss Antrag des Gemeinderats angenommen. Die Versammlung konnte sehr speditiv, in etwas mehr als einer halben Stunde, durchgeführt werden.
Der Gemeinderat hat das Protokoll der orden­tlichen Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2019 genehmigt. Es liegt ab 20. Juni bis am 22. Juli 2019 bei der Gemeindeverwaltung Beatenberg öffentlich auf. Zusätzlich ist das Protokoll auf www.beatenberg.ch (Gemeinde, Aktuell) aufgeschaltet. Einsprachen sind schriftlich innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation (Frist bis 22. Juli 2019) an den Gemeinderat zu richten.

Wiederanlegung Dampfschiff Blüemlisalp
Anfang Jahr vernahm der Gemeinderat, dass das Dampfschiff Blüemlisalp ab Fahrplan Sommer 2019 nicht mehr bei der Schiffländte Sundlauenen anlegt. Im Mai 2019 wurde jedoch bekannt, dass das Dampfschiff an der Schiffländte Leissigen nicht anlegen kann, weshalb es dieses Jahr trotzdem wieder in Sundlauenen anlegt.
Zwischenzeitlich hat sich ein Komitee «Blüemlisalp komm bald wieder» aus Sundlauenen gebildet, welche sich für die offizielle Wiederanlegung im Jahr 2020 einsetzt.
Der Gemeinderat unterstützt das Anliegen des Komitees vollumfänglich und hat der BLS AG mitgeteilt, dass er es begrüsst, wenn das Dampfschiff Blüemlisalp ab dem Fahrplan 2020 wieder offiziell an die Schiffländte Sundlauenen anlegt.

Waldeggstrasse; Gesuch um Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h
Bürgerinnen und Bürger reichten im März 2019 das Gesuch um Geschwindigkeits­begrenzung auf 30 km/h auf der Waldeggstrasse, Abschnitt Hotel Restaurant Regina bis Lauenen ein. Auf Antrag der Sicherheits­kommission hat nun der Gemeinderat die Petition abgelehnt, da die Geschwindigkeit von den Verkehrsteilnehmenden der Strasse und den Verhältnissen angepasst wird. Ferner muss bei dieser Strassenbreite und zudem Sackgasse die Geschwindigkeit sowieso nach eidgenössischer Verkehrsregelnverordnung angepasst werden, und es ist nicht möglich, mit generell 50 km/h zu fahren. Im Weiteren muss eine Geschwindigkeitsbegrenzung regelmässig gemessen werden, und die Personen, welche zu schnell fahren, müssten gebüsst werden. Bis heute ist kein Unfall mit Fahrzeugen und Fussgängern bekannt.
Neu wird das Signal «Achtung Kinder» bereits beim Abzweiger Hotel Regina aufge­stellt und das Signal beim Schulhaus Waldegg erneuert.

Umnutzung private Wohnungen zu touristisch genutzten Wohnungen
Durch das Aufkommen der elektronischen Buchungsplattformen wie Airbnb oder Booking.com hat sich das Beherbergungsangebot in den letzten Jahren markant verändert. Immer mehr private Wohnungen werden zu gewerbsmässiger kurzzeitiger Vermietung umgenutzt. Aufgrund dieser Entwicklung stellt sich die Frage, welche bau-, brandschutz- und gastgewerblichen Regeln für diese Beherbergungsangebote gelten. Folgende Aspekte müssen beachtet werden:

Baurechtliche Aspekte
Eine Baubewilligungspflicht besteht bei mehr als 10 Gästen. Die Umnutzung zu gewerbsmässiger kurzzeitiger Vermietung von bestehenden Zimmern und Wohnungen ist baubewilligungspflichtig, sofern:
  • eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus mit mehr als 10 Gästen kurzzeitig vermietet wird;
  • in einem Mehrfamilienhaus eine oder mehrere Wohnungen mit insgesamt mehr als 10 Gästen kurzzeitig vermietet wird;
  • mehrere (benachbarte) Liegenschaften werden gesamthaft betrachtet, sofern die gewerbsmässige kurzzeitige Vermietung als einheitlicher Betrieb erscheint.

Brandschutzrechtliche Aspekte
Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) unterscheidet zwischen Beherbergungsbetrieben (Beherbergung von 20 und mehr Personen) und Beherbergungsstätten (Beherbergung bis zu 19 Personen). Massgebend ist das jeweilig aktuelle Brandschutzmerkblatt «Beherbergungsstätten – Vermietung von Wohnraum an Touristen – Wohngruppen bis 19 Personen» der GVB. Für die Beherbergung von 20 und mehr Personen gelten die VKF-Richtlinien für Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Ferienheime).

Gastgewerbliche Aspekte
Die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen unterliegt dem Gastgewerbegesetz des Kantons Bern. Massgebendes Kriterium ist die Betriebsgrösse:
  • Als gastgewerblich gilt die Beherbergung von mehr als 10 Gästen, sofern zusätzliche gastgewerbliche Leistungen (z. B. Frühstück) angeboten werden.
  • Eine Vermietung an 20 oder mehr Gäste benötigt in jedem Fall eine gastgewerbliche Bewilligung.
  • Mehrere Wohnungen im gleichen Mehrfamilienhaus oder in benachbarten Liegenschaften, werden gesamthaft betrachtet, sofern sie als einheitlicher Betrieb erscheinen.
  • Nicht dem Gastgewerbegesetz unterstellt sind Ferienheime, die keine zusätzlichen hotelmässigen/gastgewerblichen Dienstleistungen anbieten.

Wir machen die Vermietenden darauf aufmerksam, dass die Mieteinnahmen steuerpflichtig sind. Zudem sind sie verpflichtet, die Kurtaxe einzufordern und mit Beatenberg Tourismus abzurechnen. Hierfür bitten wir die Vermietenden, direkt mit Beaten­berg Tourismus Kontakt aufzunehmen. Zudem sind wir für eine Meldung dankbar, damit wir eine umgenutzte Wohnung anhand der erwähnten Aspekte überprüfen können. Für Fragen steht das Verwaltungspersonal der Gemeindeverwaltung Beatenberg gerne zur Verfügung.

Baugesuche
Der Gemeinderat hat folgende Baubewilligungen erteilt:
  • Bimek Clemens und Grund Janet, Schafisheim; Matte, Parz.Nr. 1477, Geb.Nr. 151C; Aufstockung Wohnhaus und energetische Sanierung
  • Perusset Mireille, Beatenberg; Moos, Parz. Nr. 278; Erstellen einer Gartensauna
  • Aeschlimann Andreas und Barbara, Frauenkappelen; Sahlbach, Parz. Nr. 1437, Geb. Nr. 74G; Sanierung und Umbau EG/OG, Einbau Türe UG, Verbreiterung Balkon südseitig, thermische Solaranlage in Böschung vor Terrasse südseitig. Asphaltieren bestehender Parkplatz auf Parz. Nr. 1596
  • Portner Stephan, Beatenberg; Tannenwald, Parz. Nr. 2364, Geb. Nr. 617; Energetische Sanierung Westfassade, Änderung Fenstereinteilung, Ersatz Fassadenschalung

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