Aus dem Gemeinderat

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Zusicherung Burgerrecht und Informa­tion zur Handhabung des Bootsplatzreglementes der Gemischten Gemeinde Oberried
Von den 89 stimmberechtigten Burgerinnen und Burger in der Gemischten Gemeinde Oberried konnte der Präsident an der Burgerversammlung vom 30. November 2018 insgesamt deren 12 Mitglieder begrüssen.
Folgende Themen standen auf der Traktandenliste:
  • Protokoll vom 12. Oktober 2017
  • Zusicherung Burgerrecht an Tamara Ruef und Informationen zur Handhabung des Bootsplatzreglementes.

Protokoll vom 12. Oktober 2017
Kenntnisnahme der Protokollgenehmigung. Gemeinderatsbeschluss vom 28. November 2017.

Einbürgerungsgesuch / Erteilung Burgerrecht

Tamara Ruef geb. Suter, Moosseedorf, Ehefrau des Jonas Ruef (Burger von Oberried) stellte das Gesuch zur Einbürgerung in der Gemischten Gemeinde Oberried zum Erwerb des Bürgerrechtes und Burgerrechtes von Oberried.
Mit Datum vom 30. Januar 2018 wurde ihr durch den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern das Bürgerrecht von Oberried zugesichert und durch die Burgerversammlung wurde ihr nun noch das Burgerrecht von Oberried erteilt.

Bootsplatzreglement / Handhabung

Die Allmendkommission orientiert wie folgt:
Die Allmendkommission verwaltet die Bootsplätze (Burgergutsplätze und Einwohnergutsplätze) der Gemeinde Oberried. Sie ist zuständig für die Ver­mietung und sie überwacht die Einhaltung des Bootsplatzreglements.

Zuteilung von Bootsplätzen

Wer einen Bootsplatz mieten will, muss sich bei der Allmendkommission anmelden. Sein Name wird auf eine Warteliste gesetzt (in der Reihenfolge der Anmeldungen). Wenn ein Bootsplatz frei wird, wird dieser zuerst den Personen mit Wohnsitz in Oberried auf der Warteliste an­geboten, dann den Personen mit Wohneigentum in Oberried, dann den Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern, zuletzt den Personen mit Wohnsitz in der übrigen Schweiz oder im Ausland (Bootsplatzregl. Art. 3).
Diese verschiedenen Kategorien von Personen bezahlen unterschiedlich ho­he Mietzinse (Bootsplatzregl. Anhang).
Zieht ein Bootsplatzmieter oder eine -mieterin aus der Gemeinde Oberried weg, verliert er oder sie den Bootsplatz, wenn eine Person mit höherer Priorität auf der Warteliste steht (Bootsplatzregl. Art. 7.1, dagegen Art. 4.3).

Für die Einrichtung des Bootsplatzes gilt

Es muss vorher eine Skizze mit allen Angaben betr. Form, Material und Abmessungen der Bootsplatzeinrichtung bei der Allmendkommission eingereicht werden. Ohne das OK der Kommission wird nichts eingerichtet. Spätere Abänderungen der Installationen müssen ebenfalls vorgängig von der Kommission gutgeheissen werden (Bootsplatzregl. Art. 5.1).
Das Boot und die Bootssteginstallatio­nen müssen in ihren Abmessungen dem zur Verfügung stehenden Platz entsprechen. Der ungehinderte seitliche Zugang zu den Nachbarbooten auf dem Trockenplatz muss möglich bleiben. Welche Masse genau gelten, legt jeweils die Allmendkommission im Bootsplatz-Mietvertrag fest. Diese Masse müssen auch bei einem Bootswechsel eingehalten werden (Bootsplatzregl. Art. 5.3, 7.2).
Der Bootsplatz ist für genau ein Boot gemietet. Zusätzliche Boote, Bade-Utensilien oder weitere Gegenstände dürfen nicht auf dem Bootsplatz deponiert werden (Bootsplatzregl. Art. 9.2, 9.3).
Das auf dem Bootsplatz stationierte Boot muss während der ganzen Dauer der Miete fahrtüchtig sein und es muss beim Schifffahrtsamt auf den Namen des Mieters / der Mieterin eingelöst sein (Bootsplatzregl. Art. 3.8 und 3.9).

Grundsätzlich

Für jede Neueinrichtung oder Änderung muss vorher die Zustimmung der Allmendkommission eingeholt werden.

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