Bönigen (4)

Burgergemeinde

Burgerversammlung

Freitag, 15. November 2024, 19.30 Uhr in der Turnhalle Bönigen

Traktanden                                                             

  1. Bönigen GBBI Nr. 192 Anbau Süd «Bären» Kreditabrechnung: Kenntnisnahme. 
  2. Finanzplan 2025–2029: Kenntnisnahme.
  3. Budget 2025: Beratung und Genehmigung
  4. Einburgerung von Manfred Erich Wenger, Nina Wenger und Marc Hans-Peter Wenger: Zusicherung.
  5. Interlaken GBBI Nr. 138 «untere Erlen»: Information zur Mitwirkung Ortsplanungsrevision der Einwohnergemeine Interlaken und Konsultativabstimmung.
  6. Interlaken GBBI Nr. 137 «obere Erlen» Parkplatz BLS-Werkstätte: Zustimmung zu den Vertragsbedingungen des Baurechtsvertrages gemäss Versammlungsbeschluss vom 26. November 2021.
  7. Organisationsreglement, Antrag aus der Burgerversammlung vom 3. Mai 2024: Information und Beratung. 
  8. Ersatzwahlen für den Rest der Amtszeit 2023–2026:
    1. Wahl einer Präsidentin / eines Präsidenten der Versammlung und des Rates in einer Person;
    2. eines Mitglieds des Burgerrates.
  9. Informationen zu laufenden Geschäften und Projekten.
  10. Verschiedenes.

Reglements- und Aktenauflage

Das Budget 2025 liegt 20 Tage vor der Versammlung im Forsthaus (Verwaltungssitz) öffentlich auf. Ein Auszug daraus kann dort bezogen oder über die E-Mail: boenigburger@bluewin.ch bestellt werden. Öffnungszeiten Forsthaus, Rüti 14: Dienstag, 14.00–17.00 Uhr und Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr. Übrige Zeiten nach telefonischer Vereinbarung: Telefon 079 301 06 74.

Protokolle

Das Protokoll der Versammlung vom 3. Mai 2024 hat vom 8. bis zum 28. Mai 2024 öffentlich im Forsthaus aufgelegen. Gegen die Abfassung des Protokolls sind innert der gesetzlichen Frist keine Einwendungen oder Beschwerden eingegangen. Der Burgerrat hat das Protokoll am 29. Mai 2024 genehmigt.

Das Protokoll der Versammlung vom 15. November 2024 liegt 7 Tage nach der Versammlung während 20 Tagen öffentlich im Forsthaus auf.

Rechtsmittelbelehrung

Allfällige Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen (Art. 60 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz).

Verletzungen von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften sind anlässlich der Versammlung sofort zu rügen (Art. 49a GG). Wer rechtzeitig Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Beschlüsse und Wahlen nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Alle stimmberechtigten Burgerinnen und Burger sind zur Teilnahme an der Versammlung freundlich eingeladen. Nach der Versammlung offeriert die Burgergemeinde einen Imbiss. 

Bönigen, 3. Oktober 2024

Der Burgerrat

Publiziert am 14.11.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Bönigen, Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen.

Projektverfasserin: Forum 4 AG für Architektur, Rosenstrasse 2, 3800 Interlaken.

Bauvorhaben: Abbruch und Neubau Doppelkindergarten; Einbau Wärmepumpe (Splitbauweise).

Standort: Harderstrasse 5, Parzelle Nr. 1649, Koordinaten 2’634’816 / 1’170’852, Zone für öffentliche Nutzung Kindergarten (Wohnzone W2).

Schutzzonen: Gewässerschutzzone Au, ISOS-Gebiet 0502 (IV / 0.0.7).

Naturgefahrengebiet: gelb.

Ausnahmen:

  • Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 SG)
  • Fehlende Fahrradabstellplätze (Art. 49 ff. BauV)

Auflage- und Einsprachefrist bis 9. Dezember 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Bönigen, Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen b. Interlaken.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 14.11.2024

Einwohnergemeinde

Gemeindeversammlung

Freitag, 29. November 2024, 20.00 Uhr in der Turnhalle Bönigen

Traktanden

  1. Finanzplan 2024–2029; Kenntnisnahme
  2. Budget 2025, Genehmigung des Budgets 2025. Festsetzung der Steueranlagen. Orientierung über das Investitionsprogramm
  3. Kreditabrechnungen; Kenntnisnahme von Abrechnungen verschiedener Verpflichtungskredite
    1. Aareweg, Projektierung Sanierung Abwasserleitung
    2. Aareweg, Sanierung Abwasserleitung
  4. Wahlsystem der Behörden; Genehmigung der Teilrevision der Gemeindeordnung vom 9. Januar 2012 und der Totalrevision des Reglements über Abstimmungen und Wahlen im Zusammenhang mit der Änderung des Wahlsystems der Behörden
  5. Sanierung Harderstrasse; Bewilligung eines Verpflichtungskredites für die Sanierung der Harderstrasse von Fr. 537'000.–
  6. Sanierung Fillacherweg; Bewilligung eines Verpflichtungskredites für die Sanierung des Fillacherweges von Fr. 355'500.–
  7. Teilrevision Ortsplanung, erweiterte Besitzstandsgarantie in der Kernzone; Genehmigung der Änderung des Baureglements im Zusammenhang mit der erweiterten Besitzstandsgarantie in der Kernzone
  8. Mitteilungen und Verschiedenes

Reglementsauflage

Die Reglemente respektive die Reglementsänderungen gemäss Traktanden 4 und 7 liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung während der Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Bönigen öffentlich auf. Die Unterlagen sind ebenfalls unter www.boenigen.ch zugänglich.

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Die Stimmberechtigten von Bönigen sind zur Teilnahme an der Versammlung herzlich eingeladen. Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Bönigen Wohnsitz haben.

7. Oktober 2024

Namens des Gemeinderates
Der Gemeindeschreiber

Publiziert am 14.11.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Bönigen, Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen.

Projektverfasserin: Forum 4 AG für Architektur, Rosenstrasse 2, 3800 Interlaken.

Bauvorhaben: Abbruch und Neubau Doppelkindergarten; Einbau Wärmepumpe (Splitbauweise).

Standort: Harderstrasse 5, Parzelle Nr. 1649, Koordinaten 2’634’816 / 1’170’852, Zone für öffentliche Nutzung Kindergarten (Wohnzone W2).

Schutzzonen: Gewässerschutzzone Au, ISOS-Gebiet 0502 (IV / 0.0.7).

Naturgefahrengebiet: gelb.

Ausnahmen:

  • Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 SG)
  • Fehlende Fahrradabstellplätze (Art. 49 ff. BauV)

Auflage- und Einsprachefrist bis 9. Dezember 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Bönigen, Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen b. Interlaken.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 07.11.2024


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