Bönigen (5)

Einwohnergemeinde

Reglement zur Übertragung der Aufgaben in der Feuerungskontrolle, Aufhebung

In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Versammlung der Einwohnergemeinde Bönigen am 4. Juni 2025 das Reglement zur Übertragung der Aufgaben in der Feuerungskontrolle per 31. Juli 2025 ersatzlos aufgehoben hat.

Namens der Einwohnergemeinde
Der Gemeindeschreiber

Publiziert am 10.07.2025

Einwohnergemeinde

Reglement über die Mehrwertabgabe, Inkrafttreten

In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass das von der Versammlung der Einwohnergemeinde Bönigen am 4. Juni 2025 beschlossene Reglement über die Mehrwertabgabe am 1. Juli 2025 in Kraft tritt.

Namens der Einwohnergemeinde
Der Gemeindeschreiber

Publiziert am 10.07.2025

Einwohnergemeinde

Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2026–2029

Am Sonntag, 26. Oktober 2025, finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026–2029 statt. Eventueller 2. Wahlgang für das Gemeindepräsidium: 30. November 2025.

Gestützt auf Artikel 35 der Gemeindeordnung (GO) respektive Artikel 22 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen (AWR) sind durch die Stimmberechtigten an der Urne zu wählen:

  • Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident im Majorzwahlverfahren (Mehrheitswahlverfahren)
  • Sechs Mitglieder des Gemeinderates im Majorzwahlverfahren (Mehrheitswahlverfahren)

Stimmberechtigung (Art. 34 GO)

Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Bönigen wohnhaft sind.

Begehren um Eintragung in das Stimmregister sind bis spätestens Dienstag, 21. Oktober 2025, 17.00 Uhr, einzureichen.

Wahlmaterial (Art. 39 AWR)

Jeder wahlberechtigten Person werden spätestens 10 Tage vor dem Wahltag der persönliche Stimmrechtsausweis und das amtliche Wahlmaterial zugestellt. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang für das Gemeindepräsidium werden die Wahlunterlagen spätestens 5 Tage vor dem Wahltag zugestellt.

Im Stimmregister eingetragene Personen, welche keinen Wahlausweis erhalten oder diesen verloren haben, können bis Freitag, 24. Oktober 2025, 17.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung ein Doppel verlangen.

Stimmabgabe (Art. 27 AWR)

Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich ab. Für die persönliche Stimmabgabe hat das Abstimmungslokal bei der Gemeindeverwaltung Bönigen am Sonntag, 26. Oktober 2025, von 9.00 bis 10.00 Uhr geöffnet.

Für die briefliche Stimmabgabe kann das Antwortcouvert bis Sonntag, 26. Oktober 2025, 10.00 Uhr, in den offiziellen Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung Bönigen eingeworfen werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren über die briefliche Stimmabgabe nach der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte.

Wahlvorschläge (Art 28 ff. AWR)

Wahlvorschläge sind bis spätestens am Freitag, 22. August 2025, 11.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Bönigen unter Berücksichtigung der formellen Anforderungen einzureichen.

Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Sitze oder Mandate zu besetzen sind. Jeder Wahlvorschlag muss eine deutliche Bezeichnung seiner oder ihrer Herkunft (Urheber, Partei, Verein, Gruppierung oder dergleichen) enthalten und sich von anderen Vorschlägen hinreichend unterscheiden.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein. Die gleiche Person kann für die Wahl derselben Behörde oder desselben Amtes nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet die gleiche Person zwei Wahlvorschläge, so gilt diejenige Unterschrift, welche sich auf dem Wahlvorschlag befindet, der zuerst eingereicht wird. Nach der Einreichung kann die Unterschrift unter einen Wahlvorschlag nicht mehr zurückgezogen werden.

Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen.

Die vorgeschlagenen Personen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse zu kennzeichnen und haben ihre unterschriftliche Zustimmung zu geben.

Keine der vorgeschlagenen Personen darf für dieselbe Behörde oder dasselbe Amt auf mehr als einem Wahlvorschlag aufgeführt werden.

Kandidierende für das Gemeindepräsidium können gleichzeitig als Mitglied des Gemeinderates kandidieren.

Der Gemeinderat empfiehlt, die durch die Gemeindeverwaltung vorbereiteten Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu verwenden. Die Formulare können bei der Gemeindeverwaltung in Papierform oder elektronisch bezogen werden. Im Weiteren sind die Formulare auf www.boenigen.ch verfügbar und können heruntergeladen und elektronisch ausgefüllt werden.

Ausseramtliches Wahlmaterial

Ausseramtliches Wahlmaterial, wie z. B. Wahlprospekte, werden nicht von der Gemeinde finanziert, können aber mit dem Wahlmaterial versandt werden. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für das Verpacken und den Versand. Ausseramtliches Wahlmaterial kann bis spätestens am Freitag, 26. September 2025, 11.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Bönigen abgegeben werden. Für den Versand ist das ausseramtliche Wahlmaterial auf das Format A5 zu falten.

Weitere Bestimmungen

Im Weiteren wird auf die Bestimmungen im Reglement über Abstimmungen und Wahlen der Gemeinde Bönigen, insbesondere Art. 28 ff., verwiesen.

Bönigen, 23. Juni 2025

Namens des Gemeinderates
Der Gemeindeschreiber

Publiziert am 10.07.2025

Einwohnergemeinde

Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2026–2029

Am Sonntag, 26. Oktober 2025, finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026–2029 statt. Eventueller 2. Wahlgang für das Gemeindepräsidium: 30. November 2025.

Gestützt auf Artikel 35 der Gemeindeordnung (GO) respektive Artikel 22 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen (AWR) sind durch die Stimmberechtigten an der Urne zu wählen:

  • Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident im Majorzwahlverfahren (Mehrheitswahlverfahren)
  • Sechs Mitglieder des Gemeinderates im Majorzwahlverfahren (Mehrheitswahlverfahren)

Stimmberechtigung (Art. 34 GO)

Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Bönigen wohnhaft sind.

Begehren um Eintragung in das Stimmregister sind bis spätestens Dienstag, 21. Oktober 2025, 17.00 Uhr, einzureichen.

Wahlmaterial (Art. 39 AWR)

Jeder wahlberechtigten Person werden spätestens 10 Tage vor dem Wahltag der persönliche Stimmrechtsausweis und das amtliche Wahlmaterial zugestellt. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang für das Gemeindepräsidium werden die Wahlunterlagen spätestens 5 Tage vor dem Wahltag zugestellt.

Im Stimmregister eingetragene Personen, welche keinen Wahlausweis erhalten oder diesen verloren haben, können bis Freitag, 24. Oktober 2025, 17.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung ein Doppel verlangen.

Stimmabgabe (Art. 27 AWR)

Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich ab. Für die persönliche Stimmabgabe hat das Abstimmungslokal bei der Gemeindeverwaltung Bönigen am Sonntag, 26. Oktober 2025, von 9.00 bis 10.00 Uhr geöffnet.

Für die briefliche Stimmabgabe kann das Antwortcouvert bis Sonntag, 26. Oktober 2025, 10.00 Uhr, in den offiziellen Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung Bönigen eingeworfen werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren über die briefliche Stimmabgabe nach der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte.

Wahlvorschläge (Art 28 ff. AWR)

Wahlvorschläge sind bis spätestens am Freitag, 22. August 2025, 11.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Bönigen unter Berücksichtigung der formellen Anforderungen einzureichen.

Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Sitze oder Mandate zu besetzen sind. Jeder Wahlvorschlag muss eine deutliche Bezeichnung seiner oder ihrer Herkunft (Urheber, Partei, Verein, Gruppierung oder dergleichen) enthalten und sich von anderen Vorschlägen hinreichend unterscheiden.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein. Die gleiche Person kann für die Wahl derselben Behörde oder desselben Amtes nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet die gleiche Person zwei Wahlvorschläge, so gilt diejenige Unterschrift, welche sich auf dem Wahlvorschlag befindet, der zuerst eingereicht wird. Nach der Einreichung kann die Unterschrift unter einen Wahlvorschlag nicht mehr zurückgezogen werden.

Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen.

Die vorgeschlagenen Personen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse zu kennzeichnen und haben ihre unterschriftliche Zustimmung zu geben.

Keine der vorgeschlagenen Personen darf für dieselbe Behörde oder dasselbe Amt auf mehr als einem Wahlvorschlag aufgeführt werden.

Kandidierende für das Gemeindepräsidium können gleichzeitig als Mitglied des Gemeinderates kandidieren.

Der Gemeinderat empfiehlt, die durch die Gemeindeverwaltung vorbereiteten Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu verwenden. Die Formulare können bei der Gemeindeverwaltung in Papierform oder elektronisch bezogen werden. Im Weiteren sind die Formulare auf www.boenigen.ch verfügbar und können heruntergeladen und elektronisch ausgefüllt werden.

Ausseramtliches Wahlmaterial

Ausseramtliches Wahlmaterial, wie z. B. Wahlprospekte, werden nicht von der Gemeinde finanziert, können aber mit dem Wahlmaterial versandt werden. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für das Verpacken und den Versand. Ausseramtliches Wahlmaterial kann bis spätestens am Freitag, 26. September 2025, 11.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Bönigen abgegeben werden. Für den Versand ist das ausseramtliche Wahlmaterial auf das Format A5 zu falten.

Weitere Bestimmungen

Im Weiteren wird auf die Bestimmungen im Reglement über Abstimmungen und Wahlen der Gemeinde Bönigen, insbesondere Art. 28 ff., verwiesen.

Bönigen, 23. Juni 2025

Namens des Gemeinderates
Der Gemeindeschreiber

Publiziert am 03.07.2025

Einwohnergemeinde

Dorfmärit vom 5. Juli 2025

Klein, aber fein – der traditionelle Dorfmärit in Bönigen

Samstag, 5. Juli 2025, Schulhausplatz Bönigen

  • 10.00–18.00 Uhr: Markt
  • 18.00–23.30 Uhr: Festwirtschaft mit musikalischer Unterhaltung

Strassensperrung und Parkplatzerschwerung

Die Harderstrasse sowie der Parkplatz Harderstrasse (beim Schulhaus) werden von Freitag, 4. Juli, ab 18.00 Uhr bis und mit Samstag, 5. Juli 2025, für den Dorfmärit gesperrt. Die Poststelle ist jederzeit zugänglich.

Gemeindeverwaltung Bönigen

Publiziert am 03.07.2025


Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen

Telefon 033 828 12 00
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unsere Öffnungszeiten:
Montag – Freitag
08.00 – 12.00 und 13.30 – 17.00 Uhr