Beatenberg (11)

Stellenausschreibung

Wir suchen per 1. Juli 2026 oder nach Vereinbarung eine/n

Schulhauswart/-in Waldegg

(Beschäftigungsgrad 37 %)

Ihr Aufgabenbereich:

  • Reinigung des Schulhauses Waldegg
  • Wartung der Aussenanlage
  • Kleinere Reparaturen und technischer Unterhalt

Wir bieten Ihnen:

  •  selbständige und abwechslungsreiche Tätigkeit
  • Anstellung, Besoldung und Ferien gemäss Personalreglement
  • Einarbeitung während der Grundreinigung im Juli

Wir erwarten von Ihnen:

  • Erfahrung bei Hauswarts- und Reinigungsarbeiten
  • effizientes und zeitgemässes Arbeiten
  • Selbständigkeit und Flexibilität

Fühlen Sie sich durch dieses Stelleninserat angesprochen, dann senden Sie Ihre kompletten Bewerbungsunterlagen bis am 30. April 2026 in elektronischer Form an u.schweizer@beatenberg.ch oder schriftlich an folgende Adresse: Finanzverwaltung Beatenberg, «Stellenbewerbungen», Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg.

Für weitere Auskünfte können Sie gerne Urs Schweizer, Finanzverwalter, (Tel. 033 841 81 24 / Mail: u.schweizer@beatenberg.ch) kontaktieren.

Publiziert am 16.04.2026

Baupublikation

Gesuchssteller: Marcel Frutiger und Karin Frutiger-Jaggi, Amisbühlstrasse 2, 3803 Beatenberg.

Projektverfasser: Rudolf Schmocker, Sanitär-Heizung, Schmockenstrasse 134, 3803 Beatenberg.

Bauvorhaben: Ersatz Elektrospeicheröfen durch Radiatoren-System und aussen stehende Wärmepumpe.

Standort: Amisbühlstrasse 2, 3803 Beatenberg, Parzelle Nr. 61, Koordinaten 2’628’642 / 1’172’341.

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Ausnahmen: Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG).

Hinweise: Naturgefahrengebiet mit mittlerer Gefahr (Wassergefahren); Baute im Bereich von schützenswertem Gebäude (K-Objekt)

Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Beatenberg, Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsunterlagen können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20490, eBau Nr. 2025-18693). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Auflage- und Einsprachefrist bis 18. Mai 2026.

Es wird auf die Baugesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Beatenberg, 8. April 2026

Bauverwaltung Beatenberg

Publiziert am 16.04.2026

Einwohnergemeinde

Aufhebung der Wintersperre

Sigriswil–Beatenberg, Grönstrasse

Die Grönstrasse von Sigriswil über Wiler und Grön Richtung Beatenberg ist ab Freitag, 17. April 2026, 17.00 Uhr, für den Verkehr geöffnet. Die entsprechende Signalisation und die zusätzlichen Warnhinweise sind unbedingt zu beachten und zu befolgen.

Infrastrukturkommission Sigriswil

Publiziert am 16.04.2026

Einwohnergemeinde

Grüngutsammlung Sundlauenen

Die halbjährliche Grüngutsammlung in Sundlauenen findet zwischen 28. April und 17. Mai 2026 statt. Vorher und nachher darf kein Material abgelagert werden!

Erde, Steine sowie Äste und Holz mit mehr als 15 cm Stammdurchmesser dürfen nicht deponiert werden.

Deponiestandort ist das Grundstück Nr. 1442 (zwischen Ländteweg 16a und 24a). Dieses wird uns vom Orts- und Kurverein Sundlauenen zur Verfügung gestellt. Wir bedanken uns dafür beim Orts- und Kurverein.

Wir bitten Sie, Ihr Grüngut nur innerhalb des durch den Werkhof abgesteckten Bereichs zu deponieren.

Bauverwaltung Beatenberg

Publiziert am 16.04.2026

Einwohnergemeinde

Bepflanzung an öffentlichen Strassen

Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008, Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83, sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, Art. 56 und 57, unter anderem vor:
    1. Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 m Höhe hineinragen; über Fuss-, Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten.
    2. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,2 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
    4. Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften.
  2. An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt einzig die vorsorgliche Waldpflege dem Tiefbauamt des Kantons Bern. Im Übrigen sind auch entlang der Kantonsstrassen die Grundeigentümer verantwortlich.
  3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
  4. Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder die Gemeindeverwaltung sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird:

  • Grundeigentümer/-innen im Falle eines Unfalls haftbar werden
  • die Gemeinde als Ersatzmassnahme den Rückschnitt der Pflanzen auf Kosten der Grundstückbesitzer/-innen vornehmen kann.

Beatenberg, 1. April 2026

Bauverwaltung Beatenberg

Publiziert am 16.04.2026

Lehrstellenausschreibung

Ab 1. August 2027 wird auf der Gemeindeverwaltung Beatenberg folgende 3-jährige Lehrstelle frei:

Kauffrau/Kaufmann EFZ

Wir bieten dir

  • eine vielseitige, abwechslungsreiche kaufmännische Ausbildung in der Branche «Öffentliche Verwaltung» mit Einblick in die Abteilungen Gemeindeschreiberei, Finanzverwaltung, Bauverwaltung
  • einen eigenen, modern eingerichteten Arbeitsplatz
  • Jahresarbeitszeitmodell mit gleitender Arbeitszeit 
  • hilfsbereite und offene Mitarbeitende
  • 6 Wochen Ferien

Was du mitbringst

  • gute Schulbildung (Sekundarschule oder Realschule mit berufsvorbereitendem 10. Schuljahr)
  • gute IT-Kenntnisse
  • gute mündliche und schriftliche Ausdrucksweise
  • Tastaturschreiben (Zehnfingersystem muss vor Beginn der Lehre erworben werden)
  • rasche Auffassungsgabe
  • Freude am Umgang mit Menschen
  • Selbständigkeit, Flexibilität und Zuverlässigkeit

Haben wir dein Interesse geweckt? Dann sende deine Bewerbung mit Zeugniskopien und Foto bis am 30. April 2026 an folgende Adresse: Gemeindeverwaltung, «Bewerbung Lehrstelle», Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg, oder per E-Mail an m.wyss@beatenberg.ch

Für weitere Auskünfte kannst du gerne Melanie Wyss, Berufsbildnerin, Telefon 033 841 81 30 oder E-Mail m.wyss@beatenberg.ch oder Sonja Fuss, Gemeindeschreiberin, Telefon 033 841 81 23 oder E-Mail s.fuss@beatenberg.ch kontaktieren.

Schnupperlehre

Gerne bieten wir auch einen Schnuppertag oder -tage an, um einen Einblick in die Arbeitswelt der Branche Öffentliche Verwaltung zu ermöglichen. Für die Terminvereinbarung und weitere Auskünfte melde dich ebenfalls bei Melanie Wyss oder Sonja Fuss.

Publiziert am 16.04.2026

Einwohnergemeinde

Bepflanzung an öffentlichen Strassen

Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen; Einfriedungen

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008, Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83, sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, Art. 56 und 57, unter anderem vor:
    1. Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 m Höhe hineinragen; über Fuss-, Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten.
    2. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,2 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
    4. Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften.
  2. An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt einzig die vorsorgliche Waldpflege dem Tiefbauamt des Kantons Bern. Im Übrigen sind auch entlang der Kantonsstrassen die Grundeigentümer verantwortlich.
  3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
  4. Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder die Gemeindeverwaltung sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird:

  • Grundeigentümer/-innen im Falle eines Unfalls haftbar werden
  • die Gemeinde als Ersatzmassnahme den Rückschnitt der Pflanzen auf Kosten der Grundstückbesitzer/-innen vornehmen kann.

Beatenberg, 1. April 2026

Bauverwaltung Beatenberg

Publiziert am 09.04.2026

Lehrstellenausschreibung

Ab 1. August 2027 wird auf der Gemeindeverwaltung Beatenberg folgende 3-jährige Lehrstelle frei:

Kauffrau/Kaufmann EFZ

Wir bieten dir

  • eine vielseitige, abwechslungsreiche kaufmännische Ausbildung in der Branche «Öffentliche Verwaltung» mit Einblick in die Abteilungen Gemeindeschreiberei, Finanzverwaltung, Bauverwaltung
  • einen eigenen, modern eingerichteten Arbeitsplatz
  • Jahresarbeitszeitmodell mit gleitender Arbeitszeit 
  • hilfsbereite und offene Mitarbeitende
  • 6 Wochen Ferien

Was du mitbringst

  • gute Schulbildung (Sekundarschule oder Realschule mit berufsvorbereitendem 10. Schuljahr)
  • gute IT-Kenntnisse
  • gute mündliche und schriftliche Ausdrucksweise
  • Tastaturschreiben (Zehnfingersystem muss vor Beginn der Lehre erworben werden)
  • rasche Auffassungsgabe
  • Freude am Umgang mit Menschen
  • Selbständigkeit, Flexibilität und Zuverlässigkeit

Haben wir dein Interesse geweckt? Dann sende deine Bewerbung mit Zeugniskopien und Foto bis am 30. April 2026 an folgende Adresse: Gemeindeverwaltung, «Bewerbung Lehrstelle», Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg, oder per E-Mail an m.wyss@beatenberg.ch

Für weitere Auskünfte kannst du gerne Melanie Wyss, Berufsbildnerin, Telefon 033 841 81 30 oder E-Mail m.wyss@beatenberg.ch oder Sonja Fuss, Gemeindeschreiberin, Telefon 033 841 81 23 oder E-Mail s.fuss@beatenberg.ch kontaktieren.

Schnupperlehre

Gerne bieten wir auch einen Schnuppertag oder -tage an, um einen Einblick in die Arbeitswelt der Branche Öffentliche Verwaltung zu ermöglichen. Für die Terminvereinbarung und weitere Auskünfte melde dich ebenfalls bei Melanie Wyss oder Sonja Fuss.

Publiziert am 09.04.2026

Baupublikation

Gesuchssteller: Jakob Niklaus Gimmel, Rübeldorfstrasse 6, 3792 Saanen.

Projektverfasserin: gafner blatter Bauplanung und Beratung GmbH, Albert Blatter, Waldeggstrasse 164, 3803 Beatenberg.

Bauvorhaben: Ersatz Fassadenmaterial von Eternit auf Holzschindeln/Holzschalung sowie Ersatz und Neueinteilung Fenster.

Standort: Spirenwaldstrasse 79, 3803 Beatenberg, Parzelle Nr. 819, Koordinaten 2’627’903 / 1’172’227.

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Ausnahmen: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG).

Hinweis: Baute im Ortsbildschutzperimeter.

Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Beatenberg, Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsunterlagen können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances/242982, e-Auflage eBau Nr. 2025-16797). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Auflage- und Einsprachefrist bis 4. Mai 2026.

Es wird auf die Baugesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Beatenberg, 25. März 2026

Bauverwaltung Beatenberg

Publiziert am 09.04.2026

Burgerbäuert Schmocken

Ordentliche Versammlung

Samstag, 2. Mai 2026, 10.30 Uhr im Bärgrestaurant Vorsass

Traktanden

  1. Jahresrechnung 2025
    1. Kreditabrechnung Wasserversorgung Niederhorn–Mittelhag
    2. Kreditabrechnung Beitrag Sanierung Flurstrasse Bode–Vorsass
    3. Genehmigung der Jahresrechnung 2025
  2. Teilrevision Organisationsreglement
  3. Nutzungsreglement; Erhöhung Abgaben für Sömmerungskosten
  4. Jahresgeschäfte
  5. Verschiedenes

Aktenauflage

Die 2. Teilrevision Organisationsreglement kann 30 Tage vor der Versammlung beim Präsidenten eingesehen werden und ist zusätzlich auf der Homepage der Burgerbäuert Schmocken unter Aktuell aufgeschaltet.

Protokoll

Das Protokoll dieser Versammlung liegt 7 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich bei der Sekretärin auf.

Burgerrat Bäuert Schmocken

Publiziert am 02.04.2026

Baupublikation

Gesuchssteller: Jakob Niklaus Gimmel, Rübeldorfstrasse 6, 3792 Saanen.

Projektverfasserin: gafner blatter Bauplanung und Beratung GmbH, Albert Blatter, Waldeggstrasse 164, 3803 Beatenberg.

Bauvorhaben: Ersatz Fassadenmaterial von Eternit auf Holzschindeln/Holzschalung sowie Ersatz und Neueinteilung Fenster.

Standort: Spirenwaldstrasse 79, 3803 Beatenberg, Parzelle Nr. 819, Koordinaten 2’627’903 / 1’172’227.

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Ausnahmen: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG).

Hinweis: Baute im Ortsbildschutzperimeter.

Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Beatenberg, Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsunterlagen können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances/242982, e-Auflage eBau Nr. 2025-16797). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Auflage- und Einsprachefrist bis 4. Mai 2026.

Es wird auf die Baugesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Beatenberg, 25. März 2026

Bauverwaltung Beatenberg

Publiziert am 02.04.2026


Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen

Telefon 033 828 12 00
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