Brienz (19)

Einwohnergemeinde

Neue Regelung Kehrichtsammlung

Neu darf der Kehricht erst am Abfuhrtag bis 7.00 Uhr bereitgestellt werden.

Zur Vermeidung von Geruchsemissionen, Vandalismus und Schäden durch Tiere darf der Kehricht erst am Abfuhrtag bis spätestens 7.00 Uhr bereitgestellt werden. Eine frühere Deponierung ist per sofort untersagt.

Abfuhrtage bleiben bestehen:

  • Dienstag: Hauptabfuhr im Dorf Brienz und im Kienholz
  • Mittwoch: Axalp und Brienzerberg
  • Freitag: Zweite Abfuhr entlang der Hauptstrasse

Wichtige Hinweise und anstehende Neuerungen:

  • Es werden neue Containerstandorte geschaffen.
  • An einigen Sammelstellen werden zusätzliche Container aufgestellt.
  • Einige bestehende Sammelstellen werden geringfügig verschoben – bitte auf neue Beschilderungen achten.
  • Bitte auch Feriengäste und Besucher über die neue Regelung informieren.
  • Die Gemeinde ist weiterhin bestrebt, fortlaufend Verbesserungen und Anpassungen umzusetzen.

Weitere Informationen zur Kehrichtsammlung finden Sie unter www.brienz.ch / Dienstleistungen / Abfall / Abfallsammlungen.

Wir danken Ihnen für die Beachtung der neuen Bereitstellungszeiten und Ihre Mithilfe, das Dorf sauber zu halten.

Einwohnergemeinde Brienz / Bauverwaltung

Publiziert am 29.01.2026

Gemeindeverband Begräbnisbezirk Brienz

Genehmigung, Inkrafttreten, Aufhebung 

Bekanntmachung gemäss Artikel 45 Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111)

Gegen das an der Begräbnisbezirksversammlung am 8. Dezember 2025 beschlossene Reglement Spezialfinanzierung Grabpflege sind keine Beschwerden eingegangen. Es tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Das Reglement kann auf dem Sekretariat der Kirchgemeinde Brienz während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Mit Inkrafttreten des neuen Organisationsreglements ist das Personal des Begräbnisbezirks per 1. Januar 2026 bei der reformierten Kirchgemeinde Brienz angestellt. Aufgrund dessen hat die Begräbnisbezirksversammlung vom 8. Dezember 2025 die Aufhebung des Personalreglements vom 1. August 2021 per 31. Dezember 2025 beschlossen. Ebenfalls per 31. Dezember 2025 aufgehoben ist die Personalverordnung vom 1. Januar 2020. 

Gemeindeverband Begräbnisbezirk Brienz 
Der Begräbnisbezirksrat

Publiziert am 29.01.2026

Ref. Kirchgemeinde

Genehmigung und Inkrafttreten

In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Kirchgemeinderat an seiner Sitzung vom 19. Januar 2026 die überarbeitete Personalverordnung genehmigt hat.

Die Personalverordnung tritt rückwirkend per 1. Januar 2026 in Kraft. Sie hebt die bisherige Personalverordnung vom 1. Januar 2020 auf.

Reformierte Kirchgemeinde Brienz 
Der Kirchgemeinderat

Publiziert am 29.01.2026

Baupublikation

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Ribuna AG, Kammistrasse 13, 3800 Interlaken.

Bauvorhaben: Neubau eines temporären Parkplatzes «Hobacher» entlang der Feldstrasse für 46 PKW und zwei BehiG-PP für die Nutzungsdauer von zehn Jahren. Erstellen einer rückverankerten Stahlkonstruktion mit Betonfundament, befahrbarem Gitterrost, Geländer und Fahrzeugrückhaltesystem. Verlegung des Trottoirs an die Stirnseite der Konstruktion.

Standort: Feldstrasse, Brienz, Parzellen Nrn. 133 und 2728, Zone für öffentliche Nutzung C, Koordinaten 2’645’362 / 1’178’465; 2’645’369 / 1’178’470.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.

Ausnahme: Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 SG).

Auflage- und Einsprachefrist bis 23. Februar 2026.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 29.01.2026

Einwohnergemeinde

Öffentliche Planauflage

Überbauungsordnung zur ZPP «Bären» mit Änderung der Uferschutzplanung und UeO (Baulinienplan) Nr. 6 «Aenderdorf»

Der Gemeinderat Brienz bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die Planung bestehend aus Überbauungsplan und -vorschriften, Änderung Uferschutzplan und -vorschriften und Änderung Überbauungsplan (Baulinienplan) Nr. 6 «Aenderdorf» zur öffentlichen Auflage.

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 23. Januar bis 23. Februar 2026, bei der Gemeinde Brienz öffentlich auf. Sie können zudem während der Schalteröffnungszeiten oder unter www.brienz.ch eingesehen werden.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeschreiberei Brienz einzureichen.

Brienz, 19. Januar 2026

Der Gemeinderat

Publiziert am 22.01.2026

Baupublikation

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Ribuna AG, Kammistrasse 13, 3800 Interlaken.

Bauvorhaben: Neubau eines temporären Parkplatzes «Hobacher» entlang der Feldstrasse für 46 PKW und zwei BehiG-PP für die Nutzungsdauer von zehn Jahren. Erstellen einer rückverankerten Stahlkonstruktion mit Betonfundament, befahrbarem Gitterrost, Geländer und Fahrzeugrückhaltesystem. Verlegung des Trottoirs an die Stirnseite der Konstruktion.

Standort: Feldstrasse, Brienz, Parzellen Nrn. 133 und 2728, Zone für öffentliche Nutzung C, Koordinaten 2’645’362 / 1’178’465; 2’645’369 / 1’178’470.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.

Ausnahme: Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 SG).

Auflage- und Einsprachefrist bis 23. Februar 2026.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 22.01.2026

Einwohnergemeinde

Öffentliche Bekanntmachung

Überbauungsordnung «Erschliessung Strytacher-Schleif» (Detailerschliessung)

Genehmigung und Inkraftsetzung

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat die vom Gemeinderat am 6. Juni 2016, 1. April 2019, 30. August 2020 und 22. Februar 2021 beschlossene Überbauungsordnung «Erschliessung Strytacher-Schleif» (Detailerschliessung) mit Datum vom 10. Mai 2023 genehmigt.

Die Überbauungsordnung «Erschliessung Strytacher-Schleif» (Detailerschliessung) tritt am Tag nach dieser Publikation in Kraft.

Die Unterlagen stehen bei der Gemeindeverwaltung Brienz, beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung jedermann zur Einsichtnahme offen.

Brienz, 19. Januar 2026

Der Gemeinderat

Publiziert am 22.01.2026

Einwohnergemeinde

Öffentliche Planauflage

Teilrevision Ortsplanung: Ausscheidung Gewässerräume

Der Gemeinderat von Brienz bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) die Planung bestehend aus Zonenplan Gewässerraum (Teilpläne Nord und Süd) und Baureglementsänderung zur öffentlichen Auflage.

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 23. Januar bis 23. Februar 2026, bei der Gemeinde Brienz öffentlich auf. Sie können zudem während der Schalteröffnungszeiten oder unter www.brienz.ch eingesehen werden.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeschreiberei Brienz einzureichen. 

Brienz, 19. Januar 2026

Der Gemeinderat

Publiziert am 22.01.2026

Schwellenkorporation Aareboden

Adressänderung

Die Schwellenkorporation Aareboden informiert über organisatorische Änderungen.

Per 1. Januar 2026 wurde die Geschäftsstelle neu organisiert. Die Geschäftsstelle Schwellenkorporation Aareboden wird neu durch die Einwohnergemeinde Brienz geführt. Zuständig ist die Sekretärin Ronja Kleinhans.

Diesbezüglich haben sich auch die Kontaktdaten der Schwellenkorporation Aareboden geändert.

Die neue Postadresse lautet:

Schwellenkorporation Aareboden
p. A. Einwohnergemeinde Brienz
Hauptstrasse 204
3855 Brienz

Zudem ist die Schwellenkorporation Aareboden ab sofort auch unter folgender neuer E-Mail-Adresse erreichbar; schweliaareboden@brienz.ch.

Wir bitten Sie, für zukünftige Korrespondenz ab sofort nur noch die oben genannten Kontaktdaten zu verwenden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und danken Ihnen für die Kenntnisnahme.

Schwellenkorporation Aareboden

Publiziert am 22.01.2026

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Heinz und Sarah Stadler, Schwanderstrasse 23, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Houseler AG, Marianne Imesch, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Umbau Wohnhaus in zwei Wohneinheiten; Vergrösserung der bestehenden Wohneinheit durch einen Anbau und Einbau einer zweiten Wohnung im Parterre.

Standort: Gemeinde Brienz, Schwanderstrasse 23, Parzelle Nr. 3053.

Zone: Wohnzone 2 (W2).

Hinweis: Die Gemeinde Brienz unterliegt der Zweitwohnungsgesetzgebung (ZWG).

Nutzung: Erstwohnung oder qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung (Einliegerwohnung).

Bemerkung: Aufgrund der Planungszone erhält die Wohnung vorübergehend einen Erstwohnungseintrag. Nach Aufhebung der Planungszone wird dieser durch den Eintrag «Erstwohnung oder qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung (Einliegerwohnung)» ersetzt.

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Ausnahmen:

  • Unterschreiten Strassenabstand zu einer Kantonsstrasse (Art. 80 SG)
  • Unterschreiten Gebäudeabstand (Art. 37 GBR)

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 16. Februar 2025.

Es wird auf die aufgestellten Profile und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 22.01.2026

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Coop Region Bern, Riedbachstrasse 165, 3027 Bern.

Projektverfasserin: Westiform AG, Freiburgstrasse 596, 3172 Niederwangen.

Grundeigentümerin: Coop Direktion Immobilien, Kasparstrasse 7, 3027 Bern.

Bauvorhaben: Neuanbringen von Werbeelementen.

Standort: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 139a + 139b, Parzelle Nr. 1052.

Zone: Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3).

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 16. Februar 2026.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen.

Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).

Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 22.01.2026

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Heinz und Sarah Stadler, Schwanderstrasse 23, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Houseler AG, Marianne Imesch, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Umbau Wohnhaus in zwei Wohneinheiten; Vergrösserung der bestehenden Wohneinheit durch einen Anbau und Einbau einer zweiten Wohnung im Parterre.

Standort: Gemeinde Brienz, Schwanderstrasse 23, Parzelle Nr. 3053.

Zone: Wohnzone 2 (W2).

Hinweis: Die Gemeinde Brienz unterliegt der Zweitwohnungsgesetzgebung (ZWG).

Nutzung: Erstwohnung oder qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung (Einliegerwohnung).

Bemerkung: Aufgrund der Planungszone erhält die Wohnung vorübergehend einen Erstwohnungseintrag. Nach Aufhebung der Planungszone wird dieser durch den Eintrag «Erstwohnung oder qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung (Einliegerwohnung)» ersetzt.

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Ausnahmen:

  • Unterschreiten Strassenabstand zu einer Kantonsstrasse (Art. 80 SG)
  • Unterschreiten Gebäudeabstand (Art. 37 GBR)

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 16. Februar 2025.

Es wird auf die aufgestellten Profile und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 15.01.2026

Schwellenkorporation

Protokollauflage Mitgliederversammlung

Das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 2025 liegt in der Zeit vom 15. Januar bis 16. Februar 2026 auf der Gemeindeverwaltung Brienz öffentlich zur Einsichtnahme auf. Während der Auflagefrist kann gegen das Protokoll zuhanden des Vorstandes schriftlich Einsprache erhoben werden.

Brienz, 6. Januar 2026

Schwellenkorporation Brienz
Der Vorstand

Publiziert am 15.01.2026

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Coop Region Bern, Riedbachstrasse 165, 3027 Bern.

Projektverfasserin: Westiform AG, Freiburgstrasse 596, 3172 Niederwangen.

Grundeigentümerin: Coop Direktion Immobilien, Kasparstrasse 7, 3027 Bern.

Bauvorhaben: Neuanbringen von Werbeelementen.

Standort: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 139a + 139b, Parzelle Nr. 1052.

Zone: Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3).

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 16. Februar 2026.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen.

Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).

Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 15.01.2026

Baupublikation

Bauherrschaft: Wassergenossenschaft Tiefental, Luzernstrasse 31, 4552 Derendingen.

Projektverfasserin: Ingenieurbüro Sterchi GmbH, Bohnerenstrasse 14, 3800 Unterseen.

Bauvorhaben: Sanierung Wasserversorgung Tiefental und Neubau Trinkwasser-Reservoir. Vorfabrizierter Kunststoffbehälter mit Druckerhöhungsanlage und UV-Filtration. Erstellen einer ca. 150 m langen PE-Druckleitung mit Anschluss an bestehendes Verteilnetz.

Standort: Pfandschwendi, Brienz, Parzellen Nrn. 1460 und 2096, Landwirtschaftszone, Koordinaten 2’646’637 / 1’175’683; 2’646’294 / 1’175’628; 2’646’400 / 1’175’551.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Eingriffe in Schutzobjekte nach Art. 18 ff. NHG

Auflage- und Einsprachefrist: 9. Februar 2026.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Profilierung/Verpflockung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 15.01.2026

Einwohnergemeide

Sprechstunden des Gemeinderatspräsidenten 2026

Gemeinderatspräsident Bernhard Fuchs steht in seinen Sprechstunden für Besprechungen von Anliegen der Bevölkerung zur Verfügung. Die Anliegen sind telefonisch unter 033 952 22 58 oder mündlich bei Gemeindeschreiberin Linda Stauffer oder deren Stellvertreter Samuel Zobrist anzumelden. Alle Anliegen werden vertraulich behandelt. Die Sprechstunden im Jahr 2026 finden jeweils an einem Donnerstag von 17.30 bis 19.00 Uhr an folgenden Daten statt:

  • Donnerstag, 15. Januar
  • Donnerstag, 12. Februar
  • Donnerstag, 12. März
  • Donnerstag, 16. April
  • Donnerstag, 21. Mai
  • Donnerstag, 18. Juni
  • Donnerstag, 16. Juli
  • Donnerstag, 13. August
  • Donnerstag, 17. September
  • Donnerstag, 15. Oktober
  • Donnerstag, 26. November
  • Donnerstag, 10. Dezember
Publiziert am 15.01.2026

Baupublikation

Bauherrschaft: Wassergenossenschaft Tiefental, Luzernstrasse 31, 4552 Derendingen.

Projektverfasserin: Ingenieurbüro Sterchi GmbH, Bohnerenstrasse 14, 3800 Unterseen.

Bauvorhaben: Sanierung Wasserversorgung Tiefental und Neubau Trinkwasser-Reservoir. Vorfabrizierter Kunststoffbehälter mit Druckerhöhungsanlage und UV-Filtration. Erstellen einer ca. 150 m langen PE-Druckleitung mit Anschluss an bestehendes Verteilnetz.

Standort: Pfandschwendi, Brienz, Parzellen Nrn. 1460 und 2096, Landwirtschaftszone, Koordinaten 2’646’637 / 1’175’683; 2’646’294 / 1’175’628; 2’646’400 / 1’175’551.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Eingriffe in Schutzobjekte nach Art. 18 ff. NHG

Auflage- und Einsprachefrist: 9. Februar 2026.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Profilierung/Verpflockung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 08.01.2026

Einwohnergemeide

Sprechstunden des Gemeinderatspräsidenten 2026

Gemeinderatspräsident Bernhard Fuchs steht in seinen Sprechstunden für Besprechungen von Anliegen der Bevölkerung zur Verfügung. Die Anliegen sind telefonisch unter 033 952 22 58 oder mündlich bei Gemeindeschreiberin Linda Stauffer oder deren Stellvertreter Samuel Zobrist anzumelden. Alle Anliegen werden vertraulich behandelt. Die Sprechstunden im Jahr 2026 finden jeweils an einem Donnerstag von 17.30 bis 19.00 Uhr an folgenden Daten statt:

  • Donnerstag, 15. Januar
  • Donnerstag, 12. Februar
  • Donnerstag, 12. März
  • Donnerstag, 16. April
  • Donnerstag, 21. Mai
  • Donnerstag, 18. Juni
  • Donnerstag, 16. Juli
  • Donnerstag, 13. August
  • Donnerstag, 17. September
  • Donnerstag, 15. Oktober
  • Donnerstag, 26. November
  • Donnerstag, 10. Dezember
Publiziert am 08.01.2026

Einwohnergemeinde

Verkehrsbehinderungen auf der Axalpstrasse

Aufgrund von Arbeiten zur Sicherung und Sicherheit der Axalpstrasse ist im Bereich Brunnen bis Nasen wie folgt mit Behinderungen und Wartezeiten bis maximal 15 Minuten zu rechnen:

Bauzeit: 12. Januar bis 30. April 2026

Arbeitszeiten: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr

Es ist den Anweisungen des Verkehrsdienstes zu folgen.

Besten Dank für das Verständnis.

Einwohnergemeinde Brienz / Bauverwaltung

Publiziert am 08.01.2026


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3800 Unterseen

Telefon 033 828 12 00
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