
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung Art. 40 Baureglement (Gestaltungsgrundsatz) und Art. 210 Uferschutzvorschriften (Sektor A, Dorfkernzone)
Genehmigung und Inkraftsetzung
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 2025 beschlossene Änderung von Art. 40 Baureglement (Gestaltungsgrundsatz) und Art. 210 Uferschutzvorschriften (Sektor A, Dorfkernzone) mit Datum vom 13. Oktober 2025 genehmigt.
Die Änderung von Art. 40 Baureglement (Gestaltungsgrundsatz) und Art. 210 Uferschutzvorschriften (Sektor A, Dorfkernzone) tritt am Tag nach dieser Publikation in Kraft.
Die Unterlagen stehen bei der Gemeindeverwaltung Brienz, beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung jedermann zur Einsichtnahme offen.
Brienz, 5. Dezember 2025
Der Gemeinderat
Bauherrschaft: Markus Da Rugna, Trottenstrasse 43, 5408 Ennetbaden.
Projektverfasserin: archiX…, Christina Thöni-Kaufmann, Wintersteg 888, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Projektänderung: Neue Kaminanlage im Erdgeschoss wird nun inliegend über Dach geführt. Nachträgliche Bewilligung für die bestehende Studiowohnung im Erdgeschoss als separate Wohneinheit.
Standort: Gemeinde Brienz, Gofri 3H, Parzelle Nr. 1327
Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Ausnahmen: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG).
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 12. Januar 2026.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Inkrafttreten verschiedener Verordnungen
In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat am 1. Dezember 2025 folgende Verordnungen genehmigt hat
Feuerwehrverordnung vom 6. Januar 2020.
Inkraftsetzung: 1. Januar 2026
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze und die Parkplatzerstellung (Parkplatzverordnung)
Inkraftsetzung: 1. Januar 2026
Der Gemeinderat
Schalteröffnungszeiten Altjahrswoche 2025
Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass die Schalter der Gemeindeverwaltung in der Altjahrswoche wie folgt zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet sind:
An allen anderen Feiertagen bleibt die Gemeindeverwaltung geschlossen.
Im neuen Jahr bedienen wir Sie ab Montag, 5. Januar 2026, wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten.
Die Gemeindebetriebe Brienz sind nach dem 19. Dezember 2025 bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen. Für Notfälle können Sie über die Pikettnummer 033 951 13 20 jemanden erreichen.
Wir wünschen Ihnen frohe Fest- und Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr.
Gemeinderat Brienz
Bauherrschaft: Rebbaugenossenschaft Gofri, Feldstrasse 3, 3855 Brienz, Franziska Hostettler, Lauberen 25, 3855 Schwanden bei Brienz, Gabriela Thöni, Feldstrasse 9, 3855 Brienz, p. A. Rebbaugenossenschaft Gofri, Feldstrasse 3, 3855 Brienz.
Grundeigentümerin: Rebbaugenossenschaft Gofri, Feldstrasse 3, 3855 Brienz, Franziska Hostettler, Lauberen 25, 3855 Schwanden bei Brienz, Gabriela Thöni, Feldstrasse 9, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Neuanschluss Wasserbezug an die Gemeinde Brienz nach Unwetter Milibach vom 14. August 2025.
Standort: Gemeinde Brienz, Chilchacher 707, Gofri 749a, Chummelen Erli 748, Parzellen Nrn. 2352, 2378, 7808.
Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Ausnahme: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG).
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 12. Januar 2026.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Bauherrschaft: Gustav Fischer, Margel 1289a, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Anschluss an die öffentliche Kanalisation (nachträgliches Baugesuch).
Standort: Margel 1289a, Parzellen Nrn. 3490, 1927, 3092 und 3496, Landwirtschaftszone, Koordinaten 2’646’084 / 1’175’805.
Schutzzonen: Gewässerschutzbereich Au und historischer Verkehrsweg.
Ausnahmen:
Auflage- und Einsprachefrist bis 5. Januar 2026.
Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Markierung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Ordentliche Versammlung
Samstag, 13. Dezember 2025, 20.00 Uhr im Gemeindehaus Dindlen
Traktanden
Aktenauflage
Die Akten liegen 30 Tage vor der Burgerversammlung im Burgerbüro auf und können während den Öffnungszeiten, Dienstag, Donnerstag und Freitag, von 9.00 bis 11.00 Uhr eingesehen werden.
Protokoll
Das Protokoll der Versammlung vom 13. Dezember 2025 wird 14 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich im Burgerbüro aufliegen.
Alle stimmberechtigten Burgerinnen und Burger sind zur Teilnahme an der Versammlung freundlich eingeladen.
Brienz, 5. November 2025
Der Burgerrat
Bauherrschaft: Gustav Fischer, Margel 1289a, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Anschluss an die öffentliche Kanalisation (nachträgliches Baugesuch).
Standort: Margel 1289a, Parzellen Nrn. 3490, 1927, 3092 und 3496, Landwirtschaftszone, Koordinaten 2’646’084 / 1’175’805.
Schutzzonen: Gewässerschutzbereich Au und historischer Verkehrsweg.
Ausnahmen:
Auflage- und Einsprachefrist bis 5. Januar 2026.
Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Markierung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Bauherrschaft: Andreas Heinz und Silke Splettstösser, Brandfluhweg 11, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: Houseler AG, Marianne Imesch, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Umbau Ferienhaus durch Wohnraumerweiterung im Untergeschoss sowie Anpassung Balkon und Terrainverlauf.
Standort: Gemeinde Brienz, Brandfluhweg 11, Parzelle Nr. 1736.
Zone: Ferienhauszone (FHZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 29. Dezember 2025
Es wird auf die aufgestellten Profile resp. Verpflockungen und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Bauherrschaft: Binak und Mandete Balaj, Hauptstrasse 59, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: Houseler AG, Marianne Imesch, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Umbau Wohnhaus in vier Wohneinheiten und Heizungsersatz.
Standort: Gemeinde Brienz, Schwandergässli 3, Parzelle Nr. 1409.
Nutzung: altrechtlich bestehende Zweitwohnungen und Erstwohnung (neue Studiowohnung im UG).
Bemerkung: Die Landwirtschaftszone ist von der Planungszone Zweitwohnungen nicht betroffen.
Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Ausnahme: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG).
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 29. Dezember 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Verlag Schlaefli & Maurer AG
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