Bauherrschaft: Evangelisches Gemeinschaftswerk, Längackerweg 18, 3048 Worblaufen.
Projektverfasserin: ateliermarti architekten ag, Am Lauener 8, 3800 Unterseen.
Bauvorhaben: Neubau Alterswohnungen: Demenzstation im EG, Alterswohnungen im OG und Attikageschoss; Erstellen von ungedeckten Autoabstellplätzen; Montieren einer Umzäunung bei der Demenzabteilung (Gesamtbauentscheid vom 18. Oktober 2023).
Projektänderung: Unterirdischer Durchgang zwischen bestehendem Altersheim Brienz und Neubau Alterswohnungen; die Zugangsbrücke wird neu beheizt (sicherheitsrelevant); Fassadenveränderungen gemäss Besprechung mit Berner Heimatschutz: Durchgehende Balkone, Sonnenschutz auf Terrassen im Attikageschoss, Fensterfront Treppenhaus in Nordwestfassade entfernt; Entwässerung angepasst: Regenwasserzisterne und Pumpenschacht entfallen, Standort Sickermulde angepasst.
Standort: Hauptstrasse 256b, Parzellen Nrn. 2591 und 3724, Wohnzone W2P, Koordinaten 2’646’894 / 1’177’708.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Ausnahme: Beheizte Brücke im Freien (Art. 48 KEnG).
Auflage- und Einsprachefrist bis 22. September 2025.
Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
zäme siin – zäme stahn
Unter diesem Motto lädt die Einwohnergemeinde und die Schwellenkorporation Brienz die Bevölkerung zu den Gedenkfeierlichkeiten am 23. und 24. August 2025 auf dem Kohlplatz in Brienz ein.
Details entnehmen Sie aus dem Bereich im Eventkalender. Wir freuen uns!
Der Gemeinderat
Feuerwehr-Rekrutierung 2025
Gemäss Sicherheitsreglement der Einwohnergemeinde Brienz beginnt die Feuerwehrpflicht ab 1. Januar des Jahres, in dem das 21. Altersjahr zurückgelegt wird, und dauert bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird.
Dieses Jahr wurden die Einwohner mit Jahrgang 2005 sowie diejenigen, welche im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 in die Gemeinden Brienz, Brienzwiler, Hofstetten, Oberried und Schwanden zugezogen sind, für die Rekrutierung in die Feuerwehr Brienz mit einem Orientierungsschreiben und einem Fragebogen angeschrieben. Personen, welche den Fragebogen nicht fristgerecht bis spätestens Mittwoch, 27. August 2025, zurücksenden, werden gemäss Sicherheitsreglement mit Fr. 100.– gebüsst.
Wer keinen Fragebogen erhalten hat, aber in der Feuerwehr Brienz mitmachen möchte, meldet sich via E-Mail an feuerwehr@brienz.ch. Geeignete Personen werden anschliessend durch das Kommando persönlich zu einem Rekrutierungsgespräch eingeladen.
Kommando Feuerwehr Brienz
Gesuchsteller: Michael Baumann, Brunnacherweg 16, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: Dana Baumann, Brunnacherweg 16, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Erweiterung Badezimmer um 2,44 m² und Einbau Dusche.
Standort: Gemeinde Brienz, Wyder 445, Parzelle Nr. 1248.
Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Ausnahme: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG).
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 22. September 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Verpflichtungskredit Erschliessung Bauland Tal
Der Gemeinderat Brienz teilt in Anwendung von Art. 9 und 34 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 mit, dass am 28. September 2025 eine Gemeindeurnenabstimmung stattfindet. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Brienz erhalten die Möglichkeit, über die Erschliessung Bauland Tal abzustimmen. Für die Umsetzung wird ein Verpflichtungskredit von Fr. 1'346'000.– benötigt. Die Strassenbaukosten von Fr. 578'000.– sollen zu 100% an die Grundeigentümer im Erschliessungsperimeter überwälzt werden.
Der Gemeinderat
Bauherrschaft: Sportbahnen Axalp Windegg AG, Ruedi Rubi, Postfach 216, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Umnutzung Tankraum in Skiraum mit Garderobenschränken.
Standort: Gemeinde Brienz, Axalpstrasse 201, Parzelle Nr. 1350.
Zone: UeO Axalp Nr. 3.
Ausnahmen: Unterschreiten Strassenabstand zu einer Gemeindestrasse nach Art. 80 SG (bestehende Rechtswidrigkeit).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 15. September 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Öffentliche Bekanntmachung
Geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 2 sowie der Uferschutzvorschriften «Bootsteganlage beim Bahnhof» im Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 und 8 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR hat die vorerwähnte Änderung am 11. Juli 2025 in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt und dabei von Amtes wegen die Bezeichnung des neuen Bereichs in der Legende der Änderung des Uferschutzplans Nr. 2 zu «Bereich für der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen» geändert»
Die Änderung liegt während 30 Tagen, vom 14. August bis 15. September 2025, bei der Gemeinde Brienz öffentlich auf und kann während der Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.
Gegen diese Änderung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schützenswertes eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Gemeinderat Brienz
Bauherrschaft: Sportbahnen Axalp Windegg AG, Ruedi Rubi, Postfach 216, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Umnutzung Tankraum in Skiraum mit Garderobenschränken.
Standort: Gemeinde Brienz, Axalpstrasse 201, Parzelle Nr. 1350.
Zone: UeO Axalp Nr. 3.
Ausnahmen: Unterschreiten Strassenabstand zu einer Gemeindestrasse nach Art. 80 SG (bestehende Rechtswidrigkeit).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 15. September 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Bauherrschaft: Kaspar und Käthi Lüthi, Aeusserstgasse 1, 3855 Brienz.
Vertretung mit Vollmacht: Konzept Wyler AG, Peter Wyler, Stockmatten, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: Konzept Wyler AG, Lorenz Wyler, Stockmatten, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Ersatz Ölheizung durch innen liegende Luft-Wasser-Wärmepumpe, Anbau Balkon im 1. + 2. Obergeschoss Süd und Sanierung Dach mit PV-Anlage.
Standort: Gemeinde Brienz, Aeusserstgasse 1, Parzelle Nr. 271.
Zone: Dorfkernzone (DK).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 1. September 2025.
Es wird auf die aufgestellten Profile und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen.
Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Sperrung der Strasse von Stägmatten bis Bächlischwendi
Auf dem Strassenabschnitt Stägmatten bis Bächlischwendi (Zufahrtsstrasse Richtung Axalp ab Abzweigung nach Ausfahrt A8) wird ein neuer Belag eingebaut. Es gilt deshalb zu beachten:
Bei ungünstiger Witterung werden die Arbeiten um eine Woche verschoben.
Besten Dank für die Kenntnisnahme und das Verständnis.
Einwohnergemeinde Brienz / Bauverwaltung
Bauherrschaft: Werner Kunz, Dittligen 4D, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: Imboden Architektur AG, Hans Ulrich Imboden, Seestrasse 17, 3852 Ringgenberg.
Bauvorhaben: Neuanordnung Begrünung / Bepflanzung, Vergrösserung Dach über dem Lagerplatz mit Aufbau einer PV-Anlage anstelle Begrünung.
Standort: Gemeinde Brienz, Dittligen 4D, Parzelle Nr. 1055.
Zone: Uferschutzplanung Nr. 1 (USP1).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Anmerkung: Es handelt sich um ein teilweise nachträgliches Baugesuch.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 1. September 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Bauherrschaft: Rosmarie Kull-Walz, Sydedruckiweg 5, 8805 Richterswil.
Grundeigentümerin: Patrizia Kull, Erlenweg 16, 3005 Bern.
Projektverfasserin: Thöni Holzbau AG, Ruedi Thöni, Lauenenstrasse 45, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Energetische Sanierung aller Fassaden + Ober- und Dachgeschoss.
Standort: Gemeinde Brienz, Feldstrasse 10, Parzelle Nr. 2839.
Zone: Wohnzone 2 (W2).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 1. September 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Hundetaxe 2025
Im August wird die Hundetaxe für das Jahr 2025 zur Bezahlung fällig. Gemäss Gebührenreglement vom 6. Juni 2019 und dem Gebührentarif vom 14. Dezember 2020 ist die Höhe der Taxe für alle Hunde gleich, nämlich Fr. 100.– pro Tier und Jahr.
Taxpflichtig sind alle Hundehalter, welche am Stichtag 1. August 2025 in der Gemeinde Wohnsitz haben und deren Hunde über 6 Monate alt sind.
Wir bitten Sie, uns umgehend mitzuteilen, falls Sie keinen Hund mehr besitzen oder neu einen Hund zur Anmeldung haben (auch wenn der Hund noch nicht 6 Monate alt ist).
Polizei-, Militär-, Lawinen-, Katastrophen-, Gebirgsflächensuchhunde sowie Hilfs- und Begleithunde von Menschen mit einer Behinderung sind von der Taxe befreit. Die Befreiung erfolgt nur, sofern der Halter oder die Halterin die Spezialausbildung des betreffenden Tieres nachweist, den Rettungsorganisationen oder der Polizei zur Verfügung steht und in Notfällen aufgeboten werden kann. Zusätzlich befreit von der Taxe sind Hunde, welche sich zur Neuplatzierung vorübergehend in Tierheimen befinden, und Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Kanton eine Hundetaxe entrichtet worden ist.
Seit 1. Januar 2007 müssen alle Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden seit 1. Januar 2016 in der nationalen Hundedatenbank Amicus, Identitas AG, Stauffacherstrasse 130A, 3014 Bern, erfasst.
Es wird auf die geltenden Strafbestimmungen verwiesen.
Brienz, im Juli 2025
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