
Genehmigung und Inkraftsetzung
In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170 111) wird hiermit die Genehmigung und Inkraftsetzung von folgendem Erlass öffentlich bekannt gemacht:
Der Kirchgemeinderat hat an seiner Sitzung vom 15. Juni 2026 die Verordnung über die Berechtigungen für die zentralen Personendatensammlungen (PDS V) genehmigt. Die Verordnung tritt, vorbehältlich allfällig dagegen erhobener Beschwerden, per 1. Juli 2026 in Kraft.
Die Verordnung über die Berechtigungen für die zentralen Personendatensammlungen (PDS V) kann auf dem Sekretariat der Reformierten Kirchgemeinde Brienz während der ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Kirchgemeinderates kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, erhoben werden.
Brienz, 2. Juli 2026
Kirchgemeinderat Brienz
Bauherrschaft: Brienz Rothorn Bahn AG, Peter Flück, Trachtlistrasse 2, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: KB Konzeptbau GmbH, André Studer, Bahnhofstrasse 10, 3855 Brienz.
Bauvorhaben: Anbau Technikzentrale.
Standort: Gemeinde Brienz, Rothorn Kulm 494, Parzelle Nr. 3368.
Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 3. August 2026.
Es wird auf die aufgestellten Profile und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Bauherrschaft: zb Zentralbahn AG, Bahnhofstrasse 23, 6362 Stansstad.
Vertretung mit Vollmacht: zb Zentralbahn AG, Stephan Glarner, Bahnhofstrasse 23, 6362 Stansstad.
Projektverfasserin: Universal Gebäudemanagement AG, Patrick Gurtner, Untere Bönigstrasse 5, 3800 Interlaken
Bauvorhaben: Anbringen von Firmenanschriften an der Fassade des Bahnhofgebäudes, Erstellung der Bahnhof-typischen Piktogramme an Bahnhof- und Nebengebäude, Verschiebung der Bahnhofbeschriftung / Ortsbeschriftung Bahnhof (zb / Brienz) an der Nordfassade. Abbruch und Neuerstellung der Schliessfachanlage beim Nebengebäude.
Standort: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 148 und 148a, Parzelle Nr. 3392.
Zone: Uferschutzplanung Nr. 2 (USP2).
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 3. August 2026.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Absaugung der Schlammsammler auf den Gemeindestrassen
Die Einwohnergemeinde Brienz lässt vom 23. bis 24. Juli 2026 die Schlammsammler auf den Gemeindestrassen absaugen.
Privatpersonen, die ebenfalls ihre Schlammsammler absaugen lassen möchten, können sich bis zum 17. Juli 2026 per Mail unter bauverwaltung@brienz.ch anmelden.
Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten direkt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Es ist mit einem Betrag von Fr. 90.– pro Schlammsammler zu rechnen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch an den Werkgruppenleiter unter 079 170 44 41.
Bauherrschaft: Hans und Christine Berger, Hauptstrasse 208, 3855 Brienz.
Projektverfasserin: Schild Wärmetechnik, Peter Schild, Brünigstrasse 73, 3856 Brienzwiler.
Bauvorhaben: Heizungsersatz durch eine aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe.
Standort: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 208, Parzelle Nr. 1238.
Ausnahme: Unterschreiten Strassenabstand zu einer Kantonsstrasse (Art. 80 SG).
Zone: Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2).
Gewässerschutzbereich: Au.
Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.
Auflage- und Einsprachefrist bis 27. Juli 2026.
Es wird auf die aufgestellten Profile und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Brienz
Auf den 1. August 2027 ist bei der Gemeindeverwaltung Brienz eine
Lehrstelle als Kauffrau/mann EFZ
neu zu besetzen.
Wir bieten dir eine interessante und vielseitige 3-jährige Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung an. Während deiner Lehrzeit wirst du in allen Bereichen der Verwaltung die interessanten Tätigkeiten und deren Arbeitsabläufe kennenlernen und Einblick in sämtliche Abteilungen erhalten. Wir stellen dir einen eigenen Arbeitsplatz mit moderner Infrastruktur zur Verfügung. Wir betreuen dich individuell, persönlich und bieten dir eine tolle Ausbildung an.
Wenn du über eine gute Schulbildung verfügst, einsatzfreudig, engagiert, aufgestellt, kundenorientiert, kommunikativ und belastbar bist, dann reiche deine Bewerbung unter Beilage von Beurteilungsberichten der Schule, Lebenslauf, Angaben über Schnupperlehren, eines Fotos sowie Referenzen ein an:
Gemeindeverwaltung Brienz
«Lehrstelle KV»
Hauptstrasse 204
Postfach
3855 Brienz
Gerne erwarten wir deine Bewerbung bis Freitag, 10. Juli 2026. Bei Fragen steht dir Samuel Zobrist unter Telefon 033 952 22 43 gerne zur Verfügung.
Wir freuen uns auf deine Bewerbung.
Gemeindeverwaltung Brienz
Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen
Telefon 033 828 12 00
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