Brienz (20)

Einwohnergemeinde

Kehrichtabfuhr über Weihnachten/Neujahr 2025/2026

Aufgrund von Feiertagen fallen zwei Freitagstouren Dorf/Kienholz an der Hauptstrasse ersatzlos aus:

  • Freitag, 26. Dezember 2025 fällt aus;
    Nachholung bzw. normale Tour: Dienstag, 30. Dezember 2025 (ganzes Dorf/Kienholz)
  • Freitag, 2. Januar 2026 fällt aus;
    Nachholung bzw. normale Tour: Dienstag, 6. Januar 2026 (ganzes Dorf/Kienholz)

Bitte das Sammelgut (AVAG-Kehrichtsäcke bzw. Container) frühestens am Vorabend ab 19.00 Uhr bis spätestens am Abfuhrtag um 7.00 Uhr bereitstellen.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 18.12.2025

Einwohnergemeinde

Tannenbaumspende für den Winter Park Interlaken

Bringen Sie Ihren Weihnachtsbaum und gestalten Sie den Winter Park Interlaken mit.

Vom 27. Dezember 2025 bis am 4. Januar 2026 können Sie Ihren Weihnachtsbaum auf dem Schulhausplatz Kienholz, Lauenenstrasse 18, 3855 Brienz deponieren.

Akzeptiert werden ausschliesslich natürliche Weihnachtsbäume in allen Grössen und Formen, die nicht behandelt und bei denen jeglicher Weihnachtsschmuck, Beleuchtung und Kerzen entfernt wurden. Bevorzugt werden Bäume ab 1,6 Meter Höhe. Plastikbäume und eingetopfte werden nicht angenommen.

Vom 10. Januar bis 1. März 2026 können Sie dann den fertigen Winter Park Interlaken kostenlos besuchen.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 18.12.2025

Baupublikation

Bauherrschaft: Hotel Lindenhof by Crossworld AG, Lindenhofweg 15, 3855 Brienz, vertreten durch Peter Wyler, Stockmatte, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Konzept Wyler, Stockmatte, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Umnutzung von bestehendem Restaurantsaal zu vier Hotelzimmern; Anbau Balkon Südfassade. Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank: 120 Sitzplätze innen (bisher 180 Sitzplätze) und 70 Sitzplätze auf der Terrasse (unverändert), 48 Gästezimmer mit 118 Gästebetten (bisher 44 Gästezimmer mit 110 Gästebetten); Öffnungszeiten: täglich bis 0.30 Uhr (unverändert).

Standort: Lindenhofweg 15, Parzelle Nr. 1288, Wohn- und Gewerbezone, Koordinaten 2’645’707 / 1’178’585.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.

Ausnahme: Unterschreiten Raumhöhe (Art. 67 BauV).

Auflage- und Einsprachefrist bis 19. Januar 2026

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 18.12.2025

Einwohnergemeinde

In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111)  wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat Brienz am 15. Dezember 2025 folgende Verordnungen genehmigt hat:

  • Verordnung über die Abfallentsorgung vom 15. Dezember 2025; Inkraftsetzung: 1. Januar 2026
  • Funktionendiagramm vom 15. Dezember 2025; Inkraftsetzung: 1. Januar 2026

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, erhoben werden.

Der Gemeinderat

Publiziert am 18.12.2025

Ref. Kirchgemeinde

Personalreglement, Genehmigung und Inkrafttreten

In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass gegen das an der Kirchgemeindeversammlung am 8. Dezember 2025 beschlossene Personalreglement (Totalrevision) keine Beschwerden eingegangen sind.

Das Personalreglement tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Es hebt das bisherige Personalreglement vom 1. August 2021 auf.

Das Reglement kann auf dem Sekretariat der Kirchgemeinde Brienz während der ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Reformierte Kirchgemeinde Brienz
Sekretärin Zora Herren

Publiziert am 18.12.2025

Gemeindeverband Begräbnisbezirk Brienz

Organisationsreglement, Genehmigung und Inkrafttreten

In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass das von der Begräbnisbezirksversammlung am 8. Dezember 2025 beschlossene Organisationsreglement (Totalrevision) unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.

Gemeindeverband Begräbnisbezirk Brienz
Sekretärin Zora Herren

 

Publiziert am 18.12.2025

Einwohnergemeinde

Gemeindeversammlungsprotokoll

Der Gemeinderat Brienz legt in Anwendung von Art. 33 Reglement über Abstimmungen und Wahlen vom 12. Dezember 2019 das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2025 vom 18. Dezember 2025 bis 19. Januar 2026 öffentlich auf (Gemeindeschreiberei). Während der Auflagefrist kann gegen das Protokoll zuhanden des Gemeinderates Einsprache erhoben werden.

Der Gemeinderat

Publiziert am 18.12.2025

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Markus Da Rugna, Trottenstrasse 43, 5408 Ennetbaden.

Projektverfasserin: archiX…, Christina Thöni-Kaufmann, Wintersteg 888, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Projektänderung: Neue Kaminanlage im Erdgeschoss wird nun inliegend über Dach geführt. Nachträgliche Bewilligung für die bestehende Studiowohnung im Erdgeschoss als separate Wohneinheit.

Standort: Gemeinde Brienz, Gofri 3H, Parzelle Nr. 1327

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Ausnahmen: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG).

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 12. Januar 2026.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 18.12.2025

Einwohnergemeinde

Schalteröffnungszeiten Altjahrswoche 2025

Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass die Schalter der Gemeindeverwaltung in der Altjahrswoche wie folgt zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet sind:

  • Montag, 22. Dezember 2025
  • Dienstag, 23. Dezember 2025
  • Montag, 29. Dezember 2025
  • Dienstag, 30. Dezember 2025

An allen anderen Feiertagen bleibt die Gemeindeverwaltung geschlossen.

Im neuen Jahr bedienen wir Sie ab Montag, 5. Januar 2026, wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten.

Die Gemeindebetriebe Brienz sind nach dem 19. Dezember 2025 bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen. Für Notfälle können Sie über die Pikettnummer 033 951 13 20 jemanden erreichen.

Wir wünschen Ihnen frohe Fest- und Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr.

Gemeinderat Brienz

Publiziert am 18.12.2025

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Rebbaugenossenschaft Gofri, Feldstrasse 3, 3855 Brienz, Franziska Hostettler, Lauberen 25, 3855 Schwanden bei Brienz, Gabriela Thöni, Feldstrasse 9, 3855 Brienz, p. A. Rebbaugenossenschaft Gofri, Feldstrasse 3, 3855 Brienz.

Grundeigentümerin: Rebbaugenossenschaft Gofri, Feldstrasse 3, 3855 Brienz, Franziska Hostettler, Lauberen 25, 3855 Schwanden bei Brienz, Gabriela Thöni, Feldstrasse 9, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Neuanschluss Wasserbezug an die Gemeinde Brienz nach Unwetter Milibach vom 14. August 2025.

Standort: Gemeinde Brienz, Chilchacher 707, Gofri 749a, Chummelen Erli 748, Parzellen Nrn. 2352, 2378, 7808.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Ausnahme: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG).

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 12. Januar 2026.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 18.12.2025

Einwohnergemeinde

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung Art. 40 Baureglement (Gestaltungsgrundsatz) und Art. 210 Uferschutzvorschriften (Sektor A, Dorfkernzone)

Genehmigung und Inkraftsetzung

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat die von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 2025 beschlossene Änderung von Art. 40 Baureglement (Gestaltungsgrundsatz) und Art. 210 Uferschutzvorschriften (Sektor A, Dorfkernzone) mit Datum vom 13. Oktober 2025 genehmigt.

Die Änderung von Art. 40 Baureglement (Gestaltungsgrundsatz) und Art. 210 Uferschutzvorschriften (Sektor A, Dorfkernzone) tritt am Tag nach dieser Publikation in Kraft.

Die Unterlagen stehen bei der Gemeindeverwaltung Brienz, beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung jedermann zur Einsichtnahme offen.

Brienz, 5. Dezember 2025

Der Gemeinderat

Publiziert am 11.12.2025

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Markus Da Rugna, Trottenstrasse 43, 5408 Ennetbaden.

Projektverfasserin: archiX…, Christina Thöni-Kaufmann, Wintersteg 888, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Projektänderung: Neue Kaminanlage im Erdgeschoss wird nun inliegend über Dach geführt. Nachträgliche Bewilligung für die bestehende Studiowohnung im Erdgeschoss als separate Wohneinheit.

Standort: Gemeinde Brienz, Gofri 3H, Parzelle Nr. 1327

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Ausnahmen: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG).

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 12. Januar 2026.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 11.12.2025

Einwohnergemeinde

Inkrafttreten verschiedener Verordnungen

In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat am 1. Dezember 2025 folgende Verordnungen genehmigt hat

Feuerwehrverordnung vom 6. Januar 2020.

Inkraftsetzung: 1. Januar 2026

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze und die Parkplatzerstellung (Parkplatzverordnung)

Inkraftsetzung: 1. Januar 2026

Der Gemeinderat

Publiziert am 11.12.2025

Einwohnergemeinde

Schalteröffnungszeiten Altjahrswoche 2025

Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass die Schalter der Gemeindeverwaltung in der Altjahrswoche wie folgt zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet sind:

  • Montag, 22. Dezember 2025
  • Dienstag, 23. Dezember 2025
  • Montag, 29. Dezember 2025
  • Dienstag, 30. Dezember 2025

An allen anderen Feiertagen bleibt die Gemeindeverwaltung geschlossen.

Im neuen Jahr bedienen wir Sie ab Montag, 5. Januar 2026, wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten.

Die Gemeindebetriebe Brienz sind nach dem 19. Dezember 2025 bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen. Für Notfälle können Sie über die Pikettnummer 033 951 13 20 jemanden erreichen.

Wir wünschen Ihnen frohe Fest- und Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr.

Gemeinderat Brienz

Publiziert am 11.12.2025

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Rebbaugenossenschaft Gofri, Feldstrasse 3, 3855 Brienz, Franziska Hostettler, Lauberen 25, 3855 Schwanden bei Brienz, Gabriela Thöni, Feldstrasse 9, 3855 Brienz, p. A. Rebbaugenossenschaft Gofri, Feldstrasse 3, 3855 Brienz.

Grundeigentümerin: Rebbaugenossenschaft Gofri, Feldstrasse 3, 3855 Brienz, Franziska Hostettler, Lauberen 25, 3855 Schwanden bei Brienz, Gabriela Thöni, Feldstrasse 9, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Neuanschluss Wasserbezug an die Gemeinde Brienz nach Unwetter Milibach vom 14. August 2025.

Standort: Gemeinde Brienz, Chilchacher 707, Gofri 749a, Chummelen Erli 748, Parzellen Nrn. 2352, 2378, 7808.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Ausnahme: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG).

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 12. Januar 2026.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 11.12.2025

Baupublikation

Bauherrschaft: Gustav Fischer, Margel 1289a, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Anschluss an die öffentliche Kanalisation (nachträgliches Baugesuch).

Standort: Margel 1289a, Parzellen Nrn. 3490, 1927, 3092 und 3496, Landwirtschaftszone, Koordinaten 2’646’084 / 1’175’805.

Schutzzonen: Gewässerschutzbereich Au und historischer Verkehrsweg.

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG)
  • nichtforstliche Kleinbaute im Wald (Art. 14 WaV)
  • Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG)
  • Bauten und Anlagen im Freihalteraum Fliessgewässer (Art. 41c GSchV)
  • Eingriffe in Schutzobjekte nach Art. 18 ff. NHG

Auflage- und Einsprachefrist bis 5. Januar 2026.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Markierung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 11.12.2025

Burgergemeinde

Ordentliche Versammlung

Samstag, 13. Dezember 2025, 20.00 Uhr im Gemeindehaus Dindlen

Traktanden

  1. Protokoll vom 27. Juni 2025
  2. Burgerverwaltung; Erhöhung Stellenetat
  3. Dorfplatz/Begegnungsplatz Kienholz; Verpflichtungskredit
  4. Schweizer Holzbildhauerstiftung; Beitrag 2026–2030
  5. a) Budget 2026 / Genehmigung
    b) Finanzplan 2026–2030 / Kenntnisnahme
  6. Kienholz Gilgian und Ursula / Baurechtsgesuch WG2
  7. Wasserbauprojekt Milibach; Landverkauf an Schwellenkorporation
  8. Wahlen: 4 Mitglieder des Burgerrates 
    • Flück Jürg, (Burgerrat, Neuwahl)
    • Schild Barbara (Burgerrätin, Neuwahl)
    • Thöni Ulrich, (Burgerrat, Neuwahl)
    • Eggenschwiler Marianne (Burgerrätin, Wiederwahl)
    • Grossmann Oliver (Burgerrat, Wiederwahl)
  9. Orientierungen
  10. Verschiedenes

Aktenauflage

Die Akten liegen 30 Tage vor der Burgerversammlung im Burgerbüro auf und können während den Öffnungszeiten, Dienstag, Donnerstag und Freitag, von 9.00 bis 11.00 Uhr eingesehen werden.

Protokoll

Das Protokoll der Versammlung vom 13. Dezember 2025 wird 14 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich im Burgerbüro aufliegen.

Alle stimmberechtigten Burgerinnen und Burger sind zur Teilnahme an der Versammlung freundlich eingeladen.

Brienz, 5. November 2025

Der Burgerrat

Publiziert am 11.12.2025

Baupublikation

Bauherrschaft: Gustav Fischer, Margel 1289a, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Houseler AG, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Anschluss an die öffentliche Kanalisation (nachträgliches Baugesuch).

Standort: Margel 1289a, Parzellen Nrn. 3490, 1927, 3092 und 3496, Landwirtschaftszone, Koordinaten 2’646’084 / 1’175’805.

Schutzzonen: Gewässerschutzbereich Au und historischer Verkehrsweg.

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG)
  • nichtforstliche Kleinbaute im Wald (Art. 14 WaV)
  • Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG)
  • Bauten und Anlagen im Freihalteraum Fliessgewässer (Art. 41c GSchV)
  • Eingriffe in Schutzobjekte nach Art. 18 ff. NHG

Auflage- und Einsprachefrist bis 5. Januar 2026.

Auflagestelle: Gemeinde Brienz, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Markierung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 04.12.2025

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Andreas Heinz und Silke Splettstösser, Brandfluhweg 11, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Houseler AG, Marianne Imesch, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Umbau Ferienhaus durch Wohnraumerweiterung im Untergeschoss sowie Anpassung Balkon und Terrainverlauf.

Standort: Gemeinde Brienz, Brandfluhweg 11, Parzelle Nr. 1736.

Zone: Ferienhauszone (FHZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. Dezember 2025

Es wird auf die aufgestellten Profile resp. Verpflockungen und die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 04.12.2025

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Binak und Mandete Balaj, Hauptstrasse 59, 3855 Brienz.

Projektverfasserin: Houseler AG, Marianne Imesch, Museumsstrasse 25, 3855 Brienz.

Bauvorhaben: Umbau Wohnhaus in vier Wohneinheiten und Heizungsersatz.

Standort: Gemeinde Brienz, Schwandergässli 3, Parzelle Nr. 1409.

Nutzung: altrechtlich bestehende Zweitwohnungen und Erstwohnung (neue Studiowohnung im UG).

Bemerkung: Die Landwirtschaftszone ist von der Planungszone Zweitwohnungen nicht betroffen.

Zone: Landwirtschaftszone (LWZ).

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Ausnahme: Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG).

Auflage- und Einsprachestelle: Einwohnergemeinde Brienz, Bauverwaltung, Hauptstrasse 204, 3855 Brienz.

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. Dezember 2025.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Brienz

Publiziert am 04.12.2025


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