Därligen (2)

Einwohnergemeinde

Dorffest Därligen – Strassensperrung

Am Samstag, 8. August 2026, findet beim Schulhausareal das traditionelle Dorffest statt. Der Matteweg wird deshalb ab 16.00 Uhr zwischen Einmündung Schorreweg und Einmündung Hinderi Gasse für jeglichen Verkehr gesperrt.

Die Zufahrten zu den direkt anstossenden Liegenschaften sind während der Strassensperrung möglich.

Gemeindeverwaltung Därligen

Publiziert am 06.08.2026

Einwohnergemeinde

Öffentliche Bekanntmachung

Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62 ff. BauG im Gebiet der Gemeinde Därligen

Der Gemeinderat von Därligen hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 mit sofortiger Wirkung folgende Planungszone beschlossen:

Planungszweck

Überprüfen der zulässigen Wohnnutzungen im Planungsperimeter der Planungszone im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen sowie die Beschränkung der kurzzeitigen Vermietung von Zweitwohnungen.

Planungsperimeter

Ganzes Gemeindegebiet (alle Bau- und Nichtbauzonen)

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in den von der Planung betroffenen Gebieten nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Planungszone liegt während 30 Tagen, d. h. vom 30. Juli bis am 31. August 2026, bei der Gemeindeverwaltung Därligen öffentlich auf. Die Unterlagen können während den Öffnungszeiten eingesehen werden und sind zusätzlich auf der Internetseite www.daerligen.ch verfügbar.

Rechtsmittelbelehrung

Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekannt gegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.

Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Därligen, Chrützweg 2, 3707 Därligen, zuhanden des Gemeinderates einzureichen.

Richtlinien

Der Gemeinderat hat gleichzeitig die folgenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Umgang mit Baugesuchen beschlossen:

  1. Innerhalb des Perimeters der Planungszone, das heisst im ganzen Gemeindegebiet, darf nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
  2. Die Umnutzung von bisher als Erstwohnung genutzten Wohnungen zur Zweitwohnungen ist baubewilligungspflichtig. Auch die Um- oder Neunutzung einer Wohnung zu kommerziellen, gewerbsmässigen Kurzzeitvermietung ist baubewilligungspflichtig. Heute bestehende Zweitwohnungen können wie bis anhin genutzt werden, sofern hierfür die Kurtaxen gemäss Kurtaxenreglement der Gemeinde abgerechnet wurden und diese im Gebäude- und Wohnungsregister erfasst sind. Als Stichtag gilt der 27. Juli 2026.
  3. Sämtliche hängigen Baubewilligungsverfahren im Perimeter der Planungszone werden für die Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat diesen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gemeinderates, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
  4. Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht berühren, namentlich der Bau von Erstwohnungen und von Gewerbe- oder Hotelbauten, dürfen nach wie vor bewilligt und ausgeführt werden.
  5. Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden, aufgrund bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch umgebaut oder angemessen erweitert werden.

Därligen, 27. Juli 2026

Der Gemeinderat

Publiziert am 06.08.2026


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