
Bauherrschaft: Trauffer Holzspielwaren AG, Bruno Hählen, Dorfstrasse 73, 3858 Hofstetten bei Brienz.
Grundeigentümerin: Trauffer Erlebniswelt AG, Marc Trauffer, Dorfstrasse 73, 3858 Hofstetten bei Brienz.
Bauvorhaben: Erstellung eines Fahrzeugrückhaltesystems in Form einer Holzleitplanke mit einer Gesamtlänge von ca. 14 m und einer Leitplankenhöhe von ca. 68 cm über dem Strassenniveau.
Standort: Holzkuhplatz 1, Parzelle Nr. 247, Koordinaten 2’648’871 / 1’178'332, ZPP B Alte Säge / UeO Trauffer Erlebniswelt (Planungszone Zweitwohnungen).
Ausnahme: Unterschreiten des Strassenabstandes, Art. 80 SG.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Hinweis: Naturgefahrengebiet Restgefährdung Wasser.
Auflage- und Einsprachefrist bis 23. November 2026.
Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Hofstetten, Scheidweg 4, 3858 Hofstetten bei Brienz.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20642). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Hofstetten, Scheidweg 4, 3858 Hofstetten bei Brienz, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Hofstetten, 17. Oktober 2026
Bauverwaltung Hofstetten
Öffentlicher Waldrundgang Forstrevier Brienz
Vollständige Publikation siehe unter «Brienz».
Forstrevier Brienz
Bepflanzungen an öffentlichen Strassen
Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen und Gehwege
Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:
Weiter zu beachten gilt es, dass ein Radikalschnitt von Sträuchern, Hecken und Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September in der Schweiz strengstens verboten ist! Diese Einschränkung dient dem Artenschutz von einheimischen Tieren. Gemäss Art. 20 Abs. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist es in der Schweiz strengstens verboten, Brutstätten oder Nester zu zerstören, zu beschädigen oder gar von ihrem angestammten Platz zu entfernen.
Aufforderung: Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, Äste und andere Bepflanzungen bis spätestens am 30. November 2026 und im Verlauf des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Wird der Aufforderung bis zu diesem Datum nicht Folge geleistet, wird die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten der betroffenen Eigentümer ausführen lassen (Ersatzvornahme).
Hinweis: Das Grünmaterial kann gemäss Abfallmerkblatt der Gemeinde Hofstetten beim Entsorgungs- und Recyclingzentrum Lauimatten oder dem Entsorgungszentrum Bächlischwendi (AVAG) in Brienz gegen eine Gebühr entsorgt werden.
Es ist verboten, Grünmaterial in Wäldern, an Flüssen oder Bächen und nicht bewilligten Plätzen zu deponieren. Noch besser: Kompostieren Sie selbst.
Für allfällige Fragen wenden Sie sich an die Bauverwaltung Hofstetten, Telefon 033 951 23 13.
Wir danken den Strassenanstössern für das Verständnis und die Mithilfe.
Bauverwaltung Hofstetten
Systemumstellung Steuerverwaltung
Aufgrund einer Systemumstellung bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern kommt es von Freitag, 23. Oktober, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 1. November 2026, zu einem Betriebsunterbruch. Während dieser Zeit stehen die Dienstleistungen der Steuerverwaltung, insbesondere BE-Login, TaxMe-Online sowie telefonische und persönliche Auskünfte nicht zur Verfügung. Die Einreichfrist für die Steuererklärung 2025 wird bis zum 30. November 2026 verlängert. Damit entsteht Ihnen aufgrund des Betriebsunterbruchs kein Nachteil.
Ab Montag, 2. November 2026, stehen die Dienstleistungen der Steuerverwaltung wieder wie gewohnt zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter www.taxme.ch/serviceinfo.
Systemumstellung Steuerverwaltung
Aufgrund einer Systemumstellung bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern kommt es von Freitag, 23. Oktober, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 1. November 2026, zu einem Betriebsunterbruch. Während dieser Zeit stehen die Dienstleistungen der Steuerverwaltung, insbesondere BE-Login, TaxMe-Online sowie telefonische und persönliche Auskünfte nicht zur Verfügung. Die Einreichfrist für die Steuererklärung 2025 wird bis zum 30. November 2026 verlängert. Damit entsteht Ihnen aufgrund des Betriebsunterbruchs kein Nachteil.
Ab Montag, 2. November 2026, stehen die Dienstleistungen der Steuerverwaltung wieder wie gewohnt zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter www.taxme.ch/serviceinfo.
Bauherrschaft: Marcel und Anita Huber, Schriedstrasse 72, 3858 Hofstetten bei Brienz, sowie Janos und Andrea Stähli, Scheidweg 3, 3858 Hofstetten bei Brienz.
Projektverfasserin: Gisler Architektur und Bauplanung AG, Alpbachstrasse 8, 3860 Meiringen.
Bauvorhaben: Neubau Zweifamilienhaus mit zwei gedeckten Autounterständen.
Projektänderung: Änderung Dach Nord, durchgehender Dachrand/Ortgang ohne Rücksprünge Nord-West und Nord-Ost.
Standort: Houwetliweg 7 und 7a, Parzellen Nrn. 845 BR1004 und BR1053, Koordinaten 2’648’352 / 1’178'506, Wohnzone W2.
Ausnahme: Unterschreiten des Strassenabstandes Art. 80 SG.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Hinweis: Naturgefahrengebiet gelb-weiss.
Auflage- und Einsprachefrist bis 2. November 2026.
Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Hofstetten, Scheidweg 4, 3858 Hofstetten bei Brienz.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20642). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Hofstetten, Scheidweg 4, 3858 Hofstetten bei Brienz, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Hofstetten, 24. September 2026
Bauverwaltung Hofstetten
Bauherrschaft: Marcel und Anita Huber, Schriedstrasse 72, 3858 Hofstetten bei Brienz, sowie Janos und Andrea Stähli, Scheidweg 3, 3858 Hofstetten bei Brienz.
Projektverfasserin: Gisler Architektur und Bauplanung AG, Alpbachstrasse 8, 3860 Meiringen.
Bauvorhaben: Neubau Zweifamilienhaus mit zwei gedeckten Autounterständen.
Projektänderung: Änderung Dach Nord, durchgehender Dachrand/Ortgang ohne Rücksprünge Nord-West und Nord-Ost.
Standort: Houwetliweg 7 und 7a, Parzellen Nrn. 845 BR1004 und BR1053, Koordinaten 2’648’352 / 1’178'506, Wohnzone W2.
Ausnahme: Unterschreiten des Strassenabstandes Art. 80 SG.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Hinweis: Naturgefahrengebiet gelb-weiss.
Auflage- und Einsprachefrist bis 2. November 2026.
Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Hofstetten, Scheidweg 4, 3858 Hofstetten bei Brienz.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20642). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Hofstetten, Scheidweg 4, 3858 Hofstetten bei Brienz, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Hofstetten, 24. September 2026
Bauverwaltung Hofstetten
Bauherrschaft: Remo Trauffer, Dorfstrasse 19b, 3858 Hofstetten bei Brienz.
Bauvorhaben: Ersatz Ölheizung durch aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe.
Standort: Dorfstrasse 19b, Hofstetten, Parzelle Nr. 1058, Koordinaten 2’648’544 / 1’178'089, Mischzone M2 / Planungszone Zweitwohnungen.
Ausnahme: keine.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Hinweis: Naturgefahrengebiet mit geringer Gefährdung, Wasser.
Auflage- und Einsprachefrist bis 26. Oktober 2026.
Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Hofstetten, Scheidweg 4, 3858 Hofstetten bei Brienz.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20642). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Pflöcke verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Hofstetten, Scheidweg 4, 3858 Hofstetten bei Brienz, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Hofstetten, 18. September 2026
Bauverwaltung Hofstetten
Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
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