Interlaken (8)

Einwohnergemeinde

Sprechstunde des Gemeinderats

Haben Sie ein Anliegen, das Sie persönlich mit den Ressortvorsteherinnen Hochbau und Tiefbau besprechen
möchten?

Gerne stehen Ihnen Gemeinderätin Nathalie Günter und Gemeinderätin Sabrina Amacher am Montag, 4. Mai 2026, von 16.00 bis 18.00 Uhr im Gemeindehaus Interlaken für einen Austausch zu Anliegen, Fragen und Vorschlägen in den Bereichen Hochbau und Tiefbau zur Verfügung.

Bitte melden Sie sich vorgängig bei der Gemeindeschreiberei, Telefon 033 826 51 41, für die Sprechstunde an. Die weiteren Sprechstundentermine des Gemeinderats finden Sie unter www.interlaken-gemeinde.ch.

Einwohnergemeinde Interlaken

Publiziert am 23.04.2026

Einwohnergemeinde

2. Sitzung 2026 des Grossen Gemeinderats

Dienstag, 5. Mai 2026, 19.45 Uhr in der Aula des Gymnasiums Interlaken

Traktanden

  1. Protokoll
  2. Bericht der Geschäftsprüfungskommission
  3. Verwaltungsbericht 2025
  4. Änderung Reglement über die Mehrwertabgabe (MWAR)
  5. Motion Schütz/Balmer, Wiedereinführung der Schulkommission, Beantwortung 
  6. Postulat Romang, Biodiversität, zweite Fristverlängerung
  7. Klimastrategie Interlaken, Kenntnisnahme (Präsentation um 18.30 Uhr)
  8. Orientierungen / Verschiedenes

Die Sitzung ist öffentlich.

Zur Präsentation der Klimastrategie Interlaken um 18.30 Uhr in der Aula des Gymnasiums mit anschliessendem Apéro sind alle herzlich eingeladen.

Publiziert am 23.04.2026

Baupublikation

Bauherrschaft: GaleniCare AG, Untermattweg 8, 3027 Bern.

Projektverfasserin: Westiform AG, Freiburgstrasse 596, 3172 Niederwangen b. Bern.

Bauvorhaben: Austausch der bestehenden Reklamen durch teilweise beleuchtete Reklamen.

Standort: Bahnhofstrasse 5a, Parzelle Nr. 542.

Nutzungszone: Mischzone MK4.

Inventar: keines.

Beanspruchte Ausnahme: Bauen vor der Baulinie, Art. 96a BauG.

Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation, bestehend.

Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654

Auflage- und Einsprachefrist bis am 26. Mai 2026.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31, Abs. 4a BauG). Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Interlaken

Publiziert am 23.04.2026

Gemeindeverband Abwasser Region Interlaken

Gemeinden Bönigen, Interlaken, Matten b. Interlaken

Information an die Bevölkerung – Spülarbeiten am Kanalisationsnetz

Abwasser Region Interlaken führt in den kommenden Wochen planmässige Reinigungsarbeiten am öffentlichen Kanalisationsnetz durch.

Zeitraum der Arbeiten: 27. April bis 18. September 2026.

Betroffene Gebiete: Spülkreis Bödeli: Bönigen, Matten, Interlaken.

Ziel dieser Arbeiten ist die Sicherstellung eines einwandfreien Betriebs der Kanalisation sowie die Werterhaltung der Infrastruktur. Dabei werden Ablagerungen, Sand, Kies sowie Wurzeleinwuchs entfernt.

Was bedeutet das für Sie?

Während der Spülarbeiten kann es in einzelnen Fällen zu folgenden Begleiterscheinungen kommen:

  • Kurzzeitige Geruchsentwicklung
  • Geräusche durch Spülfahrzeuge
  • Vereinzeltes Aufsteigen von Luft oder Wasser in WC, Dusche oder Ablauf
  • Es wird empfohlen, dass die Siphons (Geruchsverschlüsse) möglichst mit Wasser gefüllt sind.

Diese Erscheinungen sind in der Regel unbedenklich und von kurzer Dauer.

Wichtiger Hinweis: Wir empfehlen, während der Arbeiten die WC-Deckel geschlossen zu halten und Bodenabläufe (z. B. im Keller) mit Wasser gefüllt zu halten.

Zufahrten und Einschränkungen: Es kann zeitweise zu kleineren Verkehrsbehinderungen kommen. Die Zufahrt zu den Liegenschaften bleibt jedoch gewährleistet.

Die Arbeiten werden durch ein spezialisiertes Kanalreinigungsunternehmen ausgeführt.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Christian Abegglen, Telefon 079 458 18 73, info@ara-interlaken.ch

Abwasser Region Interlaken

Publiziert am 23.04.2026

Einwohnergemeinde

Verkehrserschwerung

Markt in Interlaken – Sperrung Höheweg

Der Warenmarkt findet im Jahr 2026 wiederum vier Mal auf dem Höheweg statt. Am Sonntag, 12. April 2026, muss deshalb der Höheweg von 8.00 bis 20.00 Uhr von der Einmündung Strandbadstrasse bis zur Einmündung Harderstrasse für jeglichen Verkehr (auch Velos) gesperrt werden.

Umleitungen sowie Zufahrten zu den betroffenen Hotels werden signalisiert. Der öffentliche Verkehr wird ebenfalls umgeleitet, die Haltestellen entlang des Höhewegs werden an diesem Tag nicht bedient.

Publiziert am 09.04.2026

Einwohnergemeinde

Ausfall Kehrichtabfuhr West

Die Kehrichtabfuhr im Westquartier am Karfreitag, 3. April 2026, fällt aus.
Keine Ersatzabfuhr!

Ausfall Kehricht- und Kartonabfuhr Ost

Die Kehricht- und Kartonabfuhr im Ostquartier am Ostermontag, 6. April 2026, fällt aus.
Keine Ersatzabfuhr!

Wir wünschen Ihnen frohe Ostern.

Bauverwaltung Interlaken

Publiziert am 02.04.2026

Einwohnergemeinde

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung

Über die Osterfeiertage 2026 ist die Gemeindeverwaltung Interlaken am Donnerstag, 2. April 2026, nur bis 16.00 Uhr geöffnet. 

Am Karfreitag, 3. April 2026, und am Ostermontag, 6. April 2026, bleibt die Gemeindeverwaltung Interlaken den ganzen Tag geschlossen.

Wir wünschen allen frohe Ostern.

Gemeindeschreiberei Interlaken

Publiziert am 02.04.2026

Einwohnergemeinde

Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken

Folgende Bestimmungen sind durch die Strassenanstösser zu beachten:

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassen- und Trottoirbereich hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer in erheblichem Masse und müssen gemäss Strassengesetz, Strassenverordnung und SN 640273a gekürzt und geschnitten werden. Diesbezüglich schreibt die Strassenverordnung insbesondere vor: 

  • Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m frei gehalten werden.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Bei unübersichtlichen Strassenstellen, insbesondere bei Kurven, Kreuzungen und Bahnübergängen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn gemäss Art. 56 der Strassenverordnung um höchstens 0,6 Meter überragen und sind entsprechend vorschriftsgemäss zurückzuschneiden. 

Die Äste und andere Bepflanzungen müssen regelmässig während des ganzen Jahres auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückgeschnitten sein.

  • Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit nicht ein Zurückschneiden bzw. ein vorzeitiges Mähen erfolgen muss.
  • Der Grundeigentümer hat Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. Er hat die Verkehrsfläche von hinuntergefallenen Ästen und Blättern (vor allem im Herbst) zu reinigen.
  • Für Schäden, die durch nicht rechtzeitiges und vorschriftsgemässes Zurückschneiden von Bepflanzungen entstehen, wird der Grundeigentümer haftbar.

Der zuständige Werkhofchef oder die Mitarbeitenden des Polizeiinspektorats erteilen gerne Auskunft.

Unterlässt der Eigentümer der Bäume und Sträucher das rechtzeitige Zurückschneiden, so wird die Arbeit auf seine Kosten durch die Mitarbeitenden des Werkhofs besorgt. Ein Entschädigungsanspruch kommt dem Eigentümer der Bäume oder Sträucher nicht zu.

Die Mitarbeitenden des Polizeiinspektorats und des Werkhofs werden regelmässig Kontrollen durchführen.

Polizeiinspektorat und Werkhof Interlaken

Publiziert am 02.04.2026


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