Interlaken (4)

Einwohnergemeinde

Verkehrserschwerung

Markt in Interlaken – Sperrung Höheweg

Der Warenmarkt findet im Jahr 2026 wiederum vier Mal auf dem Höheweg statt. Am Sonntag, 12. April 2026, muss deshalb der Höheweg von 8.00 bis 20.00 Uhr von der Einmündung Strandbadstrasse bis zur Einmündung Harderstrasse für jeglichen Verkehr (auch Velos) gesperrt werden.

Umleitungen sowie Zufahrten zu den betroffenen Hotels werden signalisiert. Der öffentliche Verkehr wird ebenfalls umgeleitet, die Haltestellen entlang des Höhewegs werden an diesem Tag nicht bedient.

Publiziert am 09.04.2026

Einwohnergemeinde

Ausfall Kehrichtabfuhr West

Die Kehrichtabfuhr im Westquartier am Karfreitag, 3. April 2026, fällt aus.
Keine Ersatzabfuhr!

Ausfall Kehricht- und Kartonabfuhr Ost

Die Kehricht- und Kartonabfuhr im Ostquartier am Ostermontag, 6. April 2026, fällt aus.
Keine Ersatzabfuhr!

Wir wünschen Ihnen frohe Ostern.

Bauverwaltung Interlaken

Publiziert am 02.04.2026

Einwohnergemeinde

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung

Über die Osterfeiertage 2026 ist die Gemeindeverwaltung Interlaken am Donnerstag, 2. April 2026, nur bis 16.00 Uhr geöffnet. 

Am Karfreitag, 3. April 2026, und am Ostermontag, 6. April 2026, bleibt die Gemeindeverwaltung Interlaken den ganzen Tag geschlossen.

Wir wünschen allen frohe Ostern.

Gemeindeschreiberei Interlaken

Publiziert am 02.04.2026

Einwohnergemeinde

Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken

Folgende Bestimmungen sind durch die Strassenanstösser zu beachten:

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassen- und Trottoirbereich hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer in erheblichem Masse und müssen gemäss Strassengesetz, Strassenverordnung und SN 640273a gekürzt und geschnitten werden. Diesbezüglich schreibt die Strassenverordnung insbesondere vor: 

  • Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m frei gehalten werden.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Bei unübersichtlichen Strassenstellen, insbesondere bei Kurven, Kreuzungen und Bahnübergängen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn gemäss Art. 56 der Strassenverordnung um höchstens 0,6 Meter überragen und sind entsprechend vorschriftsgemäss zurückzuschneiden. 

Die Äste und andere Bepflanzungen müssen regelmässig während des ganzen Jahres auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückgeschnitten sein.

  • Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit nicht ein Zurückschneiden bzw. ein vorzeitiges Mähen erfolgen muss.
  • Der Grundeigentümer hat Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. Er hat die Verkehrsfläche von hinuntergefallenen Ästen und Blättern (vor allem im Herbst) zu reinigen.
  • Für Schäden, die durch nicht rechtzeitiges und vorschriftsgemässes Zurückschneiden von Bepflanzungen entstehen, wird der Grundeigentümer haftbar.

Der zuständige Werkhofchef oder die Mitarbeitenden des Polizeiinspektorats erteilen gerne Auskunft.

Unterlässt der Eigentümer der Bäume und Sträucher das rechtzeitige Zurückschneiden, so wird die Arbeit auf seine Kosten durch die Mitarbeitenden des Werkhofs besorgt. Ein Entschädigungsanspruch kommt dem Eigentümer der Bäume oder Sträucher nicht zu.

Die Mitarbeitenden des Polizeiinspektorats und des Werkhofs werden regelmässig Kontrollen durchführen.

Polizeiinspektorat und Werkhof Interlaken

Publiziert am 02.04.2026


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