Interlaken (5)

Baupublikation

Bauherrschaft: Alsate AG, Bützigeweg 23, 3707 Därligen.

Projektverfasserin: akkurat bauatelier AG, Allmendstrasse 32, 3600 Thun.

Bauvorhaben: Innen aufgestellte Wärmepumpe im UG; Grundrissanpassungen im EG; Umnutzung der Gewerberäumlichkeiten im 1. OG in drei Erstwohnungen, Anbringung von Balkonen auf der Südwestseite.

Standort: General-Guisan-Strasse 27B Parzelle Nr. 1356.

Nutzungszone: Mischzone MA3.

Inventar: keine.

Beanspruchte Ausnahmen:

  • Unterschreitung der erforderlichen Kinderspielfläche nach Art. 45 Abs. 1 BauV
  • Unterschreitung der erforderlichen Aufenthaltsbereiche nach Art. 45 Abs. 2 BauV

Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation, bestehend

Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654

Auflage- und Einsprachefrist bis 15. Dezember 2025.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4a BauG). Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Interlaken

Publiziert am 13.11.2025

Einwohnergemeinde

Öffentliche Auflage des Vermessungswerkes Interlaken Los 3

Interlaken Los 3 umfasst das Restgebiet der Gemeinde Interlaken zwischen den Gemeinden Unterseen, Ringgenberg und dem Los 2 von Interlaken.

Im Lauf der Ersterhebung wurden die Grundstücksflächen aus Landeskoordinaten neu berechnet. Gegenüber der früheren grafischen Flächenbestimmung auf dem Plan resultieren genauere Flächen. Nicht verändert wurde der Grenzverlauf, wie er im Gelände vermarkt und im Grundbuchplan dargestellt ist.

Die Grundstücksfläche hat im Sinne des Zivilgesetzbuches nur beschreibenden Charakter. Es besteht demzufolge keine Einsprachemöglichkeit gegen die neuen Flächenmasse. 

Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung liegen

vom 17. November bis 16. Dezember 2025 auf der Bauverwaltung Interlaken

öffentlich auf (kantonales Geoinformationsgesetz KGeoIG, Artikel 38). 

Der Schalter der Gemeindeverwaltung ist wie folgt geöffnet:

  • Montag, Dienstag und Donnerstag, 9.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr
  • Mittwoch, 9.00–12.00 Uhr
  • Freitag, 9.00–12.00 und 13.30–16.00 Uhr

Weitere Termine auf Anfrage möglich unter Telefon 033 826 51 11.

Wer in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann sich am Verfahren beteiligen, indem er während der Auflagefrist bei der Gemeinde schriftlich auf Fehler und Mängel der Vermessung aufmerksam macht (KGeoIG, Artikel 39).

Am Dienstag, 9. Dezember 2025, von 16.00 bis 16.30 Uhr werden die Vertreter des Vermessungsbüros GEOGRID AG, Christoph Wyss, Ingenieur-Geometer, und Christian Schlunegger, Geomatiktechniker, auf der Gemeindeverwaltung Interlaken zur Auskunftserteilung anwesend sein.

Nach Erledigung der Einwendungen wird das Vermessungswerk durch das Amt für Geoinformation des Kantons Bern genehmigt. Der Plan für das Grundbuch erlangt alsdann die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde  gemäss  Artikel 9 des Zivilgesetzbuches (Verordnung über die amtliche Vermessung VAV, Artikel 29).

Der Gemeinderat

Publiziert am 13.11.2025

Baupublikation

Bauherrschaft: Yasser Al Shech Mohamed, Centralstrasse 42, 3800 Interlaken.

Projektverfasserin: brönnimann architekten ag, Neugasse 10, 3800 Interlaken.

Bauvorhaben: Neuorganisation des Restaurants mit einer abgetrennten Shishalounge und einem Speiseraum; Anbringung einer neuen Reklame an die Fensterfront. Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank: 25 Sitzplätze in der Shishalounge (bisher 20 Sitzplätze) und 20 Sitzplätze im Speiseraum (bisher 30 Sitzplätze); Öffnungszeiten: täglich bis 0.30 Uhr (wie bisher).

Standort: Centralstrasse 42, Parzelle Nr. 1081, Mischzone MK mit GZ, Koordinaten 2’632’013 / 1’170’375.

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au, Baugruppe D.

Ausnahme: Fumoir im Hauptausschankraum (Art. 20b GGV).

Auflage- und Einsprachefrist bis 8. Dezember 2025.

Auflagestelle: Gemeinde Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, Postfach, 3800 Interlaken.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 13.11.2025

Baupublikation

Bauherrschaft: Yasser Al Shech Mohamed, Centralstrasse 42, 3800 Interlaken.

Projektverfasserin: brönnimann architekten ag, Neugasse 10, 3800 Interlaken.

Bauvorhaben: Neuorganisation des Restaurants mit einer abgetrennten Shishalounge und einem Speiseraum; Anbringung einer neuen Reklame an die Fensterfront. Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank: 25 Sitzplätze in der Shishalounge (bisher 20 Sitzplätze) und 20 Sitzplätze im Speiseraum (bisher 30 Sitzplätze); Öffnungszeiten: täglich bis 0.30 Uhr (wie bisher).

Standort: Centralstrasse 42, Parzelle Nr. 1081, Mischzone MK mit GZ, Koordinaten 2’632’013 / 1’170’375.

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au, Baugruppe D.

Ausnahme: Fumoir im Hauptausschankraum (Art. 20b GGV).

Auflage- und Einsprachefrist bis 8. Dezember 2025.

Auflagestelle: Gemeinde Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, Postfach, 3800 Interlaken.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 06.11.2025

Baupublikation

Bauherrschaft: Top of Interlaken AG, c/o Jungfraubahn Holding AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken.

Projektverfasserin: Ruch Architekten AG, Kirchgasse 1, 3860 Meiringen.

Bauvorhaben: Rückbau Holzschopf Gebäude Nr. 5a; Erweiterung bestehendes Lager Gebäude Nr. 3 mit Erstellung von zwei IV-Parkplätzen; Umnutzung Lagerraum zu einer unbeheizten Garderobe.

Standort: Brienzstrasse 3, Parzelle Nr. 1946.

Nutzungszone: Landwirtschaftszone.

Inventar: keines.

Beanspruchte Ausnahmen:

  • Bauen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG
  • Bauten in Waldnähe nach Art. 25 KWaG

Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation.

Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654

Auflage- und Einsprachefrist bis am 1. Dezember 2025.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4a BauG). Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Bauverwaltung Interlaken

Publiziert am 06.11.2025


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