
Verfügung Verkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 1022-26 des Oberingenieurkreises I vom 12. Mai 2026 die folgende Verkehrsmassnahme:
Bestehend: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder.
Ergänzung: Zusatz «E-Bike gestattet».
Ort: Centralstrasse und im Schlauch (Höheweg 2–33).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeiregelemts und Art. 53 und 54 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen erhalten.
Sicherheitskommission Interlaken
Verfügung einer Verkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 1021-26 des Oberingenieurkreises I vom 12. Mai 2026 die folgende Verkehrsmassnahme:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeireglements und Art. 53 und 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen erhalten.
Sicherheitskommission Interlaken
Gesuchstellerin: Jäck AG, Hauptstrasse 5, 3800 Unterseen.
Bauvorhaben: Nachträgliches Baugesuch, Anbringen diverser Beschriftungen an der Fassade.
Standort: Bahnhofstrasse 33, Parzelle Nr. 1112.
Nutzungszone: Mischzone MK4.
Schutzzone: Ortsbildgestaltungsbereich.
Beanspruchte Ausnahme: keine.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation, bestehend.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654
Auflage- und Einsprachefrist bis 27. Juli 2026.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Bauverwaltung Interlaken
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