
Bauherrschaft: Ma Wei, Eggmatt 4, 6315 Oberägeri.
Vertreter: Schweizer Felix, Tavelweg 18, 3008 Bern.
Projektverfasserin: Plan C GmbH, Wasserwerkgasse 20, 3011 Bern.
Bauvorhaben: Umnutzung Keller im UG in Personalraum; Anpassung Geländer und Reklamen an Süd- und Ostfassade; Erstellung von acht Veloabstellplätzen auf Parzelle Nr. 567; Änderung Anzahl und Anordnung Auto- und Veloabstellplätze auf Parzelle Nr. 1178.
Standort: Höheweg 33, Parzellen Nrn. 567 und 1178.
Nutzungszone: Mischzone MK 5.
Schutzzone/Schutzobjekt: Ortsbildgestaltungsbereich, schützenswertes K-Objekt, Baugruppe D.
Beanspruchte Ausnahme: Unterschreitung der erforderlichen Anzahl Veloabstellplätze, Art. 54c BauV.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation, bestehend.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654
Auflage- und Einsprachefrist bis 10. August 2026.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4a BauG). Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Interlaken
Beschlüsse des Grossen Gemeinderates
Der Grosse Gemeinderat hat am 30. Juni 2026 folgende Beschlüsse gefasst:
Jahresrechnung 2025
Die Jahresrechnung 2025 wird wie folgt genehmigt:
Erfolgsrechnung
davon
Allgemeiner Haushalt
SF Abfall
SF Liegenschaften des Finanzvermögens
Investitionsrechnung
Wahl Rechnungsprüfungsorgan für die Amtsperiode 2027–2030
BDO AG, Burgdorf.
Rechtsmittel
Gegen die obigen Beschlüsse kann beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, innert 30 Tagen ab vorliegender Publikation Beschwerde eingereicht werden.
Bauherrschaft: Stähli Daniel und Tanja, Bernastrasse 14, 3800 Interlaken.
Projektverfasserin: Zahler GmbH, Bahnhofstrasse 7, 3713 Reichenbach im Kandertal.
Bauvorhaben: Ersatz Elektroheizung durch aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpe; Aufstellen Lärmschutzwand; Neubau Carport Nr. 32a; Änderung Strassenanschluss.
Standort: Allmendstrasse 32 und 32a, Parzelle Nr. 1605 (BR 1720).
Nutzungszone: Wohnzone W2.
Schutzzone: keine.
Beanspruchte Ausnahme: keine.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation, bestehend.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654
Auflage- und Einsprachefrist bis 10. August 2026.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Bauverwaltung Interlaken
Gemeinden Bönigen, Interlaken, Matten b. Interlaken
Information an die Bevölkerung – Spülarbeiten am Kanalisationsnetz
Die Abwasser Region Interlaken führt in den kommenden Wochen planmässige Reinigungsarbeiten am öffentlichen Kanalisationsnetz durch.
Zeitraum der Arbeiten: seit 27. April bis 18. September 2026.
Betroffene Gebiete: Spülkreis Bödeli: Bönigen, Matten, Interlaken.
Ziel dieser Arbeiten ist die Sicherstellung eines einwandfreien Betriebs der Kanalisation sowie die Werterhaltung der Infrastruktur. Dabei werden Ablagerungen, Sand, Kies sowie Wurzeleinwuchs entfernt.
Was bedeutet das für Sie?
Während den Spülarbeiten kann es in einzelnen Fällen zu folgenden Begleiterscheinungen kommen:
Diese Erscheinungen sind in der Regel unbedenklich und von kurzer Dauer.
Wichtiger Hinweis: Wir empfehlen, während den Arbeiten die WC-Deckel geschlossen zu halten und Bodenabläufe (z. B. im Keller) mit Wasser gefüllt zu halten.
Zufahrten und Einschränkungen: Es kann zeitweise zu kleineren Verkehrsbehinderungen kommen. Die Zufahrt zu den Liegenschaften bleibt jedoch gewährleistet.
Die Arbeiten werden durch ein spezialisiertes Kanalreinigungsunternehmen ausgeführt.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Christian Abegglen, Telefon 079 458 18 73, info@ara-interlaken.ch
Abwasser Region Interlaken
Verfügung Verkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 1022-26 des Oberingenieurkreises I vom 12. Mai 2026 die folgende Verkehrsmassnahme:
Bestehend: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder.
Ergänzung: Zusatz «E-Bike gestattet».
Ort: Centralstrasse und im Schlauch (Höheweg 2–33).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeiregelemts und Art. 53 und 54 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen erhalten.
Sicherheitskommission Interlaken
Verfügung einer Verkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 1021-26 des Oberingenieurkreises I vom 12. Mai 2026 die folgende Verkehrsmassnahme:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeireglements und Art. 53 und 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen erhalten.
Sicherheitskommission Interlaken
Verfügung Verkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 1022-26 des Oberingenieurkreises I vom 12. Mai 2026 die folgende Verkehrsmassnahme:
Bestehend: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder.
Ergänzung: Zusatz «E-Bike gestattet».
Ort: Centralstrasse und im Schlauch (Höheweg 2–33).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeiregelemts und Art. 53 und 54 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen erhalten.
Sicherheitskommission Interlaken
Verfügung einer Verkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 1021-26 des Oberingenieurkreises I vom 12. Mai 2026 die folgende Verkehrsmassnahme:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeireglements und Art. 53 und 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen erhalten.
Sicherheitskommission Interlaken
Gesuchstellerin: Jäck AG, Hauptstrasse 5, 3800 Unterseen.
Bauvorhaben: Nachträgliches Baugesuch, Anbringen diverser Beschriftungen an der Fassade.
Standort: Bahnhofstrasse 33, Parzelle Nr. 1112.
Nutzungszone: Mischzone MK4.
Schutzzone: Ortsbildgestaltungsbereich.
Beanspruchte Ausnahme: keine.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation, bestehend.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654
Auflage- und Einsprachefrist bis 27. Juli 2026.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Bauverwaltung Interlaken
Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
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