Beschlüsse des Grossen Gemeinderats
Der Grosse Gemeinderat hat am 24. Juni 2025 folgenden Beschluss gefasst:
Jahresrechnung 2024
Die Jahresrechnung 2024 wird wie folgt genehmigt:
Erfolgsrechnung:
Aufwand Gesamthaushalt Fr. 37'017'713.98
Ertrag Gesamthaushalt Fr. 39'351'040.71
Ertragsüberschuss Fr. 2'333'326.73
davon
Investitionsrechnung:
Ausgaben Fr. 5'672'646.93
Einnahmen Fr. 983'605.80
Nettoinvestitionen Fr. 4'689'041.13
Nachkredite: Fr. 5'722'863.71
Rechtsmittel
Gegen den obigen Beschluss kann beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, innert dreissig Tagen ab der vorliegenden Publikation Beschwerde eingereicht werden.
Bauherrschaft: Grand Hotel Victoria-Jungfrau AG, Höheweg 41, 3800 Interlaken.
Projektverfasserin: brönnimann architekten ag, Neugasse 10, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Aufstellen von drei modularen und demontierbaren Ausgabestellen für den Restaurantbetrieb; nachträgliches Baugesuch: Auswechslung der bestehenden Menükästen durch Leuchtkästen.
Standort: Höheweg 41 und 47, Parzellen Nrn. 180 und 181.
Nutzungszone: Hotelzone B.
Inventar: Schützenswertes K-Objekt, Baugruppe E, Ortsbildgestaltungsbereich.
Beanspruchte Ausnahme: keine.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation bestehend.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654
Auflage- und Einsprachefrist bis 28. Juli 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Bauverwaltung Interlaken
Bauherrschaft: Kirchhofer AG, Höheweg 36, 3800 Interlaken.
Projektverfasserin: Th. Kuhn GmbH, Mattenstrasse 7, 3800 Matten b. Interlaken.
Bauvorhaben: Montage einer Uhr unter dem bestehenden Vordach; neue Beschriftungen und Leuchtschriften an Fassade.
Standort: Höheweg 56, Parzelle Nr. 810.
Nutzungszone: Mischzone MK 4.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich, erhaltenswertes K-Objekt, Baugruppe D.
Beanspruchte Ausnahme: Bauen vor der Baulinie, Art. 96a BauG.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation, bestehend.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654
Auflage- und Einsprachefrist bis 4. August 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4a BauG). Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Interlaken
Bauherrschaft: Feller Patrik, 14 Union Street, Mitchelton 4053 QLD (Australien).
Vertretung mit Vollmacht: Intertreuhand.gfag, Schwab Bruno, Postgasse 12, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Umnutzung von zwei Erstwohnungen im EG und 1. OG zur touristischen Vermietung, Beherbergung von total sechs Gästen.
Standort: Florastrasse 1, Parzelle Nr. 1210.
Nutzungszone: Mischzone MA 3 Geschosse.
Inventar: keines.
Beanspruchte Ausnahme: keine.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation bestehend.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654
Auflage- und Einsprachefrist bis 4. August 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Bauverwaltung Interlaken
Bauherrschaft: Zumbrunn Eric, Spühlibachweg 2, 3800 Interlaken.
Projektverfasserin: H. Gosteli AG, Metzgergasse 4, 3800 Matten b. Interlaken.
Bauvorhaben: Montage Doppelstabmattenzaun auf bestehende Betonmauer Nord und West; Montage Doppelstabmattenzaun auf gewachsenem Terrain Süd.
Standort: Spühlibachweg 2, Parzelle Nr. 1589 (BR 1721).
Nutzungszone: Wohnzone W2.
Inventar: keine.
Beanspruchte Ausnahme: Unterschreiten des Strassenabstandes, Art. 80 SG.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Bereich Au, Anschluss an die Gemeindekanalisation bestehend.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Die Auflageakten können ebenfalls unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20654
Auflage- und Einsprachefrist bis 28. Juli 2025.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31, Abs. 4a BauG). Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Interlaken
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