
Erlass einer Planungszone i. S. «Zweitwohnungen»
Öffentliche Bekanntmachung
Erlass einer Planungszone in Sachen «Zweitwohnungen und kurzzeitigen Vermietung von Wohnungen» nach Art. 27 RPG und Art. 62 ff. BauG.
Der Gemeinderat von Lütschental hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 beschlossen, für das gesamte Gemeindegebiet (alle Bau- und Nichtbauzonen) mit sofortiger Wirkung eine Planungszone in Sachen «Zweitwohnungen» zu erlassen.
Die Planungszone bezweckt die Überprüfung der zulässigen Wohnnutzungen im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen und auf die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen.
Die Planungszone wird für die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Die Umnutzung von bisher als Erstwohnung genutzten Wohnungen zu Zweitwohnungen sowie die Erstellung von Zweitwohnungen sind während der Dauer der Planungszone unzulässig. Zudem ist während der Dauer der Planungszone auch die neue Nutzung von Erst- und Zweitwohnungen für die kurzzeitige Vermietung unzulässig. Eine Vermietung gilt in diesem Sinne als kurzzeitig, wenn sie weniger als fünf aufeinanderfolgende Nächte beträgt.
Die Planungszone liegt vom Freitag, 9. Oktober, bis am Montag, 9. November 2026 auf der Gemeindeverwaltung Lütschental öffentlich auf. Die Unterlagen sind während dieser Zeit zusätzlich auf der Website der Gemeinde Lütschental verfügbar.
Während der Auflagefrist, bis spätestens am 9. November 2026, kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekannt gegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.
Allfällige Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet bei der Gemeinde Lütschental, Briggmättli 38, 3816 Lütschental, einzureichen.
Gemeinderat Lütschental
Gesuchsteller: Martina Anneler und Américo Fernando da Silva Leite, Choufmasmatta 132N, 3815 Zweilütschinen.
Grundeigentümerin: Gemischte Gemeinde Lütschental (Burgergut), Briggmättli 38, 3816 Lütschental.
Projektverfasserin: Teuscher Bauleitungen GmbH, Stegmatte 224, 3816 Lütschental.
Bauvorhaben: Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung.
Standort: Hüslimatte, Parzelle Nr. 12, Koordinaten 2'638'583 / 1'165'239, WG2.
Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.
Ausnahmen: Unterschreiten des Strassenabstands (Art. 80 SG).
Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Lütschental, Briggmättli 38, 3816 Lütschental.
Auflage- und Einsprachefrist bis 26. Oktober 2026.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt wird, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Bauverwaltung Lütschental
Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen
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