Lütschental (7)

Gemischte Gemeinde

Genehmigung Verordnung

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 26. Februar 2025 die Personalverordnung 2025 genehmigt. Die Inkraftsetzung erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025.

Die Genehmigung wird hiermit unter Hinweis auf Art. 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 öffentlich bekannt gemacht. Die Verordnung kann bei der Gemeindeverwaltung Lütschental bezogen oder von der Homepage www.luetschental.ch heruntergeladen werden.

Gemeinderat Lütschental

Publiziert am 15.05.2025

Gemischte Gemeinde

Ordentliche Gemeindeversammlung

Freitag, 20. Juni 2025, 20.00 Uhr, Saal Mehrzweckgebäude

Traktanden

  1. Finanzwesen
    Jahresrechnung 2024
    1. Kenntnisnahme von Nachkrediten
    2. Kenntnisnahme Revisionsbericht / Bericht Datenschutzaufsichtsstelle
    3. Genehmigung Jahresrechnung 2024
  2. Organisation
    Personalreglement, Anpassung
  3. Wasserversorgung
    Neubau Verbindungsleitung Lütschental–Burglauenen / UV-Anlage Druckreduktion Rischbach / Versetzung Einspeisung Senggliwald, Kreditgenehmigung
  4. Verschiedenes

Die Unterlagen zu den Traktanden liegen 30 Tage vor der Versammlung bei der Gemeindeschreiberei öffentlich auf.

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Das Protokoll dieser Versammlung wird ab dem 26. Juni 2025 während 20 Tagen in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird im Anzeiger Interlaken publiziert. Gegen die Abfassung des Protokolls kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden (Art. 77 Abs. 2 und Abs. 3 Organisationsreglement).

Herzlich lädt der Gemeinderat zur Versammlung und zum anschliessenden Apéro ein.

Lütschental, 30. April 2025

Gemeinderat Lütschental

Publiziert am 15.05.2025

Gemischte Gemeinde

Wahlausschuss kantonale Wahl vom 18. Mai 2025

Gestützt auf Artikel 35 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte werden die nachstehenden Personen in den Wahlausschuss für den 18. Mai 2025 aufgeboten.

Präsident: Hansruedi Burgener, Stalden 190A

Mitglieder:

  • Joël Schär, Rischbach 214
  • Nicole Steiner, Gemeindeverwaltung

Das Wahllokal befindet sich im ersten Stock des Verwaltungsgebäudes (Sitzungszimmer) und ist wie folgt geöffnet:

  • Sonntag, 18. Mai 2025, 9.00–10.00 Uhr

Gemeindeschreiberei Lütschental

Publiziert am 08.05.2025

Baupublikation

Koordiniertes, prioritäres Baubewilligungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Bauherrschaft: Jungfraubahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken

Gesamtprojektleitung: Hartenbach und Wenger AG, Egelgasse 70, 3006 Bern.

Bauvorhaben: Bau einer alpinen Photovoltaikanlage auf dem südexponierten Hintisberg auf einer Höhe von circa 1700 m ü. M. und einer Fläche von circa 11 Hektaren; Erstellen von temporären Bauplatzeinrichtungen und Umschlagplätzen sowie einer Materialseilbahn; Errichten von Steinschlagnetzen; Bau von Trafo- und Wechselrichterstationen; Verlegen von Niederspannungskabeln; Verlegen des bestehenden Wanderwegs.

Projektänderung 1: Verzicht auf den Teilbereich 7 der PV-Anlage.

Projektänderung 2: Überarbeitete und aktualisierte Baugesuchsunterlagen aufgrund der bisherigen Rückmeldungen der Amts- und Fachstellen.

Das Vorhaben bedarf gemäss Art. 10b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltverträglichkeitsbericht kann zusammen mit den weiteren Baugesuchsakten vom 30. April bis zum 31. Mai 2025 auf der Gemeindeverwaltung Lütschental oder via das Portal eBau eingesehen werden.

Standort: Hintisberg, Lütschental, Parzelle Nr. 19, Koordinaten 2’639’489 / 1’166’765.

Nutzungszone: Landwirtschaftszone.

Schutzzonen: Gewässerschutzbereich Au.

Schutzobjekte: Ufervegetation, Trockenwiese/-weide von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 5176), Trockenstandort von regionaler Bedeutung, Hecken / Feldgehölze, geschützte Pflanzen, geschützte Tiere (Raufusshühner, Schneehase, jagdbare Wildtiere, Wildruhezone Nrn. 5 und 9)

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG)
  • Bauten und Anlagen im Freihalteraum Fliessgewässer (Art. 41c GSchV)
  • Eingriffe in Hecken und Feldgehölze (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG, Art. 18 Abs. 1 JSG sowie Art. 27 NSchG)
  • Eingriffe in die Ufervegatation (Art. 21 NHG)
  • Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen (Art. 20 NHG, Art. 20 NHV, Art. 15 NSchG, 19 und 20 NSchV)
  • Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere (Art. 20 NHG, Art. 20 NHV, Art. 15 NSchG, 25 NSchV)

Hinweis (elektrische Anlagen): Für die durch das Bauvorhaben bedingten elektrischen Anlagen (Anschlussleitungen/Stromableitungen und Transformatorenstationen) erfolgt durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ein separates Plangenehmigungsverfahren, welches parallel zum vorliegenden kantonalen Verfahren durchgeführt, publiziert und aufgelegt wird.

Auflage- und Einsprachefrist bis 2. Juni 2025.

Auflagestelle: Gemeinde Lütschental, Briggmättli 38, 3816 Lütschental.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Bei der Profilierung werden Erleichterungen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BewD gewährt (auf eine Profilierung wird verzichtet). Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet bei der Leitbehörde, dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Hinweis: Bei der Profilierung werden Erleichterungen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BewD gewährt.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 08.05.2025

Baupublikation

Koordiniertes, prioritäres Baubewilligungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Bauherrschaft: Jungfraubahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken

Gesamtprojektleitung: Hartenbach und Wenger AG, Egelgasse 70, 3006 Bern.

Bauvorhaben: Bau einer alpinen Photovoltaikanlage auf dem südexponierten Hintisberg auf einer Höhe von circa 1700 m ü. M. und einer Fläche von circa 11 Hektaren; Erstellen von temporären Bauplatzeinrichtungen und Umschlagplätzen sowie einer Materialseilbahn; Errichten von Steinschlagnetzen; Bau von Trafo- und Wechselrichterstationen; Verlegen von Niederspannungskabeln; Verlegen des bestehenden Wanderwegs.

Projektänderung 1: Verzicht auf den Teilbereich 7 der PV-Anlage.

Projektänderung 2: Überarbeitete und aktualisierte Baugesuchsunterlagen aufgrund der bisherigen Rückmeldungen der Amts- und Fachstellen.

Das Vorhaben bedarf gemäss Art. 10b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltverträglichkeitsbericht kann zusammen mit den weiteren Baugesuchsakten vom 30. April bis zum 31. Mai 2025 auf der Gemeindeverwaltung Lütschental oder via das Portal eBau eingesehen werden.

Standort: Hintisberg, Lütschental, Parzelle Nr. 19, Koordinaten 2’639’489 / 1’166’765.

Nutzungszone: Landwirtschaftszone.

Schutzzonen: Gewässerschutzbereich Au.

Schutzobjekte: Ufervegetation, Trockenwiese/-weide von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 5176), Trockenstandort von regionaler Bedeutung, Hecken / Feldgehölze, geschützte Pflanzen, geschützte Tiere (Raufusshühner, Schneehase, jagdbare Wildtiere, Wildruhezone Nrn. 5 und 9)

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG)
  • Bauten und Anlagen im Freihalteraum Fliessgewässer (Art. 41c GSchV)
  • Eingriffe in Hecken und Feldgehölze (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG, Art. 18 Abs. 1 JSG sowie Art. 27 NSchG)
  • Eingriffe in die Ufervegatation (Art. 21 NHG)
  • Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen (Art. 20 NHG, Art. 20 NHV, Art. 15 NSchG, 19 und 20 NSchV)
  • Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere (Art. 20 NHG, Art. 20 NHV, Art. 15 NSchG, 25 NSchV)

Hinweis (elektrische Anlagen): Für die durch das Bauvorhaben bedingten elektrischen Anlagen (Anschlussleitungen/Stromableitungen und Transformatorenstationen) erfolgt durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ein separates Plangenehmigungsverfahren, welches parallel zum vorliegenden kantonalen Verfahren durchgeführt, publiziert und aufgelegt wird.

Auflage- und Einsprachefrist bis 2. Juni 2025.

Auflagestelle: Gemeinde Lütschental, Briggmättli 38, 3816 Lütschental.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend. Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Bei der Profilierung werden Erleichterungen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BewD gewährt (auf eine Profilierung wird verzichtet). Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet bei der Leitbehörde, dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Hinweis: Bei der Profilierung werden Erleichterungen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BewD gewährt.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 01.05.2025

Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage

Gemeinde: 3816 Lütschental

3 Transformatorenstationen und 4 Kabelverbindungen im Rahmen der Alpinen PV-Anlage «Hintisberg» (installierte Leistung: ca. 10 MW und Nennleistung Transformatoren: 11.68 MVA) auf dem Gemeindegebiet Lütschental BE (betrifft die Parzellen Nr. 19 der Gemeinde Lütschental)

S-2419323.1 

Transformatorenstation Oberläger

  • Neubau auf Parzelle Nr. 19 der Gemeinde Lütschental

Koordinaten: 2639016 / 1167208

S-2419327.1

Transformatorenstation Spycheregg

  • Neubau auf Parzelle Nr. 19 der Gemeinde Lütschental

Koordinaten: 2639245 / 1166795

S-2419329.1

Transformatorenstation Unterläger

  • Neubau auf Parzelle Nr. 19 der Gemeinde Lütschental

Koordinaten: 2639665 / 1166518

L-0195350.2

24-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Briggmätteli und Spycheregg

  • Anpassung und Umlegung in die neue Transformatorenstation Spycheregg auf der Parzelle Nr. 19 der Gemeinde Lütschental

Koordinaten: von 2639066 / 1166783 nach 2639245 / 1166795

L-2419244.1

24-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Spycheregg und Oberläger

  • Erschliessung neuer TS Oberläger ab neuer TS Spycheregg auf der Parzelle Nr. 19 der Gemeinde Lütschental

Koordinaten: von 2639245 / 1166795 nach 2639016 / 1167208

L-2419245.1

24-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Spycheregg und Hintisberg

  • Erschliessung bestehende TS Hintisberg ab neuer TS Spycheregg auf der Parzelle Nr. 19 der Gemeinde Lütschental

Koordinaten: von 2639245 / 1166795 nach 2639064 / 1166781

L-2419246.1

24-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Spycheregg und Unterläger

  • Erschliessung neuer TS Unterläger ab neuer TS Spycheregg auf der Parzelle Nr. 19 der Gemeinde Lütschental

Koordinaten: von 2639245 / 1166795 nach 2639665 / 1166518

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Jungfraubahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt [sowie den Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne von Art. 15 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]) werden vom 1. Mai bis zum 30. Mai 2025 in der Gemeindeverwaltung Lütschental, Briggmättli 38, 3816 Lütschental, öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung/en / Ausnahmebewilligung/en:

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
  • Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
  • Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5380/cab4f72bf6 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Es wird im Rahmen des Gesamtprojekts auf das folgende, im amtlichen Publikationsorgan des Kantons Bern am 30. April 2025 publizierte ordentliche Bauvorhaben verwiesen: «Öffentliche Auflage ebau Nummer 2024-4399 / 180647; Bauherrschaft Jungfraubahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken; Bau einer alpinen Photovoltaikanlage auf dem südexponierten Hintisberg».

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Publiziert am 01.05.2025

Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage

Gemeinde: 3816 Lütschental

S-2491688.1

Transformatorenstation Baumgarten

  • Neubau auf Parzelle Nr. 104 der Gemeinde Lütschental 

Koordinaten: 2'637'700/ 1'165'263

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

Jungfraubahn AG
Harderstrasse 14
3800 Interlaken

das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 1. bis zum 30. Mai 2025 in der Gemeindeverwaltung Lütschental, Briggmättli 38, 3816 Lütschental, öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
  • Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5293/b6a7c3560f online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Publiziert am 01.05.2025


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