
Ordentliche Gemeindeversammlung
Freitag, 26. Juni 2026, 20.00 Uhr, Saal Mehrzweckgebäude
Traktanden
Die Unterlagen zu den Traktanden liegen 30 Tage vor der Versammlung bei der Gemeindeschreiberei öffentlich auf.
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Das Protokoll dieser Versammlung wird ab dem 3. Juli 2026 während 20 Tagen in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird im Anzeiger Interlaken publiziert. Gegen die Abfassung des Protokolls kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden (Art. 77 Abs. 2 und Abs. 3 Organisationsreglement).
Herzlich lädt der Gemeinderat zur Versammlung und zum anschliessenden Apéro ein.
Lütschental, 29. April 2026
Gemeinderat Lütschental
Ordentliche Gemeindeversammlung
Freitag, 26. Juni 2026, 20.00 Uhr, Saal Mehrzweckgebäude
Traktanden
Die Unterlagen zu den Traktanden liegen 30 Tage vor der Versammlung bei der Gemeindeschreiberei öffentlich auf.
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Das Protokoll dieser Versammlung wird ab dem 3. Juli 2026 während 20 Tagen in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird im Anzeiger Interlaken publiziert. Gegen die Abfassung des Protokolls kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden (Art. 77 Abs. 2 und Abs. 3 Organisationsreglement).
Herzlich lädt der Gemeinderat zur Versammlung und zum anschliessenden Apéro ein.
Lütschental, 29. April 2026
Gemeinderat Lütschental
66. Ordentliche Versammlung
Montag, 22. Juni 2026, 20.00 Uhr im Mehrzweckgebäude Lütschental
Traktanden
Die Unterlagen zu den Traktanden Nrn. 1, 3 und 4 liegen 30 Tage vor der Versammlung während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Lütschental zur Einsichtnahme öffentlich auf.
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen (bei Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Eingeladen und stimmberechtigt sind alle in der Gemeinde Lütschental schwellenpflichtigen Grundeigentümer.
Lütschental, 21. April 2026
Der Vorstand
Nachkredit zu gebundenen Ausgaben
Der Vorstand der Schwellenkorporation Lütschental hat an seiner Sitzung vom 21. April 2026 in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Organisationsreglements folgende Nachkredite zu gebundenen Ausgaben beschlossen:
Konto 7410.3142.01 Unterhalt Wasserbauten: Fr. 78'164.55
Im Budget 2025, welches im Frühjahr 2024 verabschiedet wurde, war ein Betrag von Fr. 10'000.– eingestellt. Aufgrund des Unwetters vom August 2024 fielen dringliche, zwingende Ausgaben von Fr. 88'164.55 an.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von Art. 24 Abs. 2 des Organisationsreglements, wonach gebundene Nachkredite zu veröffentlichen sind, wenn der Gesamtkredit die ordentliche Kreditzuständigkeit des Vorstands für neue Ausgaben übersteigt.
Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
66. Ordentliche Versammlung
Montag, 22. Juni 2026, 20.00 Uhr im Mehrzweckgebäude Lütschental
Traktanden
Die Unterlagen zu den Traktanden Nrn. 1, 3 und 4 liegen 30 Tage vor der Versammlung während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Lütschental zur Einsichtnahme öffentlich auf.
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen (bei Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Eingeladen und stimmberechtigt sind alle in der Gemeinde Lütschental schwellenpflichtigen Grundeigentümer.
Lütschental, 21. April 2026
Der Vorstand
Nachkredit zu gebundenen Ausgaben
Der Vorstand der Schwellenkorporation Lütschental hat an seiner Sitzung vom 21. April 2026 in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Organisationsreglements folgende Nachkredite zu gebundenen Ausgaben beschlossen:
Konto 7410.3142.01 Unterhalt Wasserbauten: Fr. 78'164.55
Im Budget 2025, welches im Frühjahr 2024 verabschiedet wurde, war ein Betrag von Fr. 10'000.– eingestellt. Aufgrund des Unwetters vom August 2024 fielen dringliche, zwingende Ausgaben von Fr. 88'164.55 an.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von Art. 24 Abs. 2 des Organisationsreglements, wonach gebundene Nachkredite zu veröffentlichen sind, wenn der Gesamtkredit die ordentliche Kreditzuständigkeit des Vorstands für neue Ausgaben übersteigt.
Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
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