Leissigen (4)

Einwohnergemeinde

Bäume und Hecken zurückschneiden

Aufforderung an die Anstösser von Strassen, Wegen und Trottoirs

Die Anstösser an Strassen, Wege und Trottoirs werden hiermit aufgefordert, das Zurückschneiden der Äste, Grünhecken und Sträucher usw. bis zum 21. Oktober 2025 auf die vorgeschriebenen Abmessungen auszuführen. Eine Skizze des entsprechenden Lichtraumprofils kann entweder auf der Gemeindehomepage heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

Gemäss dem Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen ist das Strassengebiet über Trottoirs, Rad- und Fusswege bis auf eine Höhe von 2,5 m und über der Fahrbahn bis auf eine Höhe von 4,5 m frei zu halten. Wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, sind die überhängenden Äste bis auf Lampenhöhe zurückzuschneiden.

Hecken, Sträucher, Äste und Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 0,5 m Abstand vom Fahrbahnrand haben.

An Kreuzungen, Einmündungen und Kurven dürfen Sträucher und andere Bepflanzungen die Übersicht nicht beeinträchtigen. Die Maximalhöhe im Sichtbereich beträgt 0,6 m.

Nach diesem Zeitpunkt können die zuständigen Gemeindeorgane aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmungen die notwendigen Schritte unternehmen, um die nicht erledigten Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausführen zu lassen.

Grünabfuhr

Die Haussammlungen der Grünabfuhr werden an folgenden Tagen durchgeführt (Container ab 7.00 Uhr bereitstellen):

Jeweils dienstags:

  • 23. September 2025
  • 7. Oktober 2025
  • 21. Oktober 2025
  • 4. November 2025
  • 18. November 2025

Die Gemeinde dankt der Bevölkerung für die Mithilfe.

Leissigen, 15. September 2025

Abteilung Bau

Publiziert am 18.09.2025

Einwohnergemeinde

Erneuerung Amtliche Vermessung Leissigen Los 4 

In der Gemeinde Leissigen sind noch nicht alle Gebäude nach dem geforderten AV93-Standard von Bund und Kanton vermessen. Gemäss Artikel 51 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 mit Stand am 1. Januar 2024 (VAV, BSG 211.432.2) muss das Vermessungswerk von Leissigen von Gesetzes wegen in die vollständig numerische Form (AV93-Standard) überführt werden.

Im Auftrag der Gemeinde Leissigen wird die Geogrid AG aus Unterseen die Erneuerung der Gebäudevermessung durchführen. Der Perimeter der Vermessungsarbeiten umfasst das Baugebiet mit den noch nicht im AV93-Standard vermessenen Gebäude von Leissigen. Ein Plan des Perimeters kann bei der Gemeindeverwaltung Leissigen eingesehen werden.

Die Arbeiten im Gelände erfolgen ab sofort und dauern bis Ende 2026. Zur Ausführung dieser Arbeiten müssen die Grundstücke betreten werden. Die Mitarbeitenden der Geogrid AG sind bestrebt, die Bewohner/-innen und Grundeigentümer/-innen möglichst wenig zu stören und die Kulturen zu schonen.

Wir danken allen Beteiligten für das Verständnis und die gute Zusammenarbeit. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Projektleiter, Christian Schlunegger, Geogrid AG Unterseen, oder an die Gemeindeverwaltung Leissigen. 

Leissigen, 11. September 2025

Gemeinderat Leissigen

Publiziert am 11.09.2025

Baupublikation

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Leissigen, Nythartweg 1, 3706 Leissigen.

Projektverfasserin: Kellerhals + Haefeli AG, Kapellenstrasse 22, 3011 Bern.

Bauvorhaben: Sanierung Quelle Ried; Erstellen einer Baupiste, eines Materialplatzes und eines Installationsplatzes.

Standort: Ried, Parzellen Nrn. 19 und 601, Landwirtschaftszone, Koordinaten 2’625’499 / 1’166’222.

Schutzzonen: Gewässerschutzbereiche S1, S2 und S3.

Naturgefahrengebiet: gelb.

Ausnahmen:

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
  • Eingriffe in geschützte Tiere und Pflanzen (Art. 18 ff. NHG)

Auflage- und Einsprachefrist bis 29. September 2025.

Auflagestelle: Gemeinde Leissigen, 3706 Leissigen.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Verpflockung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Gestützt auf Artikel 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) sind die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimierten Organisationen zur Einsprache berechtigt.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 04.09.2025

Einwohnergemeinde

Vermietung Parkplätze in der Einstellhalle

Die Gemeinde Leissigen vermietet vom 1. Oktober 2025 bis 31. März 2026 Parkplätze in der Einstellhalle im Dorfzentrum an ihre Einwohnerinnen und Einwohner. Die Gebühr pro Parkplatz beträgt für die Zeit von sechs Monaten Fr. 510.– (Fr. 85.– pro Monat) und ist im Voraus zu begleichen. Der Parkplatz ist ausschliesslich zum Abstellen von Personenwagen vorgesehen.

Interessenten melden sich bei der Gemeindeverwaltung Leissigen, Nythartweg 1, 3706 Leissigen, unter Telefon 033 847 88 11 oder per E-Mail an gemeinde@leissigen.ch.

Leissigen, 25. August 2025

Gemeinderat Leissigen

Publiziert am 04.09.2025


Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen

Telefon 033 828 12 00
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