Matten (5)

Einwohnergemeinde

Strassensperrung Hertigässli aufgrund Sanierungsarbeiten am Kirchweg Wilderswil

Sperrung Kirchweg Wilderswil sowie Hertigässli Matten

Die Bauverwaltung Wilderswil nimmt am Kirchweg in Wilderswil Sanierungsarbeiten vor.

Der Kirchweg wird auf dem Abschnitt nördlich der Autobahn A8 saniert. Aufgrund der Strassensanierung wird der Kirchweg vom 9. März bis voraussichtlich 27. März 2026 für jeglichen Verkehr und für Fussgänger gesperrt. Ebenfalls betroffen ist das Hertigässli Matten. Der Kirchweg ist ab der Brücke Umfahrung Wilderswil bis zur Gemeindegrenze Matten gesperrt. Der Zugang zum Bahnhof Matten ist möglich.

Aufgrund der Bauarbeiten ist auch die Verbindung entlang der A8 (Aegertiweg, Aenderbergstrasse – Oberland Shopping) gesperrt. Der Zugang zum Hof Grossniklaus ist möglich.

Wir bitten Sie, die Signalisationen vor Ort zu berücksichtigen, und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Bauverwaltung Matten

Publiziert am 05.03.2026

Einwohnergemeinde

Offizieller Empfang von Alina Pätz und Sven Michel

An den Olympischen Winterspielen in Italien holte sich das Curlingteam der Frauen mit Alina Pätz die Silbermedaille, und das Curlingteam der Herren mit Sven Michel gewann Olympia-Bronze. Diese grossen Erfolge werden mit einem Empfang gewürdigt. Der Empfang findet statt:

Donnerstag, 5. März 2026, um 18.30 Uhr

  • Treffpunkt auf dem Dorfplatz Matten
  • Umzug von der Metzgergasse zum Tellweg
  • anschliessend Apéro im Curling-Bistro Take Out

Die Bevölkerung von Matten ist dazu herzlich eingeladen. Wir freuen uns auf zahlreiche Besucher, um gemeinsam den Erfolg von Alina Pätz und Sven Michel zu feiern!

Publiziert am 05.03.2026

Einwohnergemeinde

Bepflanzungen an öffentlichen Strassen

Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen und Gehwege.

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) sowie Art. 56 und 57 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) unter anderem vor:
    1. Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume bis zu einer Höhe von 1,20 m müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Höhere Einfriedungen sind um deren Mehrhöhe zurückzuversetzen. Überhängende Äste dürfen nicht in den über den Strassen frei zu haltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m und ein seitlicher Abstand von 0,50 m freigehalten werden.
    2. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
    3. Bei unübersichtlichen Strassenstellen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen,
      dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.
    4. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen auf einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0,50 m von der Gehweghinterkante einhalten.
    5. Bei unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen.
    6. Die Grundeigentümer haben Bäume und Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu
      beseitigen. Die Verkehrsfläche ist von übermässigem Reisig und Blattwerk (insbesondere im Herbst)
      zu reinigen. Für Schäden, die durch nicht vorschriftsgemässes Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entstehen, sind die Grundeigentümer haftbar.

Weiter zu beachten gilt es, dass ein Radikalschnitt von Sträuchern, Hecken und Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September in der Schweiz strengstens verboten ist! Diese Einschränkung dient dem Artenschutz von einheimischen Tieren. Gemäss Art. 20 Abs. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist es in der Schweiz strengstens verboten, Brutstätten oder Nester zu zerstören, zu beschädigen oder gar von ihrem angestammten Platz zu entfernen.

Aufforderung: Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, Äste und andere Bepflanzungen bis spätestens am 30. April 2026 und im Verlauf des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Wird der Aufforderung bis zu diesem Datum nicht Folge geleistet, wird die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten der betroffenen Eigentümer ausführen lassen (Ersatzvornahme).

Für allfällige Fragen wenden Sie sich an die Bauverwaltung Matten, Telefon 033 826 50 21.

Hinweis: Das Grünmaterial kann gemäss Abfallkalender der Gemeinde Matten kostenlos oder bei der Avag Entsorgungs- und Recyclingstation Interlaken gegen Gebühr entsorgt werden. Es ist verboten, Grünmaterial in Wäldern, an Flüssen oder Bächen und nicht bewilligten Plätzen zu deponieren. Noch besser: Kompostieren Sie selbst!

Wir danken den Strassenanstössern für das Verständnis und die Mithilfe.

Bauverwaltung Matten

Publiziert am 05.03.2026

Baupublikation

Bauherrschaft: Ingold AG Industriebedarf, Herr Michael Ingold, Oelestrasse 7, 3800 Matten b. Interlaken.

Projektverfasserin: Bau + Beratung Roth GmbH, Herr Michael Roth, Renggliweg 11, 3800 Interlaken.

Bauvorhaben: Anbau Garage mit überdachter, unbeheizter Terrasse auf der Süd-/Westseite des Gebäudes.

Standort: Oelestrasse 7, 3800 Matten, Parzelle Nr. 494 BR 1182, Koordinaten 2'632’763 / 1’170’276.

Nutzungszone: Wohnzone W2.

Schutzzone: Gewässerschutzzone Au.

Hinweis: Naturgefahrengebiet mit geringer Gefährdung, Wasser.

Auflage- und Einsprachestelle: Bauverwaltung Matten, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten.

Auflage- und Einsprachefrist bis 7. April 2026.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern unter folgendem Link https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20734 eingesehen werden. Es wird auf die Gesuchsakten und Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen (im Doppel) sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Bauverwaltung Matten

Publiziert am 05.03.2026

Einwohnergemeinde

Verkehrserschwerung

Sanierung Brunngasse

Die Einwohnergemeinde Matten wird gemeinsam mit der ARA Region Interlaken und der Industrielle Betriebe Interlaken AG die Brunngasse sanieren. Die Bauarbeiten starten am Montag, 9. März 2026, und werden voraussichtlich bis Ende Oktober 2026 dauern. Die Deckbelagsarbeiten werden im Frühjahr 2027 ausgeführt. Die Ausführung wird in Etappen erfolgen. Während der gesamten Bauzeit einer Etappe wird der jeweilige Bereich für den motorisierten Verkehr gesperrt sein.

Parkplätze

Für die während der Bauzeit nicht nutzbaren Parkplätze wird den Betroffenen durch die Gemeinde eine temporäre Parkkarte ausgestellt. Mit dieser kann auf den öffentlichen Parkplätzen (Feldgässli und Eissportzentrum) kostenlos parkiert werden.

Strom und Wasserunterbrüche

Im Zusammenhang mit dem Ersatz der Leitungen (Elektro- und Trinkwasserleitung) kann es beim Umbau der Anlagen zu kurzzeitigen Versorgungsunterbrüchen kommen. Über den genauen Zeitpunkt dieser Unterbrüche werden Sie durch die jeweiligen Monteure der Industrielle Betriebe Interlaken AG (IBI) vorgängig informiert. Während der Bauzeit wird für das Trinkwasser und die Elektroleitungen ein oberirdisches Provisorium erstellt.

Kehrichtabfuhr

Die Abfall- und Grünabfuhrentsorgung kann wie gewohnt morgens ab 7.00 Uhr an den Abfuhrtagen an den üblichen Stellen deponiert werden. Für die korrekte Handhabung wird gedankt.

Alle am Bau Beteiligten sind bestrebt, die Emissionen gering sowie Einschränkungen kurz zu halten. Wir danken Ihnen für das Verständnis und die Kooperation, damit die Bauarbeiten reibungslos durchgeführt werden können.

Die Bauverwaltung

Publiziert am 05.03.2026


Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen

Telefon 033 828 12 00
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