Bauherrschaft: BeO Pflanzenkohle und Energie AG, vertreten durch René Häsler, Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, Riedweg 8, 3705 Faulensee, Rechtsanwalt Res Nyffenegger, Masina Gfeller Nyffenegger Rechtsanwälte und Notare, Thunstrasse 24, 3005 Bern.
Projektverfasser: Imboden Architektur AG, Seestrasse 17, 3852 Ringgenberg.
Bauvorhaben: Neubau Gewerbehalle mit Anlage zur Produktion von Pflanzenkohle aus Biomasse mittels thermischer Karbonisierung (Pyrolyse), elektrischem Strom, Wärme und Warmwasser. Handel mit den genannten Produkten sowie Show- und Schulungsraum; Projektänderung 1: Angepasste Baugesuchspläne betreffend Kaminhöhe, Einbau Aufzug und Brandschutz; Projektänderung 2: Erneut angepasste Baugesuchspläne betreffend Kaminhöhe.
Hinweis: Erneute Publikation aufgrund des Ausnahmegesuchs betreffend Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels.
Standort: Rosswaldstrasse, Parzelle Nr. 2357/BR 2732, Industriezone, Koordinaten 2’636’063 / 1’173’157.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Naturgefahrengebiet: gelb.
Ausnahmen:
Auflage- und Einsprachefrist bis 23. Dezember 2024.
Auflagestelle: Gemeinde Ringgenberg, Hauptstrasse 184, 3852 Ringgenberg.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Protokollauflage der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung
Das Protokoll der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom 17. November 2024 liegt gemäss Art. 90 des Organisationsreglements ab Publikationsdatum während 30 Tagen in der Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde Ringgenberg öffentlich zur Einsichtnahme auf. Das Protokoll ist auch auf der Homepage der Kirchgemeinde, www.kircheringgenberg.ch, aufgeschaltet. Während der Auflage kann beim Kirchgemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Kirchgemeinderat entscheidet über allfällige Einsprachen und genehmigt das Protokoll.
Kirchgemeinderat Ringgenberg
Erlass der Kurtaxenverordnung
In Anwendung von Art. 45 der kantonalen Gemeindeverordnung (GV, BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Gemeinderat Ringgenberg an seiner Sitzung vom 4. November 2024 die Neufassung der Kurtaxenverordnung genehmigt hat. Sie tritt vorbehältlich aller dagegen erhobenen Beschwerden per 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Neufassung der Kurtaxenverordnung der Einwohnergemeinde Ringgenberg kann bei der Gemeindeverwaltung Ringgenberg oder online unter www.ringgenberg.ch eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Erlass der Neufassung der Kurtaxenverordnung der Einwohnergemeinde Ringgenberg kann innert 30 Tagen seit Publikation beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Gemeinderat Ringgenberg
Ordentliche Gemeindeversammlung
Freitag, 22. November 2024, 20.15 Uhr im Gmeindshus Goldswil
Traktanden
Goldswil, 9. Oktober 2024
Der Bäuertburgerrat
Ordentliche Altjahrsgemeindeversammlung
Samstag, 14. Dezember 2024, 20.15 Uhr im Hotel Restaurant Burgseeli
Aktenauflage
Die Unterlagen zum Traktandum Nr. 1 liegen 30 Tage vor der Versammlung bei der Gemeindeverwaltung Ringgenberg öffentlich auf. Zudem können diese Akten am 5. Dezember 2024 von 16.30 bis 18.00 Uhr bei der Burgerverwaltung eingesehen werden.
Protokoll
Das Protokoll der Versammlung vom 12. Juni 2024 lag 14 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich auf. Es gingen keine Einsprachen oder Beschwerden dagegen ein. Der Burgerrat hat das Protokoll am 14. August 2024 genehmigt.
Das Protokoll der Versammlung vom 14. Dezember 2024 liegt 14 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung Ringgenberg öffentlich auf. Zusätzlich kann dieses am 9. Januar 2025 von 16.30 bis 18.00 Uhr bei der Burgerverwaltung eingesehen werden.
Alle Stimmberechtigten und Gäste sind zu dieser Versammlung herzlich eingeladen.
Ringgenberg, 6. November 2024
Der Burgerrat
Temporegime Gemeindestrassen
Die Einwohnergemeinde Ringgenberg verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Begegnungszone
Kreuzgasse / Obdorfstrasse nach Knoten Gassenweg in Richtung Westen bis Gebäude Nr. 21 / Hüpplengasse / Alte Strasse ab Knoten Parkplatz Ällmetli in Richtung Osten / Schürliboden / Kappelistrasse ab Knoten Gartenstrasse in Richtung Süden
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
14. November 2024
Gemeinderat Ringgenberg
Temporegime Gemeindestrassen
Die Einwohnergemeinde Ringgenberg verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Tempo-30-Zone
Hohfluhstrasse ab Gebäude Nr. 15 in Richtung Südosten bis Kantonsstrasse / Rebhaldenweg / Schürmatta / Kesslergasse / Gassenweg ab Brücke «Usser Blattigraben» in Richtung Südwesten / Muriweg ab Gebäude «Muri 671» in Richtung Süden / Obdorfstrasse ab Knoten Kreuzgasse in Richtung Osten / Gartenwegli / Gartenstrasse / Kappelistrasse ab Knoten Gartenstrasse in Richtung Norden / Blumenweg / Hagenstrasse / Buechmätteli / Buechmätteliweg / Geissweg / Bodenweg / Kreuzlistrasse / Alte Strasse ab Knoten Parkplatz Ällmetli in Richtung Westen / Obdorfstrasse ab Gebäude Nr. 21 in Richtung Westen.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
14. November 2024
Gemeinderat Ringgenberg
Temporegime Gemeindestrassen
Die Einwohnergemeinde Ringgenberg verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Tempo-30-Zone
Eyenweg ab Beginn Siedlungsgebiet nach Osten / Felseneggweg / Dorfgasse / Plattenweg / Bromattenweg / Talstrasse / Salzhubelweg / Güntschenacherweg / Aareweg.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
14. November 2024
Gemeinderat Ringgenberg
Temporegime Gemeindestrassen
Die Einwohnergemeinde Ringgenberg verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Tempo-30-Zone
Blasenweg / Burgweg vor Knoten Birkenweg in Richtung Norden bis Kantonsstrasse / Birkenweg / Schulhausweg ab Unterstand (2a) in Richtung Norden bis Kantonsstrasse / Burgweg ab Knoten östlich Schulanlage in Richtung Südosten und Südwesten / Brandstrasse / Bürgliweg / Bachtalenweg / Brunnengasse / Gässli / Kirchgasse / Grubengasse / Hübeli / Beundenstrasse / Seehaldenweg / Bahnhofstrasse / Büeli / Moosgasse / Seestrasse / Büeliweg.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
14. November 2024
Gemeinderat Ringgenberg
Temporegime Gemeindestrassen
Die Einwohnergemeinde Ringgenberg verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Begegnungszone
Burgweg nach Knoten Birkenweg in Richtung Süden bis Knoten östlich Schulanlage / Schulhausweg nach Velounterstand (2a) in Richtung Westen.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
14. November 2024
Gemeinderat Ringgenberg
Temporegime Gemeindestrassen
Die Einwohnergemeinde Ringgenberg verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Tempo-30-Zone
Hubelstrasse / Buechwaldgasse / Hobachergasse / Zündligasse / Walmweg
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
14. November 2024
Gemeinderat Ringgenberg
Erlass der Kurtaxenverordnung
In Anwendung von Art. 45 der kantonalen Gemeindeverordnung (GV, BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Gemeinderat Ringgenberg an seiner Sitzung vom 4. November 2024 die Neufassung der Kurtaxenverordnung genehmigt hat. Sie tritt vorbehältlich aller dagegen erhobenen Beschwerden per 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Neufassung der Kurtaxenverordnung der Einwohnergemeinde Ringgenberg kann bei der Gemeindeverwaltung Ringgenberg oder online unter www.ringgenberg.ch eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Erlass der Neufassung der Kurtaxenverordnung der Einwohnergemeinde Ringgenberg kann innert 30 Tagen seit Publikation beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Gemeinderat Ringgenberg
Sperrung Katzenpfad
Infolge Holzereiarbeiten muss der Katzenpfad von Montag, 18. November 2024, bis voraussichtlich Freitag, 22. November 2024, gesperrt werden.
Wir danken der Bevölkerung für das Verständnis und bitten um Kenntnisnahme.
Gemeindeverwaltung Ringgenberg
Bauherrschaft: Hartmann Häuser GmbH, Schulgässli 1a, 3800 Matten b. Interlaken.
Projektverfasserin: Zahler GmbH, Bahnhofstrasse 7, 3713 Reichenbach.
Bauvorhaben: Teilrückbau Ökonomiegebäude und Wiederaufbau als Wohnhaus.
Standort: Räbhalta 2a, Parzelle Nr. 2243, Wohnzone W2, Koordinaten 2’635’266 / 1’172’759.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Naturgefahrengebiet: gelb.
Ausnahmen:
Auflage- und Einsprachefrist bis 9. Dezember 2024.
Auflagestelle: Gemeinde Ringgenberg, Hauptstrasse 184, 3852 Ringgenberg.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Auszahlung Burgernutzen
Die Auszahlung des Burgernutzens für die Burgergemeinde Ringgenberg Goldswil und die Bäuertburgergemeinde Goldswil erfolgt wiederum gleichzeitig an folgenden Tagen:
Für Burger/-innen wohnhaft in Ringgenberg von 16.30 bis 19.00 Uhr in der Burgerverwaltung in Ringgenberg. Mit Apéro im Freien.
Für Burger/-innen wohnhaft in Goldswil von 18.00 bis 20.00 Uhr im Gemeindehaus in Goldswil. Mit Apéro im Gemeindehaus.
In Ausnahmefällen wird der Burgernutzen auch nach Hause gebracht. In diesem Fall bitten wir Sie, sich mit Frau Barbara Frutiger, Telefon 033 821 01 88, Ringgenberg, oder mit Herrn Roland Gurtner, Telefon 079 434 40 29, Goldswil, in Verbindung zu setzen.
Burgerrat Ringgenberg
Bäuertburgerrat Goldswil
Ringgenberg BE – Die reformierte Kirchgemeinde Ringgenberg zählt ca. 1700 Mitglieder in den beiden Einwohnergemeinden Ringgenberg und Niederried b. Interlaken.
Die Einwohnergemeinde und reformierte Kirchgemeinde Ringgenberg suchen per 1. Juni 2025 oder nach Vereinbarung infolge Pensionierung des langjährigen Stelleninhabers eine:n
Sigrist:in / Friedhofgärtner:in 100%
Ihre Aufgaben
Ihr Profil
Wir bieten
Fühlen Sie sich angesprochen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis am Freitag, 29. November 2024, schriftlich oder per E-Mail an: Einwohnergemeinde Ringgenberg, Stellenbewerbung, Hauptstrasse 184, 3852 Ringgenberg, oder andre.jaun@ringgenberg.ch.
Die Bewerbungsgespräche finden am Dienstag, 10. Dezember 2024, nachmittags statt.
Für Fragen steht Ihnen der heutige Stelleninhaber, Herr Andreas Grossniklaus, unter Tel. 033 823 28 48 gerne zur Verfügung.
Informationen zur reformierten Kirchgemeinde Ringgenberg finden Sie unter: www.kircheringgenberg.ch
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde Ringgenberg
Ordentliche Kirchgemeindeversammlung
Sonntag, 17. November 2024, 11.00 Uhr im Kirchgemeindehaus
Traktanden
Die Unterlagen zu den Traktanden liegen 30 Tage vor der Versammlung in der Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde Ringgenberg auf.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitig Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Die Stimmberechtigen der Kirchgemeinde Ringgenberg sind zur Teilnahme an der Versammlung herzlich eingeladen. Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt, seit drei Monaten in den Gemeinden Ringgenberg oder Niederried Wohnsitz haben und evangelisch-reformiert sind.
Kirchgemeinderat Ringgenberg
Bauherrschaft: Hartmann Häuser GmbH, Schulgässli 1a, 3800 Matten b. Interlaken.
Projektverfasserin: Zahler GmbH, Bahnhofstrasse 7, 3713 Reichenbach.
Bauvorhaben: Teilrückbau Ökonomiegebäude und Wiederaufbau als Wohnhaus.
Standort: Räbhalta 2a, Parzelle Nr. 2243, Wohnzone W2, Koordinaten 2’635’266 / 1’172’759.
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.
Naturgefahrengebiet: gelb.
Ausnahmen:
Auflage- und Einsprachefrist bis 9. Dezember 2024.
Auflagestelle: Gemeinde Ringgenberg, Hauptstrasse 184, 3852 Ringgenberg.
Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Auszahlung Burgernutzen
Die Auszahlung des Burgernutzens für die Burgergemeinde Ringgenberg Goldswil und die Bäuertburgergemeinde Goldswil erfolgt wiederum gleichzeitig an folgenden Tagen:
Für Burger/-innen wohnhaft in Ringgenberg von 16.30 bis 19.00 Uhr in der Burgerverwaltung in Ringgenberg. Mit Apéro im Freien.
Für Burger/-innen wohnhaft in Goldswil von 18.00 bis 20.00 Uhr im Gemeindehaus in Goldswil. Mit Apéro im Gemeindehaus.
In Ausnahmefällen wird der Burgernutzen auch nach Hause gebracht. In diesem Fall bitten wir Sie, sich mit Frau Barbara Frutiger, Telefon 033 821 01 88, Ringgenberg, oder mit Herrn Roland Gurtner, Telefon 079 434 40 29, Goldswil, in Verbindung zu setzen.
Burgerrat Ringgenberg
Bäuertburgerrat Goldswil
Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
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