Gerichtliches Verbot
Der Eigentümer des Grundstücks Gsteigwiler-Gbbl. Nr. 440, Fliesau 161, 3814 Gsteigwiler, lässt das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das unberechtigte Befahren mit Fahrzeugen aller Art, das Begehen der Liegenschaft sowie das Laufenlassen von Hunden.
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
7. November 2022
Der Eigentümer:
sig. H. Sterchi
Richterlich bewilligt:
Thun, 30. November 2022
Regionalgericht Oberland
Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: sig. Sarbach