Schalteröffnungszeiten der Gemeindeverwaltung während der Schul-Frühlingsferien 2024
Woche 15
Woche 16
Woche 17
Ab Montag, 22. April 2024, gelten wieder die gewohnten Öffnungszeiten.
Öffentliche Planauflage
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der zb Zentralbahn AG (zb) betreffend Linie 469 / Meiringen – Interlaken Ost, Umbau Bahnhof Brienzwiler, km 53.000 – 54.080.
Gemeinden: Brienzwiler, Hofstetten, Brienz und Meiringen.
Gesuchstellerin: zb Zentralbahn AG (zb).
Gegenstand: Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen den Umbau des Bahnhofs Brienzwiler. Dazu gehört der Totalumbau Bahntrassee zwischen Bahnhof Brienzwiler bis vor Bahnübergang Talguet. Neubau Perronanlage mit Personenunterführung inkl. Rampenzugängen. Neubau der Fahrleitungsanlage zwischen km 52.913 und 55.489. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 8. April 2024 bis 7. Mai 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb usw.).
Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Bern, 3. April 2024
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern
Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination, 3013 Bern
Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen
Telefon 033 828 12 00
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