Hofstetten (1)

Baupublikation

Bauherrschaft: Ghelma AG Bau/Immobilien, vertreten durch Mathias Ghelma, Mitglied und Sekretär des Verwaltungsrats, und Michael Kiser, je mit Kollektivprokura zu zweien, Liechtenenstrasse 10, 3860 Meiringen.

Projektverfasserin: Gisler Architektur und Bauplanung AG, Sandstrasse 2, 3860 Meiringen.

Bauvorhaben: Abbruch bestehender Holzschopf; Neubau Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten und dazugehöriger Autoeinstellhalle.

Projektänderung: Überarbeitung, Stellung, Dimension und Gestaltung Wohnhaus; Verzicht auf Abbruch des bestehenden Holzschopfs; zwei neue Nebenbauten: Autounterstand an Hintergasse sowie Einstellhallenzufahrtüberdachung; Anpassungen Situationsplan, Brandschutzplan, Umgebungsplan, Werkleitungsplan sowie Plan Sichtverhältnisse; Anpassung Dimensionierung Versickerungsanlagen.

Standort: Hintergasse 2, Parzelle Nr. 417, Wohnzone W2, Koordinaten 2’648’907 / 1’178’359.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au.

Ausnahme: Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 SG)

Auflage- und Einsprachefrist bis 6. Mai 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Hofstetten bei Brienz, Scheidweg 4, 3858 Hofstetten.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 11.04.2024


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